5A_569/2026
Bundesgericht
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
1. September
Sachverhalt
Die KESB errichtete für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft und setzte einen Beistand ein. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab; dagegen erhob sie beim Verwaltungsgericht eine als «Einsprache» bezeichnete Eingabe, die an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen
• Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen, genügt jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht: Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schwächezustand und fehlenden sozialen Unterstützungsmöglichkeiten noch mit der Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme auseinander.
• Mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.