7B_1429/2025
Bundesgericht
Verwertbarkeit von Beweismitteln (SkyECC-Daten); Eintretensvoraussetzungen
14. August
Sachverhalt
Das Bezirksgericht stützte die Verurteilung von A.________ wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte massgeblich auf aus Frankreich übermittelte SkyECC-Daten. Im Berufungsverfahren beschränkte das Obergericht die erste Verhandlung auf deren Verwertbarkeit, erklärte sie wegen Verletzung des Territorialitätsprinzips unverwertbar und ordnete ihre Entfernung aus den Akten an.
Erwägungen
• Der Entscheid über die Unverwertbarkeit und Entfernung der SkyECC-Daten ist ein Zwischenentscheid; im Berufungsstadium bewirkt er keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, da die Staatsanwaltschaft ihn zusammen mit dem Endurteil anfechten kann.
• Die Beschränkung des ersten Berufungsverhandlungsteils auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in Art. 342 StPO nicht vorgesehen: Die gesetzlich abschliessenden Formen des Interlokuts und der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung schliessen eine solche Zweiteilung aus; der darauf beruhende Zwischenentscheid ist daher nicht selbstständig anfechtbar.
Entscheid
Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.