ZD26.040224
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
27. August
Sachverhalt
Das IV-Amt hatte B.________ eine Hilflosenentschädigung verweigert. Nachdem das kantonale Gericht diese Leistung zugesprochen hatte, wurde sein Entscheid vom Bundesgericht aufgehoben, welches die Sache zur ergänzenden Abklärung, namentlich durch eine Abklärung vor Ort, an das Amt zurückwies; über die kantonalen Kosten und Entschädigungen war noch zu befinden.
Erwägungen
• Die vom Bundesgericht angeordnete Rückweisung entspricht den Eventualbegehren der Versicherten und bedeutet, dass sie im kantonalen Verfahren obsiegt, auch wenn der Anspruch auf die Entschädigung nicht endgültig entschieden ist.
• Da das Verfahren betreffend die Verweigerung einer IV-Leistung gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, sind diese Kosten sowie die Parteientschädigung dem IV-Amt aufzuerlegen.
Entscheid
Die Gerichtskosten, festgesetzt auf 600 Franken, werden dem IV-Amt auferlegt, welches der Versicherten zudem 1’500 Franken Parteientschädigung zu bezahlen hat.