5A_812/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (Scheidungsnebenfolgen)

3. September

Sachverhalt Das Kantonsgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Prozesskostenvorschuss vom Ehemann sowie das eventualiter erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine letzte Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Dagegen gelangte sie mit Begehren um Aufhebung, Prozesskostenvorschuss beziehungsweise Rechtspflege und aufschiebende Wirkung an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht hinreichend mit der Feststellung auseinander, sie habe aufgrund eines früher vom Anwalt erstrittenen Prozesskostenvorschusses bereits vor der früheren kantonalen Verfügung Kenntnis von ihrer Obliegenheit gehabt; eine substanziierte Willkürrüge fehlte. • Auch hinsichtlich der erneuten unentgeltlichen Rechtspflege zeigte sie nicht auf, dass sie veränderte Umstände beziehungsweise echte Noven geltend gemacht habe und deren Verkennung willkürlich gewesen sei; die Beschwerde war daher offensichtlich ungenügend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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