2C_384/2026

Bundesgericht

Staatshaftung

Staatshaftung

27. Juli

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht trat auf eine Staatshaftungsklage nicht ein, weil A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt hatte. Sie machte vor Bundesgericht geltend, dies sei wegen ihrer Festnahme vom 30. Mai bis 13. Juni 2026 sowie wegen Mittellosigkeit nicht möglich gewesen. Kernaussagen • Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids muss sich die Beschwerde gezielt mit der Begründung auseinandersetzen, weshalb der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde; die Beschwerdeführerin legte weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts noch eine Verfassungsverletzung substanziiert dar. • Die Festnahme während der Nachfrist und die behauptete Mittellosigkeit änderten daran nichts, da sie weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung noch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren geltend machte; Rechtsweggarantie und wirksame Beschwerde entbinden nicht von der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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