A-3181/2026
Bundesverwaltungsgericht
A-3181/2026
28. August
Sachverhalt
X._______ war seit 2019 als «Chef de région» bei den SBB angestellt; Vertrag und Reglement unterstellten das Arbeitsverhältnis dem Privatrecht. Nach sofortiger Freistellung kündigten die SBB am 9. April 2026 wegen angeblicher Verletzung von Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten fristlos. X._______ focht die Kündigung beim Bundesverwaltungsgericht an.
Erwägungen
• Aufgrund seiner leitenden, strategischen und operativen Verantwortung war X._______ als höheres Kader im Sinne von Art. 5 Abs. 3bis lit. b Rahmenverordnung BPG einzustufen; die Ausübung polizeilicher Aufgaben und öffentlicher Interessen änderte daran nichts.
• Die privatrechtliche fristlose Kündigung ist keine anfechtbare Verfügung, sondern eine privatrechtliche Erklärung nach Art. 337 OR; für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sind daher die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 7 BPG).
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde gegenstandslos.