7B_999/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

3. August

Sachverhalt A.________ erstattete gegen B.________ Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege und warf ihm vor, sie im Zusammenhang mit einem Streit um das Sorgerecht für ihr Kind gegenüber dem Friedensgericht diskreditiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Sache nicht ein, und die kantonale Behörde bestätigte diesen Entscheid, namentlich hinsichtlich der vor dem 3. November 2024 liegenden Sachverhalte. Erwägungen • Die Privatklägerschaft legte ihre Beschwerdebefugnis in der Sache nicht dar, da sie keine konkreten zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit jeder der angezeigten Straftaten behauptete und bezifferte; ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs war zudem ungenügend begründet. • Bei Antragsdelikten beginnt die dreimonatige Frist mit der Kenntnis der Tat und des Täters zu laufen; spätere Schreiben, die sich lediglich auf frühere Handlungen beziehen, lassen das Antragsrecht für diese nicht wieder aufleben. Die vor dem 3. November 2024 liegenden Sachverhalte waren daher verjährt. Entscheid Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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