9C_241/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
5. August
Sachverhalt
Nachdem die Versicherte gegen einen Entscheid der IV-Stelle Beschwerde erhoben hatte, hatte sie spätestens bis zum 16. März 2026 einen Kostenvorschuss von 600 Fr. zu leisten. Das Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde wegen Nichtbezahlung als unzulässig, obwohl eine dem Bundesgericht vorgelegte Postquittung eine Zahlung am 18. Februar 2026 ausweist.
Erwägungen
• Die erstmals vor Bundesgericht eingereichte Postquittung ist zulässig, da sie die Ordnungsmässigkeit des kantonalen Verfahrens und die Einhaltung der Zahlungsfrist betrifft.
• Die Quittung mit der Referenz des Vorschusses von 600 Fr. und dem Datum vom 18. Februar 2026 macht die fristgerechte Zahlung glaubhaft; die kantonalen Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, weshalb der Betrag nicht eingegangen ist; die Vorinstanz hat diesen Punkt nötigenfalls bei der Post abzuklären und anschliessend über die Zulässigkeit neu zu entscheiden.
Entscheid
Beschwerde teilweise gutgeheissen: Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.