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8C_491/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

Veröffentlicht am 8. Oktober

Entschieden am 15. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_491/2025
Urteil vom 15. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, Bollinger,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Andrea Mengis,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 (VBE.2024.465).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 2006, wurde am 21. April 2023 von ihren Eltern unter Angabe von Angststörungen und Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Invalidenversicherung angemeldet. Am 4. Juli 2023 erfolgte mit Hinweis auf dieselben Beeinträchtigungen sowie eine soziale Phobie eine Anmeldung für berufliche Massnahmen. Im Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für erste berufliche Massnahmen (Berufsberatung). Am 29. Februar 2024 informierte die Versicherte die IV-Stelle, dass sie sich für eine Matura-Ausbildung selbstständig beim Privatgymnasium B.________, angemeldet habe. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie dafür keine Kostengutsprache erteile. Nachdem sich die Versicherte für die Ausbildung an der B.________entschieden hatte, schloss die IV-Stelle am 19. März 2024 die beruflichen Massnahmen ab. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beantragte A.________ die Weiterführung der beruflichen Massnahmen und die Kostenübernahme für die Matura-Ausbildung bei der B.________. Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 26. Juli 2024 ihren Entscheid und lehnte eine Kostenübernahme ab.
B.
Mit Urteil vom 20. Juni 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV Kostengutsprache für den Besuch der B.________ zu erteilen.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss und erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( und ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und ; BGE 150 V 340 E. 2).
1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 148 V 397, aber in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Ausbildung am Privatgymnasium B.________ verneinte.
3.
3.1. Invalide oder von einer Invalidität () bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung () und in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe, ).
3.2. Die Eingliederungsmassnahmen müssen den in umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit genügen (Urteil 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3, in SVR 2023 IV Nr. 11 S. 32).
3.2.1. Die Vorkehr muss zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr (BGE 142 V 523 E. 6.3; Urteil 8C_127/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.2). Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen (vgl. Art. 5bis Abs. 3 IVV; BGE 106 V 165 E. 2; Urteil 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N 10 zu ; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 652; zum Ganzen: Urteil 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen, in SVR 2023 IV Nr. 11 S. 32).
3.2.2. Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung - im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit; BGE 142 V 523 E. 5.3.1; VALTERIO, a.a.O., N 8 zu ). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen (BGE 142 V 523 E. 5.3.2). Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen (BGE 142 V 523 E. 5.4; Urteil 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.3; vgl. VALTERIO, a.a.O., N 12 zu ; MURER, a.a.O., N 79 zu ). Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.2, in SVR 2023 IV Nr. 11 S. 32).
4.
4.1. Die Vorinstanz stützte sich auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Diese erachtete es als angezeigt, vor allfälligen beruflichen Massnahmen Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings mit allfälligem anschliessendem Arbeitstraining zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erwog das kantonale Gericht, vor allfälligen beruflichen Massnahmen habe ein Aufbautraining als Integrationsmassnahme nach zu erfolgen. Ein solches setze eine minimale Präsenz der versicherten Person von mindestens acht Stunden pro Woche voraus. Die Beschwerdeführerin absolviere seit Juni 2024 ein individuelles Vorprogramm und besuche dafür die Schule an zwei Tagen pro Woche während insgesamt vier Stunden. Damit erreiche sie die Mindestpräsenzzeit von acht Stunden pro Woche nicht, die gemäss für die Vorbereitungsmassnahmen auf die berufliche Eingliederung nach vorausgesetzt würden - "geschweige denn" die 50%ige Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit, welche für eine von der IV finanzierte erstmalige berufliche Ausbildung verlangt werde. Bereits aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der gymnasialen Ausbildung. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Äusserungen zu den Voraussetzungen der Eignung, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit des Lehrgangs bei der B.________.
4.2. Vorab fällt auf, dass die Vorinstanz die alte Fassung von zitiert, in der Jugendliche und junge Erwachsene noch nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Vorliegend ist allerdings die seit 1. Januar 2022 geltende Bestimmung anwendbar (vgl. dazu Rz 903 Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSBEM]). Weil die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt 18 Jahre alt war, gilt sie als junge Erwachsene im Sinn von . Daher ist namentlich die von der Vorinstanz genannte Voraussetzung einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit vorliegend nicht relevant. Mit Blick auf das Folgende ist darauf allerdings nicht weiter einzugehen.
4.3. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht habe nicht beachtet, dass die Anordnung eines Aufbautrainings mit dem Ziel der Stabilisierung und Objektivierung der kognitiven Leistungsfähigkeit auf einer unvollständigen bzw. unrichtigen psychiatrischen Einschätzung der RAD-Ärztin beruhe. Damit rügt sie eine bundesrechtswidrige Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts.
4.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls im Verfügungszeitpunkt nicht in der Lage war, die Matur an einem öffentlichen Gymnasium zu erreichen. Insoweit liegt eine leistungsspezifische Invalidität im Sinne von vor (vgl. Urteil 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 4.2.1, in SVR 2023 IV Nr. 11 S. 3). Aus dem Umstand, dass sie gemäss ihren Ausführungen inzwischen erfolgreich das erste Jahr absolviert, die Präsenzzeit erhöht und zu einer gewissen Stabilität gefunden habe, kann die Beschwerdeführerin indes für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 148 V 21 E. 5.3). Gleiches gilt auch für ihren Hinweis auf den aktuellen Stand der Ausbildung in ihrer Eingabe vom 7. September 2026. Hierbei handelt es sich überdies um nicht zu beachtenden Noven ().
4.3.2. Wie ausgeführt erachtete das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin (bezogen auf den Verfügungszeitpunkt) primär nicht in der Lage, die für ein Aufbautraining erforderliche Minimalpräsenz von acht Stunden pro Woche zu erreichen. Schon deswegen könne keine Kostenübernahme für die Ausbildung an der B.________ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfolgen. Demnach ging die Vorinstanz mit der IV-Stelle - basierend auf der RAD-Beurteilung - davon aus, es fehle der Beschwerdeführerin an der vorausgesetzten Schul- und Ausbildungsfähigkeit.
4.3.3. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (sog. Administrativgutachten). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.2.2.1).
4.3.4. Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ führte in ihren Aktenbeurteilungen vom 7. März, 30. Mai und 25. Juli 2024 eine Depression (ICD-10 F32), eine soziale Phobie (ICD-10 F40) und eine Zwangsstörung als Diagnosen auf und äusserte den dringenden Verdacht auf einen Borderline-Typ der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 hielt sie an diesen Diagnosen fest und verneinte eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinn des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI, SR 831.232.211), weil der dafür erforderliche Schweregrad bei der Versicherten nicht erfüllt sei. Allerdings hatte bereits im Zeitpunkt der IV-Anmeldung der Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung im Raum gestanden. Dieser bestätigte sich im weiteren Verlauf, als Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Beschwerdeführerin ein Asperger-Syndrom (IDC-10 F84.5; leichtere Form von Autismus) attestierte (Bericht vom 27. November 2023). In der Folge diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ebenfalls ein Asperger-Syndrom. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 anerkannte schliesslich auch die IV-Stelle das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405. Diese Verfügung wurde der Vorinstanz noch vor Erlass des angefochtenen Urteils vorgelegt.
Aufgrund der unterschiedlichen Diagnosen befürworten die involvierten Fachärzte je andere Massnahmen: So begründet die RAD-Ärztin ihre Empfehlung damit, dass bei Personen, die von sozialer Phobie, Angst, Depression und/oder Zwangsstörungen betroffen seien, die Gefahr der Chronifizierung bei mangelnder Exposition und Teilnahme am Alltagsleben gross sei. Ungeeignet seien deshalb sämtliche Ausbildungsangebote mit einem hohen Anteil an Selbststudium oder online-Unterricht, weil damit die Vermeidungs- und Rückzugstendenzen gefördert würden. Im Gegensatz dazu ist gemäss den Ausführungen von Dr. med. E.________ das Lernen in grossen Gruppen, mit viel Exposition und über viele Stunden am Tag für ASS-Betroffene geradezu kontraproduktiv, während ihnen kleine Lerngruppen oder Einzelunterricht in einer ruhigen Umgebung sehr entgegenkommen.
4.3.5. Die erheblich divergierenden fachärztlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der RAD-Ärztin sowie der Umstand, dass die - letztlich auch von der Beschwerdegegnerin anerkannte - ASS-Diagnose bereits im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung fachärztlich diagnostiziert war, lassen zum einen zumindest leichte Zweifel an den (sehr knapp gehaltenen) Beurteilungen und Empfehlungen der RAD-Ärztin entstehen. Zum andern kann aber auch nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Psychologen abgestellt werden, welche sich weitgehend auf die Bekräftigung des von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsches nach der Ausbildung bei der B.________ beschränken. Auch ihre Berichte lassen somit keine eindeutigen Schlüsse betreffend die Frage zu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt in der Lage war, eine Ausbildung zu absolvieren. Die medizinischen Akten genügen mithin nicht zur Beurteilung der Schul- bzw. Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Bei dieser Ausgangslage wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, die Angelegenheit selbst (z.B. durch ein unabhängiges Gutachten) zu klären oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3.6. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter abklärt. Erst gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse können die weiteren Fragen nach der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beruflichen Massnahme beantwortet werden. Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass eine gymnasiale Ausbildung zur Diskussion steht und nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ein allfälliges anschliessendes Hochschulstudium zu absolvieren. Denn ein Mittelschulabschluss kann auch Grundlage bilden für alternative Bildungsgänge, die dem Profil der Beschwerdeführerin besser entsprechen, oder für einen direkten Einstieg in das Erwerbsleben (vgl. Urteil 9C_131/2022 vom E. 3.2. und 4.1.4, in SVR 2023 IV Nr. 11 S. 32).
5.
5.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 7). Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Gerichtskosten zu tragen () und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen ( und ).
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Juli 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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