6B_16/2026

Bundesgericht

Straftaten

Gewerbsmässiger Betrug; Veruntreuung; Urkundenfälschung; Willkür; Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör

30. Juli

Sachverhalt Als Buchhalter und faktischer Geschäftsführer angestellt, veruntreute A.A.________ von 2011 bis 2018 mindestens 1,1 Millionen Franken an Mieten und Geldern seines Arbeitgebers mittels falscher Buchungen und Überweisungen auf seine Konten oder diejenigen seiner Ehefrau. Er stellte zudem falsche Lohnabrechnungen und Dokumente aus, um verschiedene Vorteile zu erlangen. Wegen Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt, erhob er Beschwerde gegen das bestätigende kantonale Urteil. Erwägungen • Die Verweigerung der Edition der buchhalterischen und steuerlichen Unterlagen, der Auswertung des Telefons des Beschwerdegegners und der Anordnung eines Immobiliengutachtens verletzt das rechtliche Gehör nicht: Die Banktransaktionen waren unbestritten, der Bericht der Finanzbrigade war präzise, und die beantragten Beweise beruhten auf blossen Hypothesen. • Die Täuschung war arglistig: Aufgrund besonderen Vertrauens und der ausschliesslichen Kontrolle über die Buchhaltung verschleierte der Täter die veruntreuten Mieten und verwendete plausible Zahlungszwecke, wodurch die Transaktionen in der Masse untergingen; Bereicherung und Schaden ergaben sich hinreichend aus dem Finanzbericht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilung und die Zivilansprüche werden bestätigt.
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