5A_802/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Rückführung eines Kindes

2. September

Sachverhalt Der deutsche Vater verbrachte das Kind am 22. November 2025 in die Schweiz, nachdem ihm ein deutsches Amtsgericht am Vortag vorsorglich und sofort wirksam das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere Sorgebereiche übertragen hatte. Das Thurgauer Obergericht wies das Rückführungsgesuch der Mutter ab; diese verlangte vor Bundesgericht die Rückführung und die Nichtverwertung des deutschen Gutachtens. Erwägungen • Entscheidend war, dass der Vater im Zeitpunkt des Verbringens aufgrund des vorgängig erlassenen, sofort wirksamen deutschen Beschlusses allein über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügte; deshalb lag keine widerrechtliche Verbringung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 5 lit. a HKÜ vor. • Das Rückführungsgericht durfte weder die Rechtmässigkeit, Dringlichkeit oder sofortige Wirksamkeit des deutschen Beschlusses noch die Verwertbarkeit des Gutachtens materiell überprüfen; dies war im deutschen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Ein nacheilender, nachträglich legitimierender Entscheid lag nicht vor. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos.
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