200 2026 400
BE Verwaltungsgericht
Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
Veröffentlicht am 30. September
Entschieden am 15. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
ALV 200 2026 400
FRC/FRJ/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 15. September 2026
Verwaltungsrichterin Frey
Gerichtsschreiberin Frésard
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 2 -
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich am 7. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) …, Kanton Thurgau, zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichen-
tags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Mai 2024 (Akten
des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be-
schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 176 ff.).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau eröffnete eine Rahmenfrist für
den Leistungsbezug vom 7. Mai 2024 bis zum 6. Mai 2026 (act. II 147). Per
31. Mai 2024 wurde die Versicherte wieder vom RAV abgemeldet (act. II
146, 150).
Am 8. Oktober 2025 meldete sich die Versicherte beim RAV … erneut zur
Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 1. Dezember 2025 (Akten des AVA, Dossier Regionale Arbeits-
vermittlung … [act. IIA] 101 ff., vgl. auch act. II 16, 40). Mit Schreiben vom
5. Februar 2026 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau die
Versicherte auf, das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" bis
spätestens am 19. Februar 2026 einzureichen (act. II 123). Mit Schreiben
vom 20. Februar 2026 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau
die Versicherte unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. März 2026 erneut
zur Einreichung des Formulars auf und wies sie darauf hin, dass der An-
spruch per 1. Dezember 2025 andernfalls erlösche (act. II 124 ff.). Mit
Schreiben vom 17. März 2026 mahnte auch die Arbeitslosenkasse des
Kantons Bern die Versicherte unter Androhung der Säumnisfolgen zur Ein-
reichung des Formulars innert derselben Frist (act. II 97 ff.). Mit Verfügung
vom 9. April 2026 (act. II 40 ff.) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern auf die Wiederanmeldung der Versicherten und den Antrag auf Ar-
beitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 nicht ein. Die hiergegen
erhobene Einsprache (act. II 24 ff.) wies das AVA, Recht und Dienste, mit
Entscheid vom 6. Mai 2026 ab (act. II 16 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 3 -
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Datum
Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1.
Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Auf die Wiederanmeldung und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab dem 1. Dezember 2025 sei einzutreten und die materiellen Leis-
tungen seien rückwirkend auszuzahlen.
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2026
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
() sowie Form (; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 4 -
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2026
(act. II 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob zu Recht nicht auf den Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2025 eingetreten wurde.
1.3
Bei der zur Diskussion stehenden Taggeldern von monatlich
Fr. 296.00 (act. IIA 6) und mit Blick auf die bis zum 6. Mai 2026 laufende
Rahmenfrist für den Leistungsbezug (act. II 147) liegt der Streitwert unter
Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Gemäss macht der Arbeitslose seinen Entschädi-
gungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Abs. 1
erster Satz). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach
dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht
wird (Abs. 3).
2.2
Gemäss macht die versicherte Person für die
erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten
Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Mona-
ten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigun-
gen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten
Person" (lit. c) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkas-
se zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls
setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen
der Unterlassung aufmerksam ().
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 5 -
2.3
Zweck der in Art. 20 Abs. 3 Satz AVIG statuierten Dreimonatsfrist
für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosen-
kasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Be-
messungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu ver-
hindern. Die in statuierte Frist hat Verwirkungscharak-
ter. Die Nichtwahrung der Frist hat das Erlöschen des Anspruches zur Fol-
ge (BGE 113 V 66 E. 1b S. 68 f. mit Hinweisen; BARBARA KUPFER BUCHER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 121).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich die Be-
schwerdeführerin innerhalb der vom 7. Mai 2024 bis 6. Mai 2026 laufenden
Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach ihrer Abmeldung per 31. Mai
2024 am 8. Oktober 2025 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmel-
dete und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember
2025 stellte (act. II 146 f.; act. IIA 101). Damit lag ein Unterbruch von min-
destens sechs Monaten vor, weshalb die Beschwerdeführerin der Arbeits-
losenkasse zur Geltendmachung ihres Anspruchs namentlich das Formular
"Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" einzureichen hatte (E. 2.2 hiervor).
Ferner steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mit
Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 5. Februar
2026 zur Einreichung dieses Formulars aufgefordert wurde, wobei sie dar-
auf hingewiesen wurde, dass das Formular auf dem Portal "Job-Room"
heruntergeladen werden könne (act. II 123). Mit A-Post Plus versandtem
Schreiben vom 20. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin von der
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau erneut dazu aufgefordert, wobei
sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Arbeits-
losenentschädigung erlösche, sofern das erwähnte Dokument resp. die
erwähnten Angaben nicht bis zum 31. März 2026 eingereicht würden. Dem
Schreiben lagen das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung", das
Adressblatt sowie ein Rücksendecouvert bei (act. II 20 ff., 124 ff.). Gemäss
aktenkundiger Sendungsnachverfolgung wurde der Beschwerdeführerin
dieses Schreiben am 26. Februar 2026 zugestellt (act. II 20). Mit Schreiben
vom 17. März 2026 wurde die Versicherte von der Arbeitslosenkasse des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 6 -
Kantons Bern unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Unterlassen ein
weiteres Mal dazu aufgefordert (act. II 97).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das erwähnte An-
tragsformular zusammen mit weiteren Dokumenten im selben Umschlag
Mitte Dezember 2025 per Post an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern
zugesandt, wobei andere Dokumente aus demselben Umschlag im System
verbucht worden seien (Beschwerde S. 1 f.). Sie sei zudem per automa-
tisch generierter E-Mail informiert worden, dass die Schreiben vom 5. Fe-
bruar, 20. Februar und 17. März 2026 im Portal "Job-Room" bereitlägen;
diese habe sie dort jedoch wegen eines Systemfehlers nicht einsehen kön-
nen. Die Callcenter-Mitarbeitenden hätten ihr mangels Einsichtsrechts in
die Dokumente keine Auskunft hierzu geben können und sie habe nach
Treu und Glauben gehandelt (S. 2). Den Erhalt des A-Post Plus Schreibens
vom 20. Februar 2026 bestreitet sie nicht, macht jedoch geltend, damals
bereits im Kanton Bern gewohnt und mit der aufwendigen Beendigung ihrer
fälschlicherweise noch aktiven Registrierung im Kanton Thurgau beschäf-
tigt gewesen zu sein. Es verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrund-
satz, ihr das Nichteintreten gestützt auf die Aufforderung resp. Fristanset-
zung einer unzuständigen Kasse eines anderen Kantons (Thurgau) zur
Last zu legen.
Aus diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten: Die Beschwerdeführerin ist aktenkundig insgesamt
dreimal – mit Schreiben vom 5. Februar (act. II 123), 20. Februar (act. II
124 ff.) und 17. März 2026 (act. II 97) – zur Einreichung des Formulars "An-
trag auf Arbeitslosenentschädigung" aufgefordert worden. Das Schreiben
vom 20. Februar 2026 wurde ihr (unbestrittenermassen) auf dem Postweg
per A-Post Plus zugestellt (act. II 20 ff.). Diesem Schreiben lagen das er-
wähnte Formular, das Adressblatt sowie ein Rücksendecouvert bei (vgl.
act. II 125 ff.), sodass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich
gewesen wäre, das angeforderte Dokument fristgerecht zurückzusenden.
Damit ist unbeachtlich, ob ihr der elektronische Zugriff auf die Schreiben
über das Portal "Job-Room" überhaupt offenstand; im Übrigen hatte sie der
elektronischen Kommunikation mit der Kasse zugestimmt und war dabei
ausdrücklich auf das damit einhergehende Risiko hingewiesen worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 7 -
(act. IIA 102). Ob das jeweilige Schreiben von der einen oder anderen kan-
tonalen Kasse stammte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin
die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars sowie die geltende Ver-
wirkungsfrist bekannt waren beziehungsweise bekannt sein mussten. Die
behauptete Zustellung des Formulars im Dezember 2025 an die Arbeitslo-
senkasse des Kantons Bern lässt sich den Akten sodann nicht entnehmen;
einen Versandnachweis reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Da sie
hieraus Rechte ableiten will, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu
tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3
AVIG durch das Einreichen aller erforderlichen Unterlagen geltend gemacht
hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Wieder-
anmeldung bzw. den gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
1. Dezember 2025 nicht eingetreten ist. Ein Verstoss gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder
gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz () liegt nicht
vor.
3.3
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
6. Mai 2026 (act. II 16 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung ( i.V.m. [Umkehr-
schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, ALV 200 2026 400
- 8 -
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und
Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2026 400Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung