4D_116/2026
Bundesgericht
Einfache Gesellschaft
27. August
Sachverhalt
Die Parteien waren gemeinsame Mieter einer Wohnung und verliess der Beschwerdegegner diese Ende August 2024. Das Regionalgericht liquidierte die zwischen ihnen angenommene einfache Gesellschaft und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Mietvertrag auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen; das Obergericht trat auf ihre Berufung nicht ein.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
• Wegen der unzureichenden Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; die unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.