4A_170/2024
Bundesgericht
Arbeitsrechtliche Klage gegen Diplomaten
14. August
Sachverhalt
Eine philippinische private Hausangestellte mit Aufenthaltsstatus im Gaststaat war aufgrund eines schweizerischem Recht unterstehenden Arbeitsvertrags für einen pakistanischen Diplomaten tätig. Nach der Kündigung verlangte sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung; der Diplomat berief sich auf seine Immunität.
Erwägungen
• Die zivilrechtliche Immunität eines Diplomaten bezweckt den ungehinderten Vollzug seiner offiziellen Funktionen, ist jedoch nicht absolut; Art. 31 Ziff. 1 lit. c WÜD ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Entwicklung des Völkerrechts weit auszulegen.
• Arbeitsverhältnisse mit privaten Hausangestellten fallen als berufliche oder kommerzielle Tätigkeit ausserhalb der offiziellen Funktionen unter die Ausnahme von Art. 31 Ziff. 1 lit. c WÜD: Ihr erhebliches Schutzbedürfnis überwiegt das Interesse des Diplomaten an Immunität, zumal Hausangestellte bei einer Anstellung durch den Entsendestaat ebenfalls klagen könnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die arbeitsrechtliche Klage der privaten Hausangestellten ist zulässig.