5A_583/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Vorsorgliche Kontosperre, Pfändungsurkunde, Rechtsverweigerung

9. September

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin focht die Abschreibung ihrer Eingaben durch das Bezirksgericht beim Obergericht an; dieses trat wegen Verspätung nicht darauf ein. Vor Bundesgericht machte sie geltend, nicht die Abschreibung ihrer SchKG-Beschwerde, sondern die Nichtbehandlung von Aufsichts- und Strafanzeigen gerügt zu haben. Erwägungen • Gegen den obergerichtlichen Entscheid wäre grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben; soweit allgemeine Aufsichts- oder Disziplinaranzeigen betroffen sind, besteht jedoch kein Rechtsmittel. • Da die Beschwerdeführerin die Abschreibung ihrer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht angefochten hatte, fehlte ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse; zudem war die Eingabe offensichtlich unzulässig, unzureichend begründet sowie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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