4A_375/2026
Bundesgericht
Mietvertrag
7. August
Sachverhalt
Das Genfer Mietgericht verpflichtete A.________, eine gemietete Geschäftsarkade und ein Depot zu räumen, und verurteilte ihn zur Zahlung von 9258.15 Franken. Die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte diesen Entscheid; dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids auseinandersetzte.
• Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war mangels Erfolgsaussichten abzuweisen.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von 500 Franken.