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VD.2025.38

BS Appellationsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung bei pädophilen Delikten

Veröffentlicht am 8. September

Entschieden am 2. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.38
URTEIL
vom 2.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Witzwil
Lindenhof 10, 3236 Gampelen
Gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 19. Februar 2025
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug nach
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9.
Oktober 2024 zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 351 Tage) sowie einer
ambulanten Behandlung nach wegen mehrfacher harter Pornographie
(nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfacher harter
Pornographie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
mehrfacher harter Pornographie (Konsum, nicht tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen und sexuelle Handlungen mit Tieren) verurteilt.
A____ befindet sich seit dem 5. Dezember 2024 auf der
geschlossenen Wohngruppe der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil. Vorher war er
im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut
untergebracht. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verweigerte A____ mit
Entscheid vom 19. Februar 2025 die bedingte Entlassung per 23. Februar
2025.
Dagegen meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 27. Februar
2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 6. März 2025 zog der
Instruktionsrichter die Vorakten bei. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte der
Rekurrent sodann seine Rekursbegründung ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025
nahm die Vollzugsbehörde dazu Stellung und beantragt, den Rekurs vollumfänglich
abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.
Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs.
1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§
8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die
rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16
Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In
diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder ,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
1.4 Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist vorliegend einzutreten.
2.
2.1 Der SMV erwog in seinem Entscheid vom 19.
Februar 2025 zusammengefasst, dass sich der Rekurrent durch bisherige
Sanktionen offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten
lassen. Mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung
von Kindern seien jedoch hohe Rechtsgüter durch allfällige Rückfalltaten
gefährdet, weshalb dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ein grosses Gewicht
zukomme und somit das Risiko, welches eine bedingte Entlassung mit sich bringe,
geringgehalten werden müsse. Der Rekurrent befinde sich im Hinblick auf die
angeordnete ambulante Behandlung noch am Anfang im therapeutischen
Beziehungsaufbau. In legalprognostischer Hinsicht falle diesbezüglich negativ
ins Gewicht, dass er sich im Rahmen einer delikt- und störungsspezifischen
Therapie noch nicht vertieft mit seiner diagnostizierten Pädophilie mit
pädophiler Nebenströmung auseinandergesetzt und deliktpräventive
Copingstrategien habe entwickeln können. In dem Sinne hätten auch noch keine
Tatbearbeitung und bis anhin keine Behandlung der diagnostizierten pädophilen
Störung stattgefunden. Zudem sollten umfassende Entlassungsvorbereitungen
getroffen werden, damit der soziale Empfangsraum deliktpräventiv auf den
Rekurrenten einwirken könne. Die Rückfallgefahr sei somit in Übereinstimmung
mit der gutachterlichen Einschätzung und der JVA Witzwil als unvermindert hoch
einzuschätzen. An diesem Ergebnis änderten auch die Reuebekundungen sowie die
vorgebrachte Beteuerung des Rekurrenten, dass er zukünftig nicht mehr
rückfällig werde, nichts. Der SMV kommt entsprechend in Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zum Schluss, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung zurzeit als nicht gegeben erachtet werden könnten,
weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 23. Februar 2025 zu
verweigern sei.
2.2 In seiner Rekursbegründung vom 20. März 2025 bringt
der Rekurrent – neben Kritik am Gutachten vom 2. September 2024 sowie am Untersuchungsverfahren
der Staatsanwaltschaft, worauf nicht weiter einzugehen ist – zusammengefasst vor,
dass er im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen damit rechnen müsse,
dass seine Niederlassungsbewilligung entzogen und er aus der Schweiz
weggewiesen werde. Auch habe er seit dem letzten Vorfall im Jahre 2009 keine
«Hands on» Delikte mehr begangen und aus seiner früheren Verurteilung aus dem
Jahre 2014 gelernt. Er verspüre diesbezüglich kein Interesse oder Suchtdruck, auch
bedürfe es für ihn gar keiner Anstrengungen, «die Finger davon zu lassen».
Seine Zukunft werde jedenfalls auch keine illegale Pornografie mehr beinhalten.
So könne er ab April auch einen Wohnplatz im [...] erhalten. Gerne gehe er auch
zur Therapie, da die Aufarbeitung für ihn persönlich wichtig sei. Auch sei ein
sozialer Empfangsraum vorhanden und er wolle für seine Kinder da sein und es sei
ihm wichtig, Alimente zu bezahlen. Dies sei ihm momentan jedoch nicht möglich. Sodann
sei der «Bericht» der JVA Witzwil nicht aktuell bzw. übernehme viele
Ausführungen eins zu eins aus dem Gutachten. Es stimme etwa nicht, dass es bei
ihm an Problemeinsicht fehle, aktuelle Therapieberichte würden hierüber
Aufschluss geben. Zudem habe er bereits Entlassungsvorbereitungen in
beruflicher Hinsicht getroffen (z.B. Abklärungen RAV, Kontakt mit letztem
Arbeitgeber), umfassende Vorbereitungen könnten jedoch nur aus dem offenen
Vollzug ausgeführt werden. Auch die Ausführungen zur Rückfallgefahr des
Berichts der JVA Witzwil seien nicht zutreffend, man habe hierüber auch nie mit
ihm gesprochen. Er könne seine vergangenen Delikte nicht mehr rückgängig
machen, jedoch seine Zukunft neu gestalten. Er bitte deshalb um eine vorzeitige
Haftentlassung.
2.3 Hierzu hat der SMV mit Eingabe vom 23. Mai
2025 nochmals Stellung genommen und an der angefochtenen Verfügung
festgehalten.
3.
3.1 Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn
es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft
von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei
hat sie diese anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art.
86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die
bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der
nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser
letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige
Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler
auch BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom 30.
April 2022 E. 3.1; je m.w.H.). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der
Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der
Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen
Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog.
Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und 5b/bb). Wenn im
Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu
erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen
Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt
werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2, mit
zahlreichen w.H.).
3.2 Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach
den Darlegungen der Vollzugsbehörde wurde die bedingte Entlassung frühestens am
23. Februar 2025 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten
Entlassung) endet am 23. Oktober 2025.
3.3 Der Entscheid über die bedingte Entlassung
hängt vorliegend somit von der Legalprognose des Rekurrenten ab. Nach der
heutigen Fassung von wird keine positive Legalprognose im
Sinne einer Erwartung, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt,
sondern die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder
Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose
jedenfalls tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist, wie
bereits dargelegt wurde, davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die
Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Im Übrigen bleibt die
bisherige Rechtsprechung massgebend (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 7B_995/2024
vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1, 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.2).
Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu
halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer
Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag.
Diese stellt, wie erwähnt, die Regel dar, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner
günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl
gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124
IV 193 E. 3, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_664/2016 vom 22. September
2016 E. 1.2.4, 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4,
6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2). Somit muss die einer bedingten
Entlassung entgegenstehende «Annahme» einer Gefahr für die Begehung weiterer
Straftaten nicht einer Gewissheit gleichkommen. Immerhin hat eine derartige
ungünstige Voraussage einer auf Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zu
entsprechen (Botschaft Strafgesetzbuch et. al, in: BBl 1999 II S. 1979, 2120;
BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.5, m.w.H.).
3.4 Strittig ist vorliegend die Gesamtwürdigung
aller massgebenden Umstände für die sich daraus ableitende Legalprognose des
Rekurrenten. Entsprechend gilt es im Folgenden, auf die einzelnen Punkte
einzugehen:
Hinsichtlich des Vorlebens des Rekurrenten ist unbestritten,
dass er bereits im Mai 2014 durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein wegen
mehrfacher sexueller Handlungen (mit Anstaltspflegling, Gefangener oder
beschuldigter Person) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie
versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt wurde und somit
einschlägig vorbestraft ist.
Hinsichtlich des Verhaltens des Rekurrenten während des
Strafvollzugs kann ihm unbestrittenermassen ein gutes Vollzugsverhalten
attestiert werden (s. zuletzt den Vollzugsbericht vom 30. Juni 2025, act. 13,
S. 53 ff.). Wie der SMV jedoch zutreffend ausführt, fusst die Verweigerung der
bedingten Entlassung jedoch nicht auf dem Vollzugsverhalten des Rekurrenten.
Vielmehr gilt es zu eruieren, ob nach wie vor eine Rückfallgefahr besteht.
Was die Persönlichkeit des Rekurrenten, seine Einstellung zu
seinen Taten sowie seine allfällige Besserung betrifft, hat der SMV zutreffend
festgehalten, dass bei ihm gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. B____ vom 2. September 2024 (act. 4, Vorakten, S. 29 ff.) dissoziale
und narzisstische Persönlichkeitsanteile sowie psychopathische
Persönlichkeitsanteile vorliegen, die jedoch nicht das Ausmass einer
Persönlichkeitsstörung erreichen. Zudem wurde die Diagnose einer Pädophilie vom
Tätertypus mit pädophiler Nebenströmung in heterosexueller Stilrichtung gemäss
ICD-10 F65.4 gestellt. Wie der SMV ausserdem zu Recht festhält, war das
Gutachten vom 2. September 2024 im Zeitpunkt des Entscheides vom 19. Februar 2025
noch keine sechs Monate alt, weshalb es zweifellos noch als aktuell zu
betrachten ist. Gemäss dem – noch aktuelleren – Bericht der Universitären
Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern vom 14. Mai 2025, welcher im Hinblick
auf das vorliegende Rekursverfahren eingeholt wurde, hätten die störungs- und
deliktspezifischen Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten in der Regel
wöchentlich stattgefunden. Obwohl der Rekurrent zuverlässig und pünktlich zu
den Terminen erschienen sei, habe sich der Aufbau einer therapeutischen
Beziehung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten teilweise etwas
schwierig gestaltet, weshalb man sich derzeit noch in einer Phase des
Beziehungsaufbaus befinde. In den bisherigen Sitzungen habe die
Biographiearbeit im Vordergrund gestanden. Nach Abschluss der Biographiearbeit
werde der Fokus auf die Psychoedukation der diagnostizierten Störungsbilder
gelegt, bevor sich der Therapieschwerpunkt sukzessive auf die Deliktarbeit
verlagern werde. Wie aus den Äusserungen gegenüber der JVA Witzwil (vgl. act.
4, Vorakten, S. 220 f.) und den Ausführungen des Rekurrenten in seiner
Rekursbegründung (act. 5) erhellt, verfügt er momentan (noch) über kein
gefestigtes Problembewusstsein bzw. keine tiefgreifende Krankheitseinsicht,
insbesondere auch keine deliktpräventive Copingstrategien. Obwohl er eine
Problem- und Krankheitseinsicht behauptet, zeigen die übrigen Ausführungen zu
seiner Verurteilung und Begutachtung genau das Gegenteil. Seine Äusserungen
sind denn auch vielmehr als bagatellisierend und externalisierend zu
bezeichnen, was der SMV in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025 unter Verweis
auf Ausführungen des Rekurrenten, die ein wiederholendes Muster der Schuld- und
Verantwortungsprojektion aufzeigen, anschaulich verdeutlicht hat (act. 10,
S. 3 f.). Der SMV hat des Weiteren zutreffen erwogen, dass sich die
Ausführungen der JVA Witzwil in der E-Mail vom 10. Januar 2025, wonach sich der
Rekurrent in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte uneinsichtig zeige, in dieses
Muster einreihen. So habe der Rekurrent die Anklagepunkte als auch das Urteil
in allen bisher geführten Gesprächen verharmlost und erklärt, er habe lediglich
zufällig einen Link angeklickt, was zum Download von rund 60 Fotos von
Minderjährigen geführt habe, die er selbstverständlich umgehend gelöscht habe. Zu
Recht weist der SMV auch auf den Umstand hin, dass aus den Ausführungen in der
Rekursbegründung des Rekurrenten der Anschein erweckt wird, als wolle er die
Schwere sowie die Wirkung seiner Taten relativieren, indem er seine Taten als Hands-Off-Delikte
im «im stillen Kämmerlein» – im Gegensatz zu Hands-On-Delikten, die seit dem
Jahr 2009 nicht mehr vorgekommen sein sollen – bezeichnet und wiederholt darauf
hinweist, dass das von der Polizei entdeckte Bildmaterial längst gelöscht
worden sei. Wie der SMV zutreffend ausführt, steht die sprachliche
Verharmlosung dabei im Kontrast zur tatsächlichen Tragweite der Taten und lässt
auf eine mangelnde Einsicht und eine Tendenz zur Verantwortungslosigkeit
schliessen. Zwar äussert der Rekurrent in seiner Rekursbegründung an
verschiedenen Stellen Reuebekundungen und weist auf einen während der Haftzeit
erfolgten Perspektivenwechsel und eine Neubewertung seiner Einstellungen hin,
diese sind jedoch weder objektiv belegbar noch können sie darüber
hinwegtäuschen, dass eine eigentliche Deliktbearbeitung noch nicht hat
stattfinden können.
In Bezug auf die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse des Rekurrenten hält der SMV des Weiteren zutreffend fest,
dass aufgrund der mehrfach belegten Möglichkeit, nach seiner Entlassung
vorläufig bei Bekannten zu wohnen, sowie der offenbar guten Beziehung zu seinen
Kindern, von einem einigermassen gefestigten sozialen Empfangsraum ausgegangen
werden kann. Dennoch ist im Hinblick auf die familiäre Situation festzuhalten,
dass der Rekurrent bisher lediglich Besuch «von einem Geistlichen und einmal
von einem Kollegen» erhalten hat (s. Vollzugsbericht vom 30. Juni 2025,
act. 13, S. 55), was diesbezüglich zumindest Fragen aufwirft. Als besonders
deliktpräventiv erachtet der Rekurrent die Verwarnung des Migrationsamtes
Basel-Stadt vom 20. Februar 2025, wonach das Migrationsamt bei der Überprüfung
seines Aufenthaltes festgestellt habe, dass er vom Strafgericht Basel-Stadt
verurteilt worden sei und im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen mit
dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung oder der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Dies
kann zwar als protektiver Faktor angesehen werden und mag auch eine gute Basis
für die deliktpräventive Therapie darstellen, stellt vor dem Hintergrund der
fehlenden Tatbearbeitung jedoch allein keine ausreichende «Strategie» zur
Rückfallverhinderung dar. Auch die vom Rekurrenten im Sinne von
Ersatzmassnahmen vorgeschlagenen täglichen, wöchentlichen oder monatlichen
Berichte sind als nicht ausreichend zu beurteilen, um Rückfälle zu verhindern.
In Würdigung der Gesamtumstände ist demnach den Erwägungen
des SMV zu folgen, wonach trotz des guten Vollzugsverhaltens und des offenbar
einigermassen gefestigten sozialen Empfangsraums des Rekurrenten bei Entlassung
weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte auszugehen
ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine
therapeutische Aufarbeitung der Taten bisher nicht stattgefunden hat. Eine
solche ist vorliegend aber umso mehr angezeigt, als dass auch frühere Verurteilungen
den Rekurrenten nicht von wiederholtem einschlägigen Fehlverhalten abgehalten
haben und nach wie vor kein gefestigtes Problembewusstsein bzw. keine
tiefgreifende Krankheitseinsicht besteht. Dies zeigt sich unter anderem in
seinen Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, so etwa in den Äusserungen
gegenüber der JVA Witzwil sowie in den eigenen Ausführungen in der
Rekursbegründung. Mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen
Entwicklung von Kindern sind jedoch hohe Rechtsgüter durch mögliche
Rückfalltaten gefährdet, weshalb dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ein
hohes Gewicht zukommt und das mit einer bedingten Entlassung verbundene Risiko
gering zu halten ist. Die vom SMV rückwirkend auf den 27. Juni 2025 verfügte Versetzung
in die offene Abteilung der JVA Witzwil dürfte nun zeigen, ob sich der
Rekurrent bei den zu gewährenden Vollzugsöffnungen bewährt. Zumindest scheint
der erste Ausgang vom 3. August 2025 positiv verlaufen zu sein (s. E-Mail der
JVA Witzwil vom 10. August 2025, act. 13, S. 121). Ferner ist er auf die
per Ende Oktober 2025 vorgesehene Entlassung und anschliessende gerichtlich
angeordnete ambulante Behandlung vorzubereiten.
Angesichts der weiterhin negativen Aussichten bei einer
Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und des auch heute noch erheblichen
öffentlichen Interesses an einer Verbesserung der Legalprognose überwiegen somit
insgesamt die zu erwartenden Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen
einer Aussetzung des Strafrestes. Sollte der Rekurrent legalprognostisch
relevante Anstrengungen unterlassen und sollten entsprechende Verbesserungen
ausbleiben, würde sich das Entlassungsszenarium sowohl bei Vollverbüssung als
auch bei bedingter Entlassung als gleichermassen negativ erweisen. Nach der
Rechtsprechung ist indessen auch bei einer doppelt negativen
Differenzialprognose die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (BGer
6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.6 m.w.H.).
3.5 Daraus folgt, dass die Verweigerung der bedingten
Entlassung gemäss nicht zu beanstanden und der Rekurs
abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://:        Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss ),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VD.2025.38Bedingte Entlassung bei pädophilen Delikten
Offizielle Quelle