4A_246/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

20. Juli

Sachverhalt In einem Betreibungsverfahren gewährte die Friedensrichterin die definitive Rechtsöffnung für den Rechtsvorschlag über Fr. 5'269.45 zuzüglich Zinsen und Fr. 766.55 gestützt auf eine rechtskräftige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde von A.________ als unzulässig; dieser gelangte an das Bundesgericht, ohne den Nichteintretensgrund zu bestreiten. Erwägungen • Der Beschwerdeführer hätte sich mit dem von der kantonalen Instanz angeführten Nichteintretensgrund präzise auseinandersetzen müssen, gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. • Da er sich mit dieser Begründung nicht auseinandersetzt, genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht, und darauf wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Entscheid Die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt.
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