5A_583/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Vorsorgliche Kontosperre, Pfändungsurkunde, Rechtsverweigerung
9. September
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht die Abschreibung ihrer Eingaben durch das Bezirksgericht beim Obergericht an; dieses trat wegen Verspätung nicht darauf ein. Vor Bundesgericht machte sie geltend, nicht die Abschreibung ihrer SchKG-Beschwerde, sondern die Nichtbehandlung von Aufsichts- und Strafanzeigen gerügt zu haben.
Erwägungen
• Gegen den obergerichtlichen Entscheid wäre grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben; soweit allgemeine Aufsichts- oder Disziplinaranzeigen betroffen sind, besteht jedoch kein Rechtsmittel.
• Da die Beschwerdeführerin die Abschreibung ihrer Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht angefochten hatte, fehlte ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse; zudem war die Eingabe offensichtlich unzulässig, unzureichend begründet sowie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.