8C_63/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Taggeld)
23. Juli
Sachverhalt
Nach einem Knieunfall im Jahr 2016 hatte SWICA Taggelder bis zum 23. Dezember 2019 auszurichten. In einem früheren, unangefochten gebliebenen Urteil hatte das kantonale Gericht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. November 2019 und anschliessend eine solche von 50 % festgelegt und die Sache zur Berechnung zurückgewiesen. SWICA kürzte daraufhin die Taggelder für bestimmte Zeiträume mit Tätigkeit oder Arbeitsfähigkeit und focht die Verzugszinsen an.
Erwägungen
• Das frühere kantonale Urteil hatte mit verbindlicher Wirkung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. November 2019 und anschliessend eine solche von 50 % bis zum 23. Dezember 2019 endgültig festgelegt; SWICA konnte im auf die blosse Berechnung der Taggelder beschränkten Verfahren die Kontinuität des Taggeldanspruchs nicht mehr in Frage stellen.
• Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder das Vorliegen vorübergehender Verbesserungen erlaubten es nicht, die Taggelder entgegen dieser Rechtskraft zu kürzen; erzielte Einkünfte konnten jedoch bei der Berechnung berücksichtigt werden.
• Verzugszinsen von 5 % waren ab dem 1. August 2019 geschuldet: Die Versicherte hatte ihren Anspruch geltend gemacht, indem sie im September 2017 der Einstellung der Taggelder widersprach, sodass die beiden Fristen von Art. 26 Abs. 2 LPGA abgelaufen waren.
Entscheid
Die Beschwerde von SWICA wird abgewiesen; die kantonale Rückweisung wird bestätigt.