5A_830/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverweigerung

9. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Pfändungsankündigung Beschwerde beim Obergericht und beantragte aufschiebende Wirkung. Nachdem das Obergericht seine Eingabe zustellte, aber über zahlreiche weitere Begehren und Rügen noch keinen Endentscheid gefällt hatte, erhob er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht. Erwägungen • Ein Anspruch auf sofortige Beurteilung sämtlicher Anträge und Rügen besteht nicht, wenn das kantonale Verfahren noch nicht mit einem Endentscheid abgeschlossen ist; die pauschale Berufung auf eine Entwertung des Rechtsbehelfs genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. • Die weitschweifige Eingabe legte keine pflichtwidrige Verzögerung dar und erschien vielmehr auf Verfahrensverzögerung gerichtet; die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzureichend begründet sowie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Entscheid Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
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