2C_161/2026
Bundesgericht
Ansprüche gegenüber dem Staat
26. Mai
Sachverhalt
A.________ verlangte vom Kanton Tessin Fr. 1'161'374.30 Schadenersatz wegen des Verhaltens einer ehemaligen Staatsanwältin. Nach der Abweisung durch den Staatsrat erklärte das kantonale Verwaltungsgericht seine Beschwerde für unzulässig, weil die kantonalrechtlich vorgesehene Klage beim zuständigen Zivilgericht hätte eingereicht werden müssen.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, da sie sich weder mit der tragenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt noch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts rügt.
• Das Bundesgericht kann deshalb weder materiell über die Schadenersatzforderung entscheiden noch das Verfahren an einen anderen Richter überweisen; die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.