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9C_578/2026

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 22. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_578/2026, 9C_579/2026, 9C_580/2026, 9C_581/2026
Urteil vom 22. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Mutuel Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Juni 2026
(II 2026 22, II 2026 23, II 2026 24, II 2026 25)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Einspracheentscheiden vom 9. April 2025 beseitigte die Mutuel Krankenversicherung AG die von A.________ in vier Betreibungssachen betreffend Prämien und Kostenbeteiligungen aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung (vgl. und Art. 105a ff. der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) erhobenen Rechtsvorschläge (Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes U.________/SZ Nr. 14096 über Fr. 2'504.55, Nr. 13951 über Fr. 453.40, Nr. 13994 über Fr. 948.65 und Nr. 13896 über Fr. 1'397.50; jeweils zuzüglich Administrativkosten und Verzugszinsen).
Nachdem das zuerst befasste Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerden von A.________ gegen die Einspracheentscheide nicht eingetreten war (Verfügungen vom 18. November 2025), führte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Verfahren weiter.
1.2. Das kantonale Gericht wies die Beschwerden ab, stellte fest, dass die Mutuel Krankenversicherung AG die Rechtsvorschläge in jeweils spezifizierter Höhe zu Recht aufgehoben habe, und erteilte ihr in allen Fällen definitive Rechtsöffnung (Entscheide vom 23. Juni 2026 [II 2026 22-25]).
1.3. A.________ führt in allen vier Fällen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt jeweils, der Vertrag mit der Mutuel Krankenversicherung AG sei als nichtig anzuerkennen, alle offenen Forderungen seien "wegen wiederholtem Betrug und fehlendem, ja sogar verweigertem Wohnsitz in der Schweiz umfassend zu prüfen und zu korrigieren und transparent und verständlich darzustellen"; anschliessend habe die Beschwerdegegnerin alle seine Daten zu löschen. Alle bei der Vorinstanz hängigen sowie die neu eingehenden Verfahren seien zu vereinigen; eventuell seien alle weiteren und neu eingehenden Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Verfahren zu sistieren.
2.
Der Beschwerdeführer reicht gegen vier vorinstanzliche Entscheide vom 23. Juni 2026 je eine Beschwerde ein (bundesgerichtliche Verfahren 9C_578/2026, 9C_579/2026, 9C_580/2026 und 9C_581/2026). Da die Beschwerden die gleiche Streitsache betreffen und sich die gleichen Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und sie in einem einzigen Urteil zu erledigen ( in Verbindung mit ).
Die Vereinigung der Verfahren erfolgt von Amtes wegen; der betreffende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher gegenstandslos. Soweit sich dieser Antrag (vorsorglich) auf weitere gleichartige Verfahren bezieht, die beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz oder beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängig seien (oder noch hängig würden), ist darauf ohne Weiteres nicht einzutreten, zumal diesbezüglich beim Bundesgericht keine Beschwerden eingereicht worden sind und ohnehin (noch) keine Anfechtungsobjekte existieren.
3.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( und ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
4.
4.1. Die Vorinstanz schickt in allen angefochtenen Entscheiden voraus, bereits in einem früheren Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2022 sei ein fortbestehendes Versicherungsverhältnis (obligatorische Krankenpflegeversicherung) mit der Beschwerdegegnerin rechtskräftig festgestellt worden. Dies treffe zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung der in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen und Prämien weiterhin zu. Die Schuldnereigenschaft des Beschwerdeführers stehe somit fest (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Weiter hält die Vorinstanz jeweils fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die (im Einzelnen detailliert bezeichneten) Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt habe, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ordnungsgemäss gemahnt und ihm eine Zahlungsaufforderung zugestellt habe, bevor sie ihn für die Ausstände (zuzüglich diverser Administrativkosten und Verzugszinsen) betrieben habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufhebung des jeweiligen Rechtsvorschlags gegen die Zahlungsbefehle Nrn. 14096, 13951, 13994 und 13896 zu Recht bestätigt (a.a.O., je E. 4.3 bis 4.5).
4.2. Der Beschwerdeführer begründet in den jeweiligen Beschwerdeeingaben zunächst sein Rechtsbegehren, der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin sei nichtig zu erklären; er sei beim Wechsel vom vorherigen Krankenversicherer zur Beschwerdegegnerin wegen eines kurz zuvor erlittenen Unfalls (schweres Schädel-Hirn-Trauma) nicht zurechnungsfähig gewesen. Hinsichtlich des Begehrens betreffend "Hilfe gegen mehrfachen Betrug und Löschung meiner Daten bei Mutuel" beklagt er unter anderem, es sei ihm, auch wegen Problemen bei der Bestimmung des Wohnsitzes, verunmöglicht worden, die "betrügerische Krankenkasse" zu wechseln. Für einen - allerdings transparent darzustellenden - Vergleich betreffend der streitbetroffenen Kosten sei er aber offen. Schliesslich macht er unter dem Titel "Vereinigung / Sistierung" geltend, eine Zusammenführung oder aber Sistierung von allfälligen weiteren vor Vorinstanz oder vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängigen Verfahren (unter identischen Parteien, mit gleicher Thematik) sei u.a. aus prozessökonomischen Gründen dringend geboten.
4.3. In seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keinem Punkt hinreichend mit den (in E. 4.1 hiervor zusammengefassten) Entscheidungsgründen des kantonalen Gerichts auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz - im Rahmen der Gegenstände der angefochtenen Urteile - gesetzliche Regeln falsch angewendet oder den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben sollte (vgl. und ).
Die Beschwerden genügen somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 3).
4.4. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers (namentlich betreffend "Hilfe gegen mehrfachen Betrug und Löschung meiner Daten bei Mutuel") über den Gegenstand der vorliegenden Verfahren hinausgehen, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt () und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.
5.
Aus den genannten Gründen ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 9C_578/2026, 9C_579/2026, 9C_580/2026 und 9C_581/ 2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub

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