9C_370/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG

27. Juli

Sachverhalt Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte A.________ die unentgeltliche Prozessführung und verlangte für die weitere Behandlung seiner Beschwerde gegen eine Haushaltabgabe einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–. Er berief sich vor Bundesgericht auf den Vermerk einer Serafe-Rechnung, wonach sein Konto ausgeglichen sei. Kernaussagen • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege war trotz Zwischenentscheid zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung des Hauptrechtsmittels zugleich von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht hatte. • Der Hinweis auf der Serafe-Rechnung, das Konto sei ausgeglichen, bezog sich nach einer Gesamtwürdigung nur auf die Abgabeperioden November 2020 bis April 2021 und nicht auf die streitige Periode Januar 2019 bis Oktober 2020; daraus ergab sich weder ein Schuldenerlass noch das Erlöschen der Forderung, weshalb das Rechtsmittel aussichtslos war. Entscheid Beschwerde abgewiesen.
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