4A_375/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag

7. August

Sachverhalt Das Genfer Mietgericht verpflichtete A.________, eine gemietete Geschäftsarkade und ein Depot zu räumen, und verurteilte ihn zur Zahlung von 9258.15 Franken. Die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte diesen Entscheid; dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids auseinandersetzte. • Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war mangels Erfolgsaussichten abzuweisen. Entscheid Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von 500 Franken.
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