E-2809/2025

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Risiko politischer Verfolgung in der Türkei

7. September

Sachverhalt Ein kurdischer türkischer Staatsangehöriger machte seine Aktivitäten zugunsten der HDP und der YPG, mehrere angebliche Inhaftierungen, Strafverfahren wegen terroristischer Propaganda und Beleidigung des Präsidenten sowie politische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Das SEM verweigerte das Asyl und ordnete die Wegweisung an; er erhob Beschwerde und bestritt insbesondere die Echtheit und Würdigung gerichtlicher Unterlagen. Erwägungen • Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt: Das SEM erklärte die Dokumente nicht für falsch, sondern liess deren Echtheit offen, da ihr Inhalt nicht entscheidend war. • Die geltend gemachten Festnahmen und Kontrollen erreichen nicht die erforderliche Intensität; blosse Untersuchungsverfahren wegen terroristischer Propaganda oder Beleidigung des Präsidenten begründen ohne individuelle Risikofaktoren, wie eine frühere Verurteilung oder ein exponiertes politisches Profil, keine objektiv begründete Furcht. • Da der Beschwerdeführer keinen solchen Faktor aufweist, ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei rechtmässig, zumutbar und möglich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise verweigert und die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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