7B_866/2026
Bundesgericht
Prozesskaution; Nichteintreten
20. August
Sachverhalt
Das Appellationsgericht verlangte von A.________ für seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens eine Sicherheit von Fr. 800.--. Weil er innert der letztmalig bis 5. Juni 2026 erstreckten Frist keine entsprechende Zahlung an das Appellationsgericht nachwies, trat dieses auf die Beschwerde nicht ein; der Beschwerdeführer verwies lediglich auf eine am selben Tag erfolgte Zahlung von Fr. 2'000.-- an das Zivilgericht in einem anderen Verfahren.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich sachbezogen mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; eine für ein anderes Verfahren und an ein anderes Gericht geleistete Zahlung erfüllt die verfügte Sicherheit nicht ohne Weiteres.
• Da der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb die Zahlung an das Zivilgericht als Erfüllung der Sicherheit im Strafbeschwerdeverfahren gelten sollte, genügte seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.