E-8007/2025
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Rückweisung zur Neubeurteilung des Asylgesuchs
9. September
Sachverhalt
Ein iranischer Staatsangehöriger begründete sein Asylgesuch mit einer wegen seiner Homosexualität drohenden Verfolgung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Während des Beschwerdeverfahrens verschärfte und veränderte sich die Lage im Iran infolge landesweiter Unruhen und des bewaffneten Konflikts im Nahen Osten erheblich.
Erwägungen
• Massgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils; die aktuelle Entwicklung im Iran ist jedoch derart unsicher und unübersichtlich, dass die Voraussetzungen von Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisungsvollzug nicht zuverlässig beurteilt werden können.
• Das Gericht darf die wesentlichen Tatsachen nicht erstmals selbst umfassend erheben und ersetzt die Verwaltungsbehörde damit nicht; das SEM muss die Lageentwicklung abwarten, den Sachverhalt ergänzen und anschliessend neu entscheiden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der SEM-Entscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden Fr. 1'500.– Parteientschädigung zugesprochen.