1C_122/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Führerausweisentzug

28. Mai

Sachverhalt Nachdem A.________ in einem Autobahntunnel ohne Pannenstreifen wegen Benzinmangels liegen geblieben war, behinderte er den Verkehr während mehr als einer Stunde. Die ihn wegen dieser Handlungen verurteilende Strafverfügung ist nach Rückzug seines Einsprache rechtskräftig geworden; das SCAN ordnete anschliessend einen unbefristeten Entzug von mindestens 24 Monaten als Zusatzmassnahme zu einer anderen Massnahme an, mit vorgängiger psychologischer Begutachtung als Voraussetzung für die Wiedererteilung. Erwägungen • Die aus dem fehlenden Zustellnachweis resultierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde vor dem Kantonsgericht, das über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügte, wirksam geheilt; eine Angemessenheitsprüfung war nicht erforderlich. • Die Verwaltungsbehörde hatte die Tatsachen der Strafverfügung zu übernehmen, da der Beschwerdeführer darauf verzichtet hatte, sie strafrechtlich anzufechten. Das Stillstehen eines Autos in einem Autobahntunnel ohne Pannenstreifen begründete eine nicht leichte Gefährdung; die Widerhandlung war daher im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG mittelschwer. • Die Vorbelastungen geboten den unbefristeten Entzug von mindestens 24 Monaten ohne Verkürzung und rechtfertigten angesichts der Rückfälligkeit die psychologische Begutachtung als verhältnismässige Voraussetzung für die Wiedererteilung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
Auf bger.ch öffnen →