9C_370/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
27. Juli
Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte A.________ die unentgeltliche Prozessführung und verlangte für die weitere Behandlung seiner Beschwerde gegen eine Haushaltabgabe einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–. Er berief sich vor Bundesgericht auf den Vermerk einer Serafe-Rechnung, wonach sein Konto ausgeglichen sei.
Kernaussagen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege war trotz Zwischenentscheid zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung des Hauptrechtsmittels zugleich von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht hatte.
• Der Hinweis auf der Serafe-Rechnung, das Konto sei ausgeglichen, bezog sich nach einer Gesamtwürdigung nur auf die Abgabeperioden November 2020 bis April 2021 und nicht auf die streitige Periode Januar 2019 bis Oktober 2020; daraus ergab sich weder ein Schuldenerlass noch das Erlöschen der Forderung, weshalb das Rechtsmittel aussichtslos war.
Entscheid
Beschwerde abgewiesen.