4A_483/2025

Bundesgericht

Schiedsgerichtsbarkeit

internationales Schiedsverfahren im Sport

19. Mai

Sachverhalt Ein ivorischer Fussballspieler kündigte die mit seinem Agenten und verbundenen Gesellschaften geschlossenen Management-, Agentur- und Vereinbarungsverträge. Das TAS verpflichtete ihn nach einer ex aequo-et-bono-Ermächtigung zur Zahlung von 155'000 Euro für Verträge mit belgischen und französischen Klubs; dagegen erhob er Beschwerde wegen Verletzung des materiellen Ordre public. Erwägungen • Im internationalen Schiedsbeschwerdeverfahren nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist nicht die richtige Anwendung schweizerischen oder ausländischen zwingenden Rechts zu überprüfen, sondern einzig, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs mit den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung unvereinbar ist. • Die appellatorischen Rügen zur FIFA-Regulierung, zum belgischen Agentenrecht, zu überhöhten Vergütungen, Art. 404 OR, Maklerrecht, Beweiswürdigung und ausländischem Recht zeigten keine solche Unvereinbarkeit; das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz gegenüber dem TAS. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 6'000 Franken trägt der Beschwerdeführer und er schuldet B. und C. solidarisch 7'000 Franken Parteientschädigung.
Auf bger.ch öffnen →