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4A_382/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

unentgeltliche Rechtspflege

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 15. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

I. zivilrechtliche Abteilung: Zivilrecht, Vertragsrecht; Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2026 (ZK 26 270). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 5. Mai 2026 wies die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Mit Entscheid vom 9. Juli 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 5. Mai 2026 erhobene Beschwerde ab. Mit der Post am 14. Juli 2026 übergebener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Juli 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Am 18. und 19. Juli 2026, mit einem undatierten Schreiben (Posteingang: 27. Juli 2026), am 29. und 30. Juli 2026 sowie am 2. August 2026 erfolgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). 3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. September 2026 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Hurni Der Gerichtsschreiber: Leemann , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner, B.________ AG, Verfahrensbeteiligte.

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  • 4A_382/2026unentgeltliche Rechtspflege,
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