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Z2 2025 48

ZG Obergericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Aktivlegitimation der Holdinggesellschaft

Veröffentlicht am 13. Februar

Entschieden am 3. November

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

II. Zivilabteilung
Einzelrichter
Z2 2025 48
Präsidialverfügung vom 3. November 2025 [rechtskräftig]
(schriftlich begründete Ausfertigung vom 20. November 2025)
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,
Gesuchstellerin,
gegen
D.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)
Seite 2/9
Rechtsbegehren
Gesuchstellerin
1.
Es sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, gegenüber Gebäudeeigentümern mit einem be-
stehenden Kupferanschluss bei der Gesuchsgegnerin zu behaupten, dass ein Entscheid gegen eine
kostenlose Glasfasererschliessung zur Folge hätte, dass eine spätere Erschliessung mit Kosten für den
Gebäudeeigentümer verbunden wäre, insbesondere mit folgender Formulierung: "Entscheiden Sie sich
jetzt gegen eine Erschliessung und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist
dies mit Kosten verbunden" oder sinngemässen Formulierungen.
2.
Eventualiter sei es der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, gegenüber Gebäudeeigentümern mit
einem bestehenden Kupferanschluss bei der Gesuchsgegnerin folgende Behauptung zu machen: "Ent-
scheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt
nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbunden".
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
Gesuchsgegnerin
1.
Auf das Massnahmegesuch sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter: Das Massnahmegesuch vom 23. September 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Sachverhalt
1.1
Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Sitz in G.________ (ZG) bezweckt
gemäss Eintrag im Handelsregister den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräus-
serung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen jeder Art, die Förderung und den
Ausbau moderner Breitband-Netzwerke [...]. Die Gesuchstellerin ist keine Fernmeldedienst-
anbieterin im Sinne des Fernmeldegesetzes.
1.2
Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in H.________ (BE) bezweckt
gemäss Eintrag im Handelsregister die Erbringung von Fernmelde- und Rundfunkdiensten,
Informatikdienstleistungen, wie insbesondere den Betrieb ausgelagerter Geschäftsprozesse
und den Einsatz von Informationstechnologien, und von Beratungsleistungen sowie den Ver-
trieb von Produkten für Informationssysteme von verwandten Technologien, einschliesslich
des Designs, der Entwicklung und der Lizenzierung von Software, Dienstleistungen im Per-
sonalbereich sowie das Anbieten von damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleis-
tungen. Die Gesuchsgegnerin ist Konzessionärin der von der Eidgenössischen Kommunika-
tionskommission ComCom erteilten Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich
(act. 1/3).
1.3
Mit einem Schreiben an die Gebäudeeigentümer in I.________ (AG) (Gemeinde im Bezirk
J.________) teilte die Gesuchsgegnerin im Sommer 2025 unter anderem Folgendes mit:
"Nach Abschluss des Glasfaserausbaus in J.________ (voraussichtlich im Herbst 2026) wer-
den alle Dienste über das Glasfasernetz angeboten und das bestehende Kupfernetz von
Seite 3/9
D.________ wird grundsätzlich nicht mehr benötigt. Aus diesem Grund wird das bestehende
Kupfernetz in J.________ in den nächsten Jahren zurückgebaut und ausser Betrieb genom-
men. Entscheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung [über das Glasfasernetz] und
möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbun-
den" (act. 1/4).
2.1
Mit Gesuch vom 23. September 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des
Kantons Zug und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1).
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie betreibe zusammen mit verschie-
denen Tochtergesellschaften Glasfasernetze in verschiedenen Gemeinden in der Schweiz.
Der von der Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern "mitgeteilte Zwang", entweder kurz-
fristig kostenlos eine Glasfasererschliessung vornehmen zu lassen oder zu einem späteren
Zeitpunkt Kosten tragen zu müssen, um die Dienste der Gesuchsgegnerin weiter nutzen zu
können, verstosse gegen die fernmelderechtliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, zeit-
lich unbeschränkt die Kosten einer Anpassung infolge Einführung einer neuen Technologie
selbst zu tragen. Die Gesuchsgegnerin verstosse mit ihrem Vorgehen namentlich gegen
(unrichtige und irreführende Angaben), (be-
sonders aggressive Verkaufsmethoden) und ("Rechtsbruch"; act. 1 Rz 1 ff.).
2.2
In der Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein-
gangs genannte Rechtsbegehren (act. 5).
Sie machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie eine
Holding-Gesellschaft und somit nicht operativ tätig sei. Zudem fänden die Bestimmungen der
Grundversorgung nur dann Anwendung, wenn eine Kundin oder ein Kunde einen Dienstleis-
tungsvertrag mit der Konzessionärin über ein Dienstleistungsangebot der Grundversorgung
abschliessen möchte. Die Konzessionärin könne auf ein Angebot verzichten, wenn am be-
treffenden Standort ein im Markt vergleichbares Angebot verfügbar sei. In allen von der Ge-
suchstellerin bereits erschlossenen Gebieten könne davon ausgegangen werden, dass diese
Voraussetzung erfüllt sei und daher die Gesuchsgegnerin kein Grundversorgungsangebot
erbringen müsse. Zudem sei ein zivilrechtliches Massnahmegesuch das falsche Instrument,
um eine fernmelderechtliche Beanstandung vorzubringen (act. 5 Rz 10 ff.).
2.3
Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 6). Die Gesuchstellerin reichte
jedoch in Ausübung ihres Replikrechts am 29. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein (act. 8).
2.4
Am 3. November 2025 fällte der Einzelrichter am Obergericht Zug folgenden Entscheid (act. 9;
mit einer Kurzbegründung, welche die schriftliche Begründung gemäss
nicht ersetzt):
1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der
Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 3'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird ihr zurück-
erstattet.
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3.
Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Ober-
gericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung
verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an
das Bundesgericht.
4.
Wird eine schriftliche Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00
festgesetzt. Diese wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
5.
[Mitteilungen]
2.5
Mit Eingabe vom 17. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um eine schriftliche Ent-
scheidbegründung (act. 10).
Erwägungen
1.
Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt
auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d (Streitigkeiten nach UWG mit einem Streitwert von
mehr als CHF 30'000.00) und Abs. 2 und sowie i.V.m. § 19 Abs. 1
lit. a i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG und § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts gege-
ben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zwar den von der Gesuchstellerin angegebenen Streit-
wert von "mindestens CHF 50'000.00, jedenfalls aber CHF 30'000.00 übersteigend". Diese
im Gesuch nicht näher begründeten Angaben scheinen jedoch nicht offensichtlich unrichtig,
wenn berücksichtigt wird, dass ein Grundstück- und Gebäudeanschluss mit Gebäudeverka-
belung bei der Gesuchsgegnerin pauschal CHF 3'000.00 kostet (act. 1 Rz 50) und eine Viel-
zahl von Gebäuden betroffen sein könnten. Folglich ist auf diesen Streitwert abzustellen (vgl.
). Da nebst der Zuständigkeit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
(vgl. ) erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.
2.
Gemäss trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn
die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist
oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Ver-
letzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b).
Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Vorausset-
zungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des
Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhält-
nismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern
(Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 4. A. 2025, N 17 ff., 20 ff., 22 ff., und 23 ff.; Kofmel Ehrenzel-
ler, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021,
N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, N 2 ff.). Die vor-
sorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand
schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O.,
N 4).
Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs,
dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist
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nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist
nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, N 51 f.; Zürcher,
in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025,
N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich
glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., N 58), wobei indes entscheidend
bleibt, ob der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch angesichts der Einwände des
Gesuchsgegners immer noch als glaubhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019
vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der
Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer
summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261
ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fra-
gen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Gesuch-
stellerin macht einen Unterlassungsanspruch nach UWG geltend.
3.1
Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist, wer in seiner Kundschaft,
seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen
wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (). Diese Be-
stimmung setzt voraus, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt
sind. Zentral ist die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb, zu dessen Schutz
das Klagerecht in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse dar-
an, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg des Gesuchs abzusichern oder zu
verbessern. Aktivlegitimiert ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Ar-
beitnehmer, Organe in eigenem Namen sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teilneh-
mende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaf-
ten, Investoren, Darlehensgeber etc., soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eige-
nen Interessen vorliegt. Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der gesuchstellenden und
der gesuchsgegnerischen Partei ist jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Handelsge-
richts Aargau HOR.2019.45 vom 29. Mai 2020 E. 6.1.2; Urteil des Handelsgerichts Zürich
HG110011 vom 22. April 2013 E. 6.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Recht-
sprechung).
3.2
Die Gesuchstellerin führt aus, sie baue und betreibe zusammen mit verschiedenen Tochter-
gesellschaften Glasfasernetze (act. 1 Rz 19). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der Zweck
der Gesuchstellerin beinhalte keine operativen Aufgaben. In ihrem Gesuch lege sie nicht dar,
inwiefern die Akquisition von Hauseigentümern in ihre Zuständigkeit fallen würde. Vielmehr
sei es so, dass die Tochtergesellschaften der Gesuchstellerin operativ tätig seien und die
Schreiben an Hauseigentümer verschickten. Auch die Gesuchstellerin selbst bezeichne ihre
Tochtergesellschaften als "Betriebsgesellschaften" und anerkenne damit, dass es die Toch-
tergesellschaften seien, die operativ tätig seien (act. 5 Rz 40).
3.3
Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind berechtigt. In ihrem Gesuch legt die Gesuchsteller-
in nirgends begründet dar, dass sie selbst Glasfasernetze baut, betreibt oder vertreibt. Viel-
mehr deuten ihre Ausführungen im Gesuch darauf hin, dass dies einzig ihre Tochtergesell-
schaften tun. So verwendet sie überwiegend den Ausdruck "A.________" (ohne den Firmen-
Seite 6/9
zusatz "Holding"). Damit bezeichnet sie sich und ihre Tochtergesellschaften (act. 1 Rz 25,
27-29, 31-33, 66, 96). Eine Unterscheidung, wer für was zuständig ist, trifft sie nirgends. An
gewissen Stellen spricht sie sogar ausschliesslich von den Betriebsgesellschaften: "Aufgrund
dieses Zeitdrucks werden die Betroffenen regelmässig nicht evaluieren, ob sie eine Alternati-
ve haben, insbesondere ob eine andere Fernmeldedienstanbieterin auf dem Glasfasernetz
einer Betriebsgesellschaft der Gesuchstellerin die entsprechenden Dienste anbietet" (act. 1
Rz 96). An einer Stelle behauptet sie zwar, sie (die Gesuchstellerin) sei eine "reine Erbaue-
rin" und die Betriebsgesellschaften seien die "Betreiberin[nen]" von Glasfasernetzen (act. 1
Rz 29). Einen Beweis für diese blosse Behauptung (beispielsweise einen Vertrag, bei dem
die Gesuchstellerin Partei wäre) legt sie jedoch nicht vor, obwohl sie damit ihre (angebliche)
eigene operative Tätigkeit ohne Weiteres hätte glaubhaftmachen können. Selbst nachdem
die Gesuchsgegnerin explizit bestritten hatte, dass die Gesuchstellerin operativ tätig ist, ver-
zichtete die Gesuchstellerin darauf, ihre Behauptungen zu belegen. Vielmehr wiederholte sie
in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort nur, dass sie die Gebäudeerschliessungsverträge
mit den Grundeigentümern abschliesse, ohne jedoch einen Beweis dazu zu verstellen (vgl.
act. 8 Rz 22). In dieser Stellungnahme spricht sie allerdings wiederum von Ortschaften, an
denen sie (die Gesuchstellerin) noch kein Glasfasernetz betreibe (act. 8 Rz 22). Dies steht
im Widerspruch zur Behauptung im Gesuch, wonach nicht sie, sondern ihre Tochtergesell-
schaften die Betreiberinnen seien. Es bleibt mithin unklar und vor allem unbewiesen, dass
die Gesuchstellerin mit den Hauseigentümern irgendwelche Verträge schliesst. Eine solche
operative Tätigkeit würde sich im Übrigen auch nicht mit der Firma der Gesuchstellerin, die
den Bestandteil "Holding" enthält, decken, wenngleich der Zweck gemäss Umschreibung im
Handelsregister eine operative Tätigkeit nicht ausschliesst.
3.4
Dass die Gesuchstellerin als Muttergesellschaft wirtschaftlich davon betroffen ist, wenn ihre
Tochtergesellschaften direkt betroffen sind, mag zutreffen, ist jedoch für die Aktivlegitimation
irrelevant (vgl. vorne E. 3.1). Die Gesuchstellerin ist höchstens mittelbar betroffen. Eine mit-
telbare Betroffenheit vermittelt indessen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprü-
che. Folglich ist die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin nicht glaubhaft und das Gesuch ist
bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob auch die
übrigen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch (namentlich die Tatbestände Art. 3
Abs. 1 lit. b, oder ) erfüllt sind, ob ein Verfügungsgrund
besteht, die Dringlichkeit gegeben ist und die verlangten Massnahmen verhältnismässig sind.
4.
Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch nicht glaubhaft ist, dass die vor-
erwähnten Bestimmungen des UWG erfüllt sind.
4.1
Gemäss ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis
zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter. Im
Sinne von handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma,
seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vor-
rätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse un-
richtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbe-
werb begünstigt (lit. b) oder wer den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden
in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (lit. h). Unlauter ist nur jenes Verhalten, das ei-
ne gewisse Schwere aufweist. Dies gilt bei sämtlichen vorerwähnten Tatbeständen (statt Vie-
Seite 7/9
ler: Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023,
N 84).
4.2
Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei als Grundversorgungskonzes-
sionärin verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten und bei der Einführung einer neu-
en Technologie (wie etwa Glasfaser) sämtliche Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten
einer Anpassung der Hausinstallation. Die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben
an die Hauseigentümer, dass eine Glasfasererschliessung nur noch kurzfristig kostenlos
möglich und danach mit Kosten verbunden sei, sei deshalb unrichtig bzw. irreführend. Dass
die Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern mit Kupferanschluss ein Ultimatum stelle,
sei eine besonders aggressive Verkaufsmethode (act. 1 Rz 91 f.). Die von der Gesuchsteller-
in behauptete Unlauterkeit beruht letztlich auf dem Vorwurf, die Gesuchsgegnerin mache un-
richtige oder irreführende Angaben. Falls ihre Angaben weder unrichtig noch irreführend
sind, kann in ihrem Vorgehen, die Kunden auf die Kostenpflicht bei einem späteren Umstei-
gen aufmerksam zu machen, von vornherein keine besonders aggressive Verkaufsmethode
sein. Zu prüfen ist somit vorab, ob die Angaben der Gesuchsgegnerin unrichtig oder irre-
führend sind, weil die Gesuchsgegnerin, so die Gesuchstellerin, mit diesen Angaben ihre
Verpflichtungen aus der Grundversorgungskonzession missachte.
4.3
Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Fernmeldegesetztes (FMG) erbringt eine Konzessionärin der
Grundversorgung in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik
und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste: den öffentlichen Telefon-
dienst (lit. a), den Zugang zu Notrufdiensten (lit. b), eine ausreichende Versorgung mit öffent-
lichen Sprechstellen (lit. c) sowie den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst (lit. d). Der Bundesrat be-
stimmt die Einzelheiten (). Die Einzelheiten über die Grundversorgung
regelt der Bundesrat im 3. Kapitel der Verordnung über Fernmeldedienste (FMV). Dieses
Kapitel enthält folgende Abschnitte: "1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession" (Art. 12-14
FMV), "1a. Abschnitt: Geltungsbereich" (Art. 14a-14b FMV), "2. Abschnitt: Pflichten der
Grundversorgungskonzessionärin" (Art. 15-23 FMV), "3. Abschnitt: Finanzierung der Grund-
versorgung" (Art. 24-26 FMV).
sieht vor, dass die Grundversorgungskonzessionärin die für die Erbrin-
gung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäude-
einführungspunkt bereitstellen muss; sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereit-
zustellen. Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation er-
fordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung (). befindet
sich – wie erwähnt – im 2. Abschnitt. Gemäss findet der 2. und der 3. Abschnitt
auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kun-
den Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlos-
sen werden. Gemäss kann die Grundversorgungskonzessionärin auf den Ab-
schluss eines Vertrags nach verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder
den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist.
4.4
Die Gesuchsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Grundversorgung im Fernmelde-
wesen ein Instrument ist, das gewisse Marktlücken schliessen soll. Sie ist als Sicherheits-
mechanismus konzipiert, der einzig greift, wenn der Wettbewerb nicht spielt (act. 8 Rz 44).
In der Schweiz bezieht die grosse Mehrheit ihre Fernmeldedienste ausserhalb der Grundver-
Seite 8/9
sorgung. Der Anteil an Benutzerinnen und Benutzer der Grundversorgung betrug Ende 2021
bei den Telefondiensten 0,5 % und bei den Internet-Abonnementen auf Fest- und Mobilfunk-
netzen 0,05 % (vgl. Evaluationsbericht zum Schweizer Fernmeldemarkt, Bericht des Bundes-
rates in Erfüllung des , März 2024, S. 12 [abrufbar unter: https://www.bakom.
admin.ch/de/evaluation-des-schweizer-fernmeldemarktes]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 i.V.m.
ist – gesamtschweizerisch betrachtet – die Wahrscheinlichkeit, dass die Ge-
suchsgegnerin beim Rückbau des Kupfernetzes keine Kosten für den Anschluss an ein Glas-
fasernetz verlangen könnte, maximal fünf Promille.
4.5
Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin ist die Gesuchsgegnerin somit nicht voraus-
setzungslos verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten (act. 1 Rz 107). Nach Darstel-
lung der Gesuchstellerin soll sich dies aus der Grundversorgungskonzession (act. 1/3) erge-
ben. Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar, wo dies in diesem elfseitigen Dokument stehen
soll. Der pauschale Verweis auf diese Beilage ist daher ungenügend (vgl. BGE 147 III 440
E. 5.3). Abgesehen davon steht in der Konzession vielmehr das Gegenteil: Unter dem Unter-
titel "Subsidiarität" wird ausdrücklich auf verwiesen (act. 1/3 S. 4). Folglich hät-
te die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch zumindest aufzeigen müssen, dass für die betreffen-
den Gebiete, in denen sie bzw. ihre Betriebsgesellschaften aktiv sind oder werden wollen,
nach dem Rückbau des Kupferkabels kein vergleichbares Angebot mehr verfügbar ist. Ein
vergleichbares Angebot kann unbestrittenermassen auch die Satellitentechnologie oder der
Mobilfunk sein (act. 8 Rz 45). Dass kein vergleichbares Angebot besteht, behauptet die Ge-
suchstellerin im Gesuch (und im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme) aber nirgends. Folg-
lich besteht auch keine Pflicht der Gesuchsgegnerin, in diesen Gebieten das Glasfasernetz
und die entsprechenden Anschlüsse kostenlos zu installieren.
4.6
Demnach waren die streitgegenständlichen Angaben in den Schreiben der Gesuchsgegnerin
(vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 1.3) weder unrichtig noch irreführend. Folglich handelt es sich
auch nicht um eine besonders aggressive Werbemethode oder um ein gemäss
unlauteres Verhalten. Hinzu kommt Folgendes: Selbst im nicht glaubhaft gemachten und
sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Gesuchsgegnerin für die Kosten aufzukommen hätte,
weil kein vergleichbares Angebot bestünde, wäre die für eine unlautere Handlung erforderli-
che Schwere nicht erreicht. Denn diesfalls wären die Schreiben der Gesuchsgegnerin – ge-
samtschweizerisch betrachtet – immer noch in 99,5 % aller Fälle wahr.
5.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels
eines glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerle-
gen (). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt die Gesuchs-
gegnerin nicht (act. 7). Beim Streitwert von CHF 50'000.00 (vgl. vorne E. 1) beläuft sich die
Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches
Verfahren handelt, ist diese Gebühr auf drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG).
Seite 9/9
Verfügung
1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird der
Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach .
Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich be-
gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis-
mittel (vgl. ) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei-
chen. Die Beschwerde hat nach in der Regel keine aufschiebende Wir-
kung.
4.
Mitteilung an:
-
Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch-
stellerin vom 17. November 2025)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
Einzelrichter
A. Staub
Oberrichter
versandt am:

Referenzen

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