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IV.2025.00098

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Befristete IV-Rente und Arbeitsfähigkeitsverbesserung

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 28. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00098
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil
vom
28. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid
Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower
Zürcherstrasse
 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1987, arbeitete ab
März
2016
vollzeitlich
für die
Y.___
AG als
Mitarbeiter Verlad im Einsatz bei der
Z.___
(Urk. 24/2/3
; vgl. Urk. 24/2/43
)
. Am 16. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall vom 19. September 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 24/1
Ziff. 6
)
. Nach Beizug der Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 24/2 und Urk. 24/7) und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 24/10) wies die Sozialversicherungs
anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invali
denversicherung mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (Urk. 24/11).
1.2
Ab August 2018 war der Versicherte bei der
A.___
AG,
B.___
, als Lagermitarbeiter Rampe tätig (Urk. 24/18 Ziff. 1-2).
Nach einem weiteren Unfall vom 5. März 2020 meldete sich der Versicherte am 11. September 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
2
4/13
Ziff. 6
). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 24/15)
und teilte dem Versicherten am 17. Dezember 2020 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 24/20). Am 18. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (Urk. 24/22). Mit Verfügung vom 19. Feb
ruar 2021
(Urk. 24/27)
wies die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen
entschädigung, wie am 11. Januar 2021 vorbeschieden (Urk.
24/26), ab
, da die Unfallversicherung dafür zuständig sei
.
1.3
In
der Folge
zog die IV-Stelle erneut
Akten der Suva bei (Urk. 24/28-29) und
stellte mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 die Abweisung des
Rentenanspruch
s in Aussicht
(Urk. 24/36). Als Folge der Einw
endungen
des Versicherten (Urk.
24/40, Urk. 24/61) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (
vgl.
Urk. 24/64,
Urk. 24/67 = Urk. 24/74,
Urk. 24/69, Urk. 24/75, Urk.
24/79/3-8) und holte ein polydisz
i
plinäres Gutachten bei der
C.___
AG
(
nachfolgend:
C.___
)
ein, das am 5. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk.
24/112)
.
Mit Mitteilung vom 5. August 2022
erteilte
die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Oberschenkelorthese (Urk. 24/111).
Nachdem die IV-Stelle
dem
Versicherten
mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022
mit Wirkung per Juli 2021 eine
Viertelsrente
in Aussicht gestellt hatte
(Urk. 24/122),
veran
lasste
sie nach
Einsicht in die
darauf eingegangenen Einw
endung
en
(Urk.
24/129, Urk. 24/133, Urk. 24/146, Urk. 24/155,
Urk. 24/167,
Urk. 24/186
, Urk. 24/195
)
und nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 24/135-136, Urk.
24/169)
ein Verlaufsgutachten bei der
C.___
(Urk. 24/202/3)
.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023
hob
s
ie
die
abweisende Verfügung vom
19. Februar 2021
betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auf Gesuch hin wiedererwägungs
weise auf (Urk. 24/152)
. Nach Eingang
des C.___
-
Verlaufsg
utachtens vom 11. Juni 2024 (Urk. 24/211) und nach Rückfragen dazu (Urk. 24/214/1-2), die mit Schreiben vom 26. Juli 2024 beantwortet wurden (Urk. 24/220),
sah
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. September 2024 (Urk. 24/224)
die Zusprache
eine
r
vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 befristete
n
ganze
n
Rente
vor
.
Daran hielt sie nach
Prüfung des Einwandes vom 25. Oktober 2024 (Urk. 24/228)
am
17.
Dezember 2024
fest
und verfügte in diesem Sinne
(Urk. 24/23
5-23
6
= Urk. 2
)
.
2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Februar 2025
Beschwerde (Urk. 1)
mit den Anträgen, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung
auch weiterhin ab 1. Oktober 2022
eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen
,
und es seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen anzuordnen.
Sube
ven
tua
liter
sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen
und
Durchführung
eine
r
Haushaltabklärung
an die Vorinstanz
zurückzuweisen
.
In prozessualer Hin
sicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der
unentgeltliche
n
Rechtspflege
(S. 2).
Am 17. Februar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift (Urk. 10-11).
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf die Akten und
Beilage des Abklärungsberichts für eine Hilflosenent
schädigung (Urk. 23) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22).
Mit Verfügung vom
13. Juni 2025 wies das hiesige Gericht das
Gesuch
um unentgeltliche Rechts
vertretung und unentgeltliche Prozessführung ab (Urk. 26). Mit Replik vom 11.
September 2025 (Urk. 33) hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an
seinen
Anträgen fest
und
beantragte
zusätzlich
subeventualiter
, es seien die möglichen Widersprüche im zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit durch Zusatzfragen des Gerichts an die Gutachterstelle zu bereinigen
.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 36). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025
zur Kenntnis gebracht (Urk. 3
7
).
2.3
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab
, wogegen der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Beschwerde erhob
(
Verfahren des hiesigen
Gerichts
IV.2025.430)
.
In diesem Beschwerdeverfahren ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
3.
Die Suva wies einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29.
Juli 2021 ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung
bei einer Integritätseinbusse von
5 % zu (Urk.
24/46). Die dagegen erhobene Ein
sprache (Urk. 24/53) wurde mit Entscheid vom 3. März 2022 (Urk. 24/80) abge
wiesen. Der
Einspracheentscheid
blieb unangefochten.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
materiellen
intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver
halt, der
wie hier
teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Vorliegend ist ein Rentenspruch im Zeitraum vom 1. 
März
20
21
bis
30. September
202
2
beziehungsweise darüber hinaus
strittig und zu prüfen, wobei die
Beschwer
degegnerin
von einem im
Juli 2022
eingetretenen Revisionsgrund in Form einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgeh
t
. 
Auf Grund der im
September 2020
anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. ).
Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend.
Die
zu prüfende Änderung liegt im Jahr 202
2
, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gül
tigen Fassung Anwendung finden. Der Zeitpunkt der massgebenden Ände
rung bestimmt sich nach  (vgl. dazu das Kreisschreiben über Invali
dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], 
Rz
. 9102; Urteil des
Bundes
gerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beur
teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig
keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 
87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die Voraus
setzungen gemäss Abs. 
2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi
sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich
en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass
die Vorbringen
der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be
i einem Revisionsfall nach vorzugehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch
BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc
h dem Gericht (
Urteil des Bundes
gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 
2b
).
1.
4
Gemäss
in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung 
wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozent
punkte ändert (
lit
.
 a) oder auf 100 
Prozent erhöht (
lit
. b). Anlass zur Renten
revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent
lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent
lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe
achtlich (BGE 
144 I 103 E. 2.1,
141 V 9 E. 2.3
, je
mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun
fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver
schlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27. Januar 2025 E. 4.1
mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht
licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 
144 I 103 E. 2.1,
141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_255/2024
vom
27. Januar 2025 E. 4.1
, je mit Hinweisen).
1.
5
Die
rückwirkende  Beurteilung
 einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023
vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis
;
).
1.
6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü
ber die Invalidenversicherung, 4
. Aufl
. 2022, N. 11 zu Art. 30
). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insge
samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü
fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.
7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis
; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1
).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial
ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3
m.w.H
.).
1.
8
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach massgebende funk
tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2
bis
IVG). Nach beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf
selber
ärztlich unter
suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
 gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver
waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu
nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin
weisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach ist
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (
BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi
kationen verfügt (
BGE 137 V 210
E. 1.2.1).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die a
ngefochtene
Verfügung im Wesent
li
chen damit (Urk. 2),
gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerde
führer
die bisherige Tätigkeit als
Logistiker
nicht mehr zumutbar. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit
habe
vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022
eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestanden (Verfügungsteil
2
S. 1).
Seit
dem 1. Juli 2022 sei dem Beschwerdeführer
nach Verbesserung
des Gesundheitszustandes
eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % möglich
.
Somit bestehe
in Anwendung eines an die Nominallohnentwicklung angepassten
Validenein
kommens
gemäss Meldung des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung der statistischen Werte der
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Invalideneinkommen
vom 1. März 2021 bis 30. September 2022
ein
Anspruch
auf eine ganze Rente. Ab dem 1.
Oktober
2022 bestehe auch unter Berück
sichtigung des seit dem 1. Januar 2024
geltenden Pauschalabzugs vom Invali
deneinkommen von 10 %
kein Rentenanspruch mehr
(Verfügungsteil
2
S. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber verschiedene – näher dargelegte – Einwendungen gegen die Gutachten der
C.___
der Jahre 2022 und 2024 vor (Urk. 1). So sei er
durchaus
leistungsbereit
,
therapiecompliant
(S. 4
f.
Ziff
.
11
-
1
7)
und habe die verschriebenen Medikamente konsistent einge
n
ommen (S.
6 ff.
Ziff
.
27-49).
Aufgrund von
objektivierten
chronischen Schmerzen, einer mindestens mittelschweren depressiven Phase sowie der Unfähigkeit, auch nur kurz zu
s
tehen
,
ohne zu stürzen
(S. 6
Z
iff
.
26)
,
bestehe eine
vollständige L
imitierung.
Er
leide
, wie vom Arzt der Suva als
«nicht unüblich nach einer Patellafraktur»
beschrieben, an einer Atrophie beziehungsweise an einer
Hypotrophie, die
ein
en
Aufbau der Muskelmasse durch Training
verunmögliche
(S.
9
f
f.
Ziff
.
54-64)
.
Während
das C.___
-Gutachten von 2022 die adaptierte Arbeitsfähigkeit mit vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Vormittag und zwei Stunden am Nachmittag, festhalte, werde im orthopädischen Teilgutachten im Jahr 2024 neu von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag, verteilt auf drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag ausgegangen, wobei die Verbesserung angeblich auf die Beinorthese zurückzuführen sei (S. 9 Ziff. 50-51).
Eine
gesundheitliche Verbesserung per Oktober 2022 sei
indes
nicht ausgewiesen.
Ohne Begründung stütze die Beschwerdegegnerin auf die orthopädische Beurteilung ab und ble
n
de damit die gesamtgutachterliche Einschätzung aus
, wonach der Gesundheitszustand im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 unverändert sei
. Die gesamtgutachterliche Einschätzung wäre aber
einzig und allein massgebend, wenn
denn
das Gutachten
überhaupt
verwertbar wäre
(S.
16 f. Ziff. 117-124)
.
Die zahlreichen Störungen führten in Kombination mit der mindestens mittelschweren depressiven Symptomatik zu einer versicherungs
me
di
zi
nisch relevanten Komorbidität, die insbesondere auch die mehrfach diag
nostizierte chronische somatoforme Schmerzstörung mit organischen und psy
chischen Ursachen umfasse
(S. 14 f. Ziff. 103-104)
.
Zudem
seien es mehr
heitlich dieselben Ärzte gewesen, die die Zweitbegutachtung durchgeführt hätten, womit diese befangen seien (S. 11 Ziff. 71), und
die Beschwerdegegnerin habe
es
unterlassen
, eine Haushaltabklärung durchzuführen (S. 11 Ziff
.
65-69).
Weiter hätte d
ie attestierte Restarbeitsfähigkeit durch eine Eingliederungsfachperson verifiziert werden müssen; berufliche Massnahmen seien jedoch abgewiesen worden (S. 15
f.
Ziff
.
107-109).
Die Restarbeitsfähigkeit könne
zudem
nicht verwertet werden (S. 16 Ziff
.
110-115).
Am 17. Februar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 7. Feb
ruar 2025 (Urk. 11) trotz Abweisung
des
Rentenanspruchs von einer Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und zur Eruierung des Grades der Hilflosigkeit eine Abklärung angekündigt habe (Urk.
10
S. 3 Ziff. 141-147
).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2025 (Urk. 22) beantragte die Beschwer
degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, im
C.___
-Verlaufsgutachten des Jahres 2024 sei
en
veränderte Angabe
n
zur Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit
ab Januar 2021
(25%ige Arbeitsun
fähigkeit im Vorgutachten, 25%ige Arbeitsfähigkeit im Verlaufsgutachten)
gemacht worden
(S. 1)
.
Diese versicherungsmedizinische Problematik habe trotz Rückfrage nicht
vollends
aufgelöst werden können
.
Auch wenn die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vollends
überzeugen
wür
den, so seien sich die
C.___
-Gutachter und der RAD-Arzt dahingehend einig, dass aus rein orthopädischer Sicht, auch dank der
Orthese
, eine verbesserte Gehfähigkeit ausgewiesen sei.
Das
Hauptproblem
bestehe
rein orthopädisch
in der Schwäche der Muskulatur für Hüftabduktion, Hüftadduktion, Hüftflexion und Kniestreckung sowie Kniebeugung. Ressourcen seien für wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewichts- und Zeitlimitationen vorhanden. Gemäss den Gutachtern lasse sich bei unauffälliger paraklinischer Diagnostik die geschilderte ausgeprägte Beinparese mehrerer Muskelgruppen neurologisch kaum im Sinne einer strukturell-neurologischen Erkrankung erklären. Die nahezu Unfähigkeit zur Kniestreckung im Liegen sei diskrepant zum Wernicke-Mann-artigen Gangbild,
bei dem
das Bein komplett versteift und durchgestreckt werde. Demonstriert werde durch den Beschwerdeführer eine hochgradige Parese fast aller Muskelgruppen des Hüft- und Kniegelenks rechts,
was
aber diskrepant erschein
e
zum demonstrierten Funktionsniveau beim Gehen, wo das rechte Bein durchgestreckt und
zirkumduziert
werde. Auch sei der demonstrierte
Paresegrad
nicht vereinbar mit einem Stehen auf dem rechten Bein. Die Gutachter würden deshalb auch von einer deutlichen Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gangstörung ausgehen. Das organische Beschwerdeausmass
werde
als deutlich
geringer gewertet als das anlässlich der Begutachtung demonstrierte Beschwerdeausmass
.
In Anbetracht der Umstände, insbesondere da der Beschwer
deführer primär ab
1. Oktober 2022 eine ganze und unbefristete IV-Rente beantrag
e
, erschein
e
es als wenig
glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend mach
e
, er könne seit der letzten Begutachtung «einfach gar nichts mehr machen»
(S. 2)
.
2.4
In
der Replik vom 11. September 2025
(Urk. 33) führte der Beschwerdeführer
zusammengefasst aus,
die interdisziplinären Gesamtgutachten der
C.___
hätten übereinstimmend eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
ausge
wiesen
. Diese Einschätzung werde durch das psychiatrische Teilgutachten gestützt, das eine chronifizierte Symptomatik mit gleicher Einschränkung ausweise. Abweichende Einschätzungen einzelner Fachrichtungen könnten auf
grund der bundesgerichtlichen Praxis nicht isoliert herangezogen werden, sondern seien in der interdisziplinären Konsensbeurteilung einzuordnen
.
Die vom RAD-Arzt behauptete Inkonsistenz im zeitlichen Verlauf begründe keinen sach
lichen Grund, die Arbeitsunfähigkeit auf 25 % herabzusetzen
.
Diese Einschätzung entbehre jeglicher fachärztlichen Grundlage und widerspreche der konsistenten Befundlage der
C.___
-Gutachte
n
. Zudem bleibe die Begründung unzu
reichend, da die massgeblichen psychiatrischen Befunde ausgeblendet und ein
seitig auf orthopädische Aspekte abgestellt werde (S.
8 f.
Ziff
.
45 und
46). Zu beachten sei weiter, dass die Restarbeitsfähigkeit mit etlichen Einschränkungen verbunden sei, die zu einem leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % führen müsse (
S. 9 Ziff
.
51).
2.5
Streitig
und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
ab 1. März 2021 und damit weiterhin auch ab 1. Oktober 2022
Anspruch auf eine unbefristete
ganze oder mindestens
auf eine
halbe
IV-Rente
hat
,
beziehungsweise ob die Beschwerde
gegnerin die
ab 1. März 2021
zugesprochene ganze Rente per Oktober 2022 zu Recht
in
folge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aufhob.
3.
3.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. Juli 2017
(Urk. 24/11)
basierte
auf folgenden medizinischen Akten
.
3.
2
3.2.1
Am 19. September 2016 erlitt der Beschwerdeführer
einen Arbeitsunfall
,
bei welchem
er sich den Kopf anstiess (vgl. Schadenmeldung vom 24. September 2026, Urk. 24/2/3)
und
in dessen Folge eine Commotio cerebri sowie eine Knie
kontusion links diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden (vgl.
Bericht des Stadtspitals
D.___
vom 19. September 2016, Urk.
24/2/22-23; Urk. 24/2/25, Urk. 24/2/31
, Urk. 24/2/34, Urk. 24/2/41, Urk.
24/2/48, Urk. 24/2/65, Urk. 24/2/83). Betreffend psychische Beschwerden teilte med.
pract
.
E.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psycho
therapie,
am
13. Februar
2017 mit, beim Beschwerdeführer best
ehe eine Anp
assungsstörung mit
l
ängerer depressiver Reaktion
(Urk. 24/7/35)
.
Gemäss
der
psychiatrischen
Beurteilung
durch den
Versicherungsmedizin
er
der Suva
, Dr. med.
F.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 15.
März 2017 (Urk. 24/7/52-54)
seien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychischen Unfallfolgen von krankheitswertigem Charakter ausgewiesen
,
und es best
ehe
auch keine psychische Erkrankung im Sinne eines Vorzustandes. Die depressive
Symptomatik
sei
eher
im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsplatzes zu sehen (
S. 3
).
3.
2
.2
Die Ärzte der
G.___
hielten in ihrem
Bericht
vom 6. April 2017 betreffend das
ambulante A
ssessment
vom 3. April 2017
(Urk. 24/7/92-105)
als Diagnosen eine Commotio cerebri, eine Anpassungsstörung mit längerer depres
siver Reaktion (ICD-10 F43.21)
gemäss Beurteilung durch med.
pract
.
E.___
sowie ein
en
Status nach Nephrolithiasis (12/2014)
fest
(
S. 1
).
Es habe
kein
genügender Zugang
für aktive und passive
Therapiemassnahmen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer zeige eine ungenügende, von erheblichem Leidensdruck dominierte Leistungsbereitschaft. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden (
S. 4
).
Die Ärzte empfahlen die Durchführung einer statio
nären, mehrwöchigen psychosomatischen Rehabilitation sowie eine allmähliche Reduktion der verschiedenen Schmerzmittel. In etwa zwei Monaten wäre auch nach einer Verbesserung des psychischen Zustandes eine schrittweise Wieder
eingliederung mit aktiver Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in seiner bisherigen Tätigkeit anzusteuern. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen sei bei Fehlen struktureller Unfallfolgen grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen (S. 5).
3.
2
.3
Der
Versicherungsmediziner
der Suva, Dr. med.
H.___
,
Praktischer Arzt
,
hielt
am 24. April 2017 fest, es l
iege
keine objektivierbare Verletzung vor
, weshalb unfallbedingt keine weiteren Therapien bzw. Abklärungen indiziert seien. Es
sei
ab sofort
von
eine
r
100%ige
n
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(Urk.
24/7/106
-107
).
3.
2
.4
Die erneute psychiatrische Beurteilung durch d
en
Versicherungsmedizin
er
der Suva
, Dr.
F.___
,
ergab am 11. Mai 2017, dass das psychische Beschwerdebild weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu bewerten sei (Urk. 24/7/
121-
12
3
S. 2
).
3.2.5
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2017 hielten die RAD-Ärzte Dr. med.
I.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und T
r
aumatologie, sowie Dr. med.
J.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, anhand der lediglich in den Suva-Akten vorhandenen ärztlichen Berichten und Beur
teilungen liege keine somatische Diagnose vor, die medizintheoretisch als IV-relevanter Gesundheitsschaden zu werten sei. Auch die auf psychiatrischem Fachgebiet gestellte Diagnose sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht geeignet,
eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 24/9/3-4).
4.
4
.
1
Die Neuanmeldung vom
11. September 2020
erfolgte aufgrund eines am 5. März 2020 erlittenen Unfalls (vgl. Schadenmeldung vom 9. März 2020, Urk. 24/15/128)
, in dessen Folge der Beschwerdeführer eine
nicht dislozierte Quer
fraktur der Patella rechts i
m
kranialen Abschnitt
erlitten hat (vgl. Urk. 24/15/1
08-109
)
. Am 11. März 2020 erfolgte
eine
Operation (
Zuggurtungsosteosynthese
) im Spital
K.___
(vgl. Operationsbericht vom 13. März 2020 und Austrittsbericht vom 18. März 2020,
Urk. 24/15/75-76
und Urk. 24/15/73-74
).
Gemäss
dem chirurgischen Sprechstundenbericht, Spital
K.___
, vom 28. April 2020 berichte der Beschwerdeführer über einen protrahierten Verlauf und diffuse Schmerzen am Oberschenkel und im Bereich der rechten Patella. Radiologisch zeige sich eine bereits zunehmende Konsolidierung bei jedoch noch klinisch vorhandener druckdolenter Patella. Beim Beschwerdeführer bestehe nun insbe
sondere auch im Hinblick auf die Muskelatrophie der Bedarf des Muskelaufbaus durch die Physiotherapie (Urk. 24/15/78-79).
I
n der unfallchirurgischen Sprech
stunde vom 29. Mai 2020, Spital
K.___
, zeig
t
e sich weiterhin ein protrahierter Heilungsverlauf
(vgl.
Bericht vom 2. Juni 2020
;
Urk. 24/15/61-62)
.
Die daraufhin erfolgten neurologischen Untersuchungen zeigten klinisch eine deutlich
medial
betonte
Atrophie des
Musculus (
M.
)
quadriceps rechts bei jedoch symmetrischen Patellarsehnenreflexen beidseits, was gemäss dem Bericht des Neurologen am Spital
K.___
vom 16. Juli 2020 (Urk. 24/15/26-28)
bereits diskrepant für eine periphere Läsion des N.
femoralis
sei. Auch
hätten
sich elektrophysiologisch keine sicheren neu
r
ogenen Läsionen im M. quadriceps feststellen
lassen,
und auch
die motorisch evozierten Potentiale hätten keinen Anhalt auf eine Läsion der zentralmotorischen Bahnen ergeben (S. 2).
Nach einem Pausieren der Physio
therapie
ohne deutliche Besserung der Beschwerden
(vgl. Bericht
e
Oberarzt
sprech
stunde, Spital
K.___,
vo
m
3. Februar 2021
und 3. März 2021
; Urk.
24/28/15-16
und Urk. 24/28/6-7
) wurde
der Beschwerdeführer in
eine stationäre Rehabilitation weiterverwiesen
.
4.2
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 16. März bis 13. April 2021 zur Reha
bilitation in der
G.___
auf. Während der Rehabilitation erfolgte am 7. April 2021 eine psychosomatische Abklärung. Im diesbezüglichen Bericht
(Urk.
24/29/15-17)
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
berichte, er fühle sich schon seit längerer Zeit völlig verzweifelt, schlafe nicht gut, leide unter innerer Unruhe,
deprimiertem Affekt, Insuffizienzgefühlen, wenig Energie und Antrieb und starkem Grübeln. Er habe den Eindruck, nicht ernst genommen zu werden. Viele Ärzte würden ihm zu wenig Effort im Training vorwerfen, obwohl er seit einem Jahr täglich Krafttraining mache. Niemand habe ihm bis anhin eine Prognose stellen oder eine Erklärung für die Muskelatrophie geben können, was ihn sehr verunsichere und einen angemessenen Umgang mit der körperlichen Einschränkung verunmögliche.
Die klinische Psychologin
L.___
und Dr. med.
M.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten die
Diagnose einer
mittelgradige
n
depressive
n
Episode (ICD-10 F 32.1)
,
differential
diagnostisch eine
r
rezidivierende
n
depressive
n
Störung
, wobei sie aber keinen klaren Erklärungsansatz für den Mindergebrauch des Beins nennen konnten, am ehesten liege eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, auch im Rahmen der Depression, vor
(S. 1 f.)
.
Der Beschwerdeführer habe offen über seine Sorgen und die Enttäuschung über die fehlenden Verbesserungen durch das Training berichtet. Dabei habe sich herausgestellt, dass er in den letzten neun Jahren mehrere schwere psychosoziale Belastungen sowie auch unangenehme Erfahrun
gen mit den diagnostischen Kompetenzen von Ärzten
erlebt habe
. Diese Vorerfahrungen sowie das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden mit seinen Fragen und Beschwerden, könnten als auslösende Faktoren für die gegenwärtige depressive Symptomatik gesehen werden. Diese
begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal beding
ten Einschränkungen
; S. 2
).
Im
Austrittsbericht vom 20. April 2021
(Urk. 24/29/19-
31
)
erklärten die
Fach
ärzte,
es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden.
Das Aus
mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm.
Di
e angestammte Tätigkeit als Lagerist und auch andere mittelschwere Arbeit
en
sei
en
aus unfallkausaler Sicht
ganztags zumutbar (
S. 2
).
Der Beschwerdeführer habe die postulierte Ursache der Atrophie, nämlich unzureichendes Training, bei wahrscheinlich funktioneller Überlagerung nicht verstanden. Die diagnostizierte Depression allein könne die Problematik nicht erklären (S. 3).
4.3
Versicherungsmediziner
Dr.
H.___
stellte am 10. Mai 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer
Tätigkeit als Kurier
/F
ahrer fest.
Aufgrund des Berichts der
G.___
sei von der Fortführung der Therapien keine wesentliche
Verbesserung zu erwarten, da der Beschwerdeführer die Übungen nicht in einem sinnvollen Ausmass durchführe, welche zu einer Kräftigung der Muskulatur führen würden. Es bestehe ein inadäquates Schon- und Vermeidungs
verhalten
(Urk. 24/29/10)
.
Am 18. Juni 2021 erklärte Dr.
H.___
(Urk. 24/44/9-10), gemäss den Grund
kenntnissen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie schliesse ein Anschlagen des Kniegelenks mit Fraktur der Patella an der Basis eine Gefäss
verletzung des Musculus vastus
medialis
rechts, d
ie
zu einer Atrophie führen könnte, aus. Eine Atrophie beziehungsweise eine Hypotrophie des Mus
c
ulus vastus
medialis
rechts nach Patellafraktur sei nicht unüblich und in
der
Regel auf eine längerfristige Schonung zurückzuführen. Nich
t
in allen Fälle
n
lasse
sich
durch
intensives Training eine
Muskelmasse
wie
vor der Patellafraktur erreichen (
S. 1
). Aus den im
Einspracheverfahren
eingereichten Arztberichten ergäben sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die zu einer Änderung der Beurteilung vom 6. Mai 2021
(richtig: 10. Mai 2021)
führen würden (
S. 2
).
Am 9. Juli 2021 hielt Dr.
H.___
fest, auch in der Tätigkeit als Lagermitarb
e
iter sollte aufgrund der vo
r
liegen
d
en objektiven
B
efunde somatisch wieder eine ganztä
gige
Arbeitsfähig
k
e
i
t gegeben sein. Aufgrund der Unfallfolgen könne der Beschwerde
führer
alle we
chselbelastenden mittelschweren und gelegentlich schweren Arbeiten ohne überwiegend knieende und/oder kauernde Tätigkeiten ausüben (Urk. 24/44/11).
4
.4
Med.
pract
.
E.___
berichtete am 26. Mai 2021
bei gestellter Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)
, dass der Beschwerdeführer dreieinhalb Jahre nach dem letzten Termin wieder bei ihm in Behandlung stehe, wobei das Erstgespräch am 9.
Feb
ruar 2021 stattgefunden habe. Das aktuelle Zustandsbild sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls bzw. der daraus resultierenden körperlichen Schäden und Einschränkungen, wobei speziell der Zeitpunkt des Bewusstwerdens des bleibenden Schadens eine klar identifizierbare psychosoziale Belastung darstelle (Urk. 24/44/120-121).
In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 13. Dezem
ber 2021
(Urk. 24/79/3-8)
hielt med.
pract
.
E.___
bei gleicher Diagnose
(Ziff.
2.5)
fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien glaub
würdig. Der Leidensdruck sei deutlich spürbar. Eine signifikante Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei vorerst nicht zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht in einem unerheblichen Masse reduziert. Allerdings sei das psychische Zustandsbild überwiegend wahrscheinlich die Folge der somatischen Situation
(Ziff. 2.4, vgl. auch Ziff. 3.4 und Ziff. 4)
.
Die Prognose könne nicht nur auf das psychische Zustandsbild gestützt werden. Falls es dem Beschwerdeführer
möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen, werde sich höchstwahrscheinlich auch das psychische Zustandsbild verbessern (Ziff. 2.7).
4.5
Ab August 2021 erfolgten diverse neurologische und neurophysiologische sowie kniechirurgische und bildgebende Abklärungen
a
n der Universitätsklinik
N.___
bei diagnostizierten persistierenden unklaren Kniebeschwerden mit unklarer Atrophie des M. quadriceps rechts. Neurophysiologisch
habe
bei eingeschränkter Beurteilbarkeit eine Neuropathie des N.
femoralis
nicht sicher objektiviert werden
können (vgl. Urk. 24/56 S. 3 = Urk. 24/71 S. 3), von
chirurgischer Seite
sei das Knie
einwand
f
rei
(Urk. 24/57
S. 2 = Urk. 24/73 S. 2
),
bildmorphologisch habe im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) kein Korrelat gefunden werden können, die Beschwerden seien am ehesten durch die Fehlbelastung verursacht (Urk. 24/67 S.
2 = Urk. 24/74 S. 2),
eine Nervenläsion lasse sich weder neurophysiologisch noch MR-tomographisch klar nachweisen, wobei die Befunde prinzipiell mit einer Inaktivitätsatrophie vereinbar wären, wobei eine solche auch unwillkürlich trotz Anstrengung des Patienten eintreten könne, es könne schmerzbedingt zu einer erlernten Minder- bzw. Fehlansteuerung kommen, die nicht mit einer fehlenden Motivation zum Training zu verwechseln sei, wobei der Grund der Inaktivi
tätsatrophie vorliegend im Rahmen der einmaligen Beurteilung nicht festgestellt werden könne (Urk. 24/75 S. 2)
.
Am 4. Februar 2022 wurde eine Oberschenkel
orthese mit Kniegelenk (elektronisch gesicherte Standphase) und double
action
im Knöchelgelenk verordnet (Urk. 24/81).
Mit einer adäquaten Versorgung se
i
die Prognose günstig (Urk. 24/107/3-
4
S. 2).
4.6
In ihrer Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2022 hielt
Versicherungsmedizinerin
Dr.
med.
O.___
, Fachärztin für Chirurgie,
fest, es habe
bildgebend und neurographisch keine Nervenläsion am Oberschenkel objektivier
t werd
en
können
. Die verminderte Oberschenkelmuskulatur zeige
im MRI
keine degenerative Verfettung als Zeichen fehlender Muskelfunktion. Die
undislozierte
Patella-Querfraktur sei in unveränderter Stellung abgeheilt; das Osteosynthesematerial sei entfernt worden. Die weiterhin beklagten Beschwerden
(Fehlbelastung/Gang
bild)
seien umfassend abgeklärt worden und aus chirurgisch
-
somatischer Sicht nicht erklärbar (Urk. 24/110/11).
4.7
4.7.1
Die
C.___
-Gutachter erstatteten ihr Gutachten vom 5. Oktober 2022 (Urk.
24/112/1-68) nach Berücksichtigung der Akten (S. 29 ff.), Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen (S. 13 ff.), neuro
logischen (S. 19 ff.), orthopädischen (S. 28 ff.), psychiatrischen (S. 37 ff.) sowie laborchemischen (Urk. 24/112/67-68) Untersuchung.
Der Konsensbeur
teilung
sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(
hier
teilweise gekürzt
wiedergegeben
)
zu entnehmen (
S. 7
Ziff. 4.3.1
):
-
Atrophie im Bereich des rechten Oberschenkels und insbesondere Adduk
tionsdefizit und St
r
eckdefizit im Kniegelenk nicht vollständig geklärter Ursache. Aufgrund des klinisch neurologischen Befundes, der bildge
benden Befunde und der vorliegenden elektrophysiologischen Diagnostik m
ü
ss
e
am ehesten eine zurückliegende Neuropathie des
Nervus
obturatorius rechts sowie betont der Nervenfasern des
Nervus
femoralis
zum Musculus vastus
medialis
angenommen werden
-
m
assive Schwäche der Hüftadduktoren, Hüftabduktoren,
Hüftflektoren
sowie Schwäche und Atrophie des Musculus quadriceps
femoris
rechts
-
r
ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
c
hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
nannten
die Gutachter
(S. 7 Ziff. 4.3.2)
:
-
c
hronischer Nikotinkonsum
-
Hyperurikämie
-
Status nach Nephrolithiasis 12/2014
-
Gamma-GT- und GPT- Erhöhung, kontrollbedürftig
-
Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule
-
Status nach
Patellaquerfraktur
, nach Osteosynthese, nach Metallent
fernung
4.7.2
In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 5. März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (
S. 8 Ziff. 4.6
). Eine angepasste Tätigkeit müsse folgende Kriterien erfüllen: Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, mit Anwesenheit von vier Stunden, verteilt auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nach
mittags. Keine Arbeit auf Treppen, Leitern und Gestellen
und keine
knienden und kauernden Arbeiten. Das Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe sei bis maximal fünf kg möglich. Das Tragen von Lasten im Gehen und Arbeiten mit Gehen in unebenem Gelände sei
en
nicht
zumutbar
. Zusätzlich sei eine Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität oder Verantwor
tungsübernahme, in der der
Beschwerdeführer
nicht auf eine ausgeprägte Belas
tung des rechten Beines sowie
auf
durchgehendes Sitzen angewiesen sei,
erforderlich.
Weiter
müsse der
verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen w
e
rd
en. Bei
diese
n
Funktionseinschränkungen
bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 50
%
,
wobei dieser Zustand ebenfalls seit mindestens April des Jahres 2021 angenommen werden könne.
Zusammengefasst habe in einer derart angepassten Tätigkeit vom 5. Mai bis 31. Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. September bis 24. November 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
, ab dem 1. Januar bis 31. März 2021 eine 25%ige
Arbeitsunfähigkeit
und ab dem 1. April 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden
(
S. 8 Ziff. 4.7
).
4.8
RAD-Arzt Dr.
I.___
erklärte
am
25. Oktober 2022 (Urk. 24/120/
8-
9), das
C.___
-Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und nach umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter kämen nach ausführlicher fachärztlicher Diskussion zu plausiblen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leis
tungs
fähigkeit des Beschwerdeführers. Es könne daher auf das Gutachten abgestellt werden.
Für die bisherige Tätigkeit bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. März 2020 bis auf weiteres
, dies hauptsächlich auf Grund der orthopädischen Befunde
. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aktuell seit 1. April 2021 hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits
unfähigkeit. Retrospektiv zeige sich
angepasst
folgender Verlauf
der Arbeitsun
fähigkeit: seit 5. März 2020 (im Gutachten werde der 5. Mai 2020 genannt, hierbei handle es sich offensichtlich um einen Tippfehler) bis 31. Juli 2020 100 %, vom 1. August (im Gutachten werde der 1. September 2020 genannt, hierbei handle es sich offensichtlich um ein falsches Datum, korrekt sei wahrscheinlich der 1. Au
gust 2020) bis 24. November 2020 50 %, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 wieder 100 %, vom 1. Januar bis 31. März 2021 25 %.
4.9
Am 23. Mai 2023
(Urk. 24/135)
berichteten die Ärzte der Universitätsklinik
N.___
, Universitäres Fusszentrum,
von einem auffälligen Gangbild des Beschwer
deführers mit Trendelenburg-Hinken und fehlender Hüftbeugung in der rechten Hüfte (S. 2 Ziff. 2.4) und stellten insbesondere die Diagnose des Verdachts auf eine funktionelle Gangstörung im Rahmen der persistierenden Kniebeschwer
den mit Atrophie des M. quadriceps
femoris
rechts (S. 1). Durch sie seien keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt worden (S. 2 Ziff. 1.3). Sie sahen sich auch nicht in der Lage, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2.7).
Der Beschwerdeführer habe nochmals den Versuch einer Oberschenkelorthese gewünscht (S. 3 Ziff. 2.8).
4.10
Am 14. Dezember 2023 hielt der behandelnde Psychiater med.
pract
.
E.___
bei gestellter Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische
Symptome und vom Beschwerdeführer berichteten, subjektiven Einschränkungen aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 24/194).
4.1
1
4.11.1
Im
polydisziplinären
Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2024 (Urk. 24/211/1-57)
, das wiederum die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie umfasste
und auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr.
I.___
vom 5. Januar 2024 (vgl. Urk. 24/222/9-12) eingeholt worden war
,
hielten die
C.___
-Gutachter
konsensual folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest
(S.
8
Ziff. 4.3.1
)
:
-
Schwäche der Hüftabduktoren, Hüftadduktoren,
Hüftflektoren
und Kniestrecker rechts
•
f
unktionelle Beinparese mit Gangstörung rechts seit 2020
•
ENG und EMG paret
i
scher Muskeln wiederholt ohne Hinweise für eine Denervierung (keine Spontanaktivität nachweisbar)
•
MEP zum M
usculus
vastus
lateralis
beidseits sowie SEP
N
ervus
saphenus beidseits unauffällig
•
MRI Becken
/Oberschenkel 13.
Oktober
2021: Atrophie M
usculus
quadriceps
femoris
und Adduktoren
rechts, kein vermehrter fettiger Umbau oder Ödem in den atrophen Muskeln. Unauffälliger
N
ervus
femoralis
beidseits
-
s
ekundäre, a
m ehesten
Inaktivitätsatrophie des Oberschenkels rechts
-
r
ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
c
hronische Schmerzst
ö
rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw.
s
omatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)
.
Folgende Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (
S.
8
Ziff. 4.3.2
)
:
-
Status nach
undislozier
t
er
Patellaquerfraktur
, nach Osteosynthese, nach Metallentfernung
-
l
eichte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts
-
l
eichte
Tendinopathie
der Supraspinatussehne links
-
l
umbale Rückenschmerzen ohne radikuläre Zeichen
-
MRI LWS 11.
September
2021: Minimale degenerative Veränderungen, keine Zeichen für eine
Diskushernie, Nervenwurzelkompression oder Spinalkanalstenose
-
MRI BWS/LWS 5.
Juli
2023 (Klinik
P.___
): Hier zeig
t
en sich geringe degenerative
Veränderungen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 rechtsbetont. Ansonsten zeig
t
en sich
keine Bandscheibenpro
trusionen
oder nervale Konflikte. Es zeig
t
en sich keine
rezessale
oder foram
i
nale Stenosen. Keine Hinweise auf massive entzündliche Verän
derungen
-
d
ezente Parese der Fingerspreizung links
-
D
ifferentialdiagnose
Sulcus
ulnaris
Syndrom
-
Hypästhesie für Berührung Dig 1-2 Hand links volar und dorsal
inkl
Radiallsareal
am Handrücken,
exkl. radiale Handfläche
-
c
hronischer Nikotinkonsum
-
Nabelhernie
-
Hyperurikämie
-
St
atus
n
ach
Nephrolithiasis 12/2014
.
4.11.2
Bei der Untersuchung vor zwei Jahren, wie auch jetzt, finde sich eine deutliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und eine Schwäche der Hüftabduktoren. Es bestehe ein ausgeprägtes Duchenne-Hinken, das Trendelenburg Zeichen sei bei der letzten Untersuchung positiv gewesen, jetzt könne es nicht mehr untersucht werden, da der
Einbeinstand
rechts nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer trage eine Knieorthese. Polydisziplinär sei von einer zumindest deutlichen Überla
gerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gehstörung auszugehen. Hierbei müsse aber betont werden, dass funktionelle neurologische Störungen nicht etwa willkürlich simulierten Defiziten entsprächen, sondern es sich hierbei um ein eigenständiges Krankheitsbild mit in der Regel unbewussten Abläufen handle. Dies sei bereits in der Vergangenheit vermutet, jedoch gemäss den Gutachtern bislang nicht speziell therapeutisch angegangen worden. Die Genese der Atrophie sei für die Funktionalität nicht entscheidend. Somit würden sie als körperliche
n
Anteil der Instabilität des Beins eine durch die Atrophie plausible gewisse Schwäche der Kniestreckung und Oberschenkeladduktion werten, wenngleich das organische Beschwerdeausmass deutlich geringer sein dürfte als das aktuell demonstrierte Beschwerdeausmass.
Die Diagnose einer depressiven Störung finde sich bereits im Vorgutachten. Insgesamt zeige sich hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik und der Symptomanzahl keine wesentliche Verände
rung. Der abweichenden Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr.
E.___
(vgl. vorstehend E. 4.10)
könne aufgrund des fehlenden psychopatho
logischen Befundes und der fehlenden kriteriengeleiteten Diagnosestellung nicht gefolgt werden. Des Weiteren finde sich eine kontinuierlich bestehende und belastende Schmerzsymptomatik in mehreren Körperregionen, bei der die psychischen Faktoren eine wesentliche Rolle bei der Schwere, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielten, jedoch nicht ursächlich für deren Beginn seien. Die Schmerzen, die nicht absichtlich erzeugt würden, verursachten zudem klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen und Leiden in
persönlichen
,
sozialen, beruflichen und weiteren wichtigen Funktionsbereichen des Beschwer
deführers,
sodass von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden müsse. Es seien auch die Kriterien einer somatischen Belastungsstörung gemäss DAM-5 erfüllt. Seit der letzten Begutachtung sei ebenfalls keine relevante Änderung der Beschwerdeproblematik ersichtlich (S. 6 f. Ziff. 4.3).
4.11.3
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. März 2020 (
S.
9
Ziff. 4.6
).
Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe i
n einer
angepassten
Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität oder Verantwortungsübernahme,
ohne
ausgeprägte Belastung des rechten Beines sowie
ohne
durchgehendes Sitzen
und
bei welcher der vermin
derten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen
eines verständnis
volleren Umfeldes Rechnung getragen w
e
rd
e
. Zudem sollte die
Arbeit vor allem sitzend,
ohne
Arbeiten auf Treppen
und in unebenem Gelände
,
nicht auf
Leitern und Gestellen
, nicht kniend und kauernd und ohne Heben von Lasten
vom Boden auf Tischhöhe
über
fünf
kg
sowie ohne das
Tragen von Lasten
im Gehen sein. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei wie folgt: 0 % vom 5. Mai bis 31. Juli 2020, 50 % vom 1. September bis 24. November 2020,
0
% vom 25. November bis 31. Dezember 2020
,
2
5 % ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022, 50
% ab August
(richtig wohl
:
Juli)
2022 (
S.
10
Ziff. 4.7
).
Aus polydisziplinärer Sicht habe sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vor
gutachten von Oktober 2022 ergeben. Allerdings trage der Versicherte nun eine Knieorthese, die das Gehen erleichtere (
S.
10
Ziff. 4.9
). Aufgrund des stationären Zustandsbildes ohne relevante Veränderung der gesundheitlichen Verfassung seit der letzten Begutachtung im August 2022 bestehe weiterhin eine
100%ige
A
rbeitsunfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Logistiker sowie von 50 % in
einer
angepasste
n
Tätigkeit (
S. 11
).
4.1
2
In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Urk. 24/214/1-2
; vgl. auch Urk. 24/222
/
12-14
) erklärte der orthopädische
C.___
-
G
utachter am 26. Juli 2024 (Urk. 24/220),
im orthopädischen Teilgutachten
des Jahres 2024 sei
der zeitliche Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit genau gleich aufgeführt wie im
ortho
pädischen Teilg
utachten
des Jahr
e
s
2022
, nämlich 0 % Arbeitsfähigkeit vom 5.
Mai bis 31. Juli 2020, 50 % Arbeitsfähigkeit vom 1. September bis 24.
No
vember 2020, 0 % Arbeitsfähigkeit vom 25. November bis 31. Dezember 2020, 25 % Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 und 60 % Arbeits
fähigkeit ab 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022
, ergänzt durch den Zusatz:
Arbeitsfähigkeit 60 % ab 1. Juli bis 31. Dezember 2022, 75 % ab 1. Januar 2023. Es werde im
Verlaufsg
utachten von 2024 auch begründet, warum die Arbeits
fähigkeit ab dem 1. Januar 2023 von 60 % auf 75 % gesteigert
habe
werden k
önnen
. Es werde ausgeführt, dass «der Versicherte
…
jetzt eine Knieorthese (trägt)», die es
ihm
ermögliche, längere Strecken zu gehen. Daher habe die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im Vergleich zur
ersten
Begutachtung gesteigert werden können
. In Zusammenarbeit mit der fallführenden Gutachterin ergäben sich
jedoch
keine Änderungen an der interdisziplinären Gesamtbeur
teilung
.
4.1
3
RAD-Arzt
Dr.
I.___
erklärte
am 7. August 2024 (Urk. 24/222/14-15), die versicherungsmedizinische Problematik
(Verwechslung Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in
den
Gutachten)
sei von den
C.___
-
Gutachtern offensichtlich nicht verstanden worden. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit durch die Knieorthese sei medizintheoretisch aus rein versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht
jedoch
plausibel. Unter Berück
sich
ti
gung der Antwort der Gutachterstelle und des Verlaufsgutachtens von Juni 2024 ergebe sich retrospektiv
f
olgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit: In der angestammten Tätigkeit als Logistiker besteh
e
sei
t
dem Unfalltag vom 5. März 2020
durchgehend und dauerhaft
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In
einer
optimal angepasste
n
Tätigkeit
präsentiere sich die Arbeitsunfähigkeit
(AUF)
wie folgt: v
om 5. März bis 31. Juli 2020 100 %
AUF
, v
om 1. August bis 24. November 2020 50
%
AUF
, vom 25. November bis 31. Dezember 2020
100 %
AUF
,
v
om
1.
Januar
2021
bis 30. Juni 2022 75 %
AUF
,
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 40 %
AUF
. Ab dem 1. Januar 2023 bestehe eine
2
5%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres,
bei
einer Präsenz von sechs Stunden pro Tag, verteilt auf je drei Stunden vormittags und nachmittags (Urk. 24/222/14).
A
us orthopädischer Sicht
bestehe folgendes Belastbarkeitsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit
: Kör
perlich sehr leichte und leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, ohne Notwen
digkeit einer ausgeprägten Belastung des rechten Beines, mit Heben von Lasten
von
max
imal fünf
kg vom Boden auf Tischhöhe, ohne Tragen von Lasten im Gehen, ohne Arbeiten in unebenem Gelände, auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten im Knien oder Kauern. Aus psychiatrischer Sicht
gelte Folgendes zu berücksichtigen
: Tätigkeiten mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen, repetitiven, wenig komplexen Auf
ga
ben ohne Verantwortungsübernahme in verständnisvollem Umfeld, bei welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit Rechnung getragen w
e
rd
e
(Urk.
24/222/15).
5
.
5
.1
Gestützt auf die Akten steht fest, dass
sich
der
Gesundheitszustand des Beschwer
deführers seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. September 2017 als Folge des neuen Unfalls vom 5. März 2020
wesentlich und
poten
z
iell
anspruchs
beeinflussend verändert hat (
vgl.
vorstehend E.
4
). Unbestritten
und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen
ist auch, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Logistiker seit dem Unfall
vom 5. März
2020
nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend
E.
4.7-4.8
, E. 4.11 und E. 4.13
).
Weiter besteht
nach Rückfrage bei den
C.___
-Gutachter
n
und Einsicht in die
diesbezüg
lichen
Ausführungen des orthopädischen Gutachters, wonach vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. vorstehend E. 4.12)
,
nunmehr
Einigkeit darüber
(
vgl.
Urk. 33 S. 3 Ziff
.
8
und S. 4 Ziff
.
10
und
vorstehend E. 4.13
),
dass die Diskrepanz der
konsensual
gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit
vom 1. Januar bis 31. März 2021 (vorstehend E.
4
.
7
.
2
und E
.
4
.
11
.
3
)
auf
eine
m
Schreibfehler
beruht
und auch im
ersten
C.___
-Gutachten von 202
2
für diesen
Zeitraum von einer konsensual festgelegten Arbeits
un
fähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit
von
7
5 % auszugehen ist.
5
.2
Gemäss
der abschliessenden Stellungnahme des
R
AD-
A
rzt
es
Dr.
I.___
sei
gestützt auf das Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2024 und den Antworten der Gutachter auf die Rückfrage
eine seit der Begutachtung im Jahre 2022 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus orthopä
discher Sicht plausibel, da durch das Anpassen einer Knieorthese nunmehr längeres Gehen möglich sei. Vor diesem Hintergrund postulierte er
eine
Arbeits
fähigkeit
in einer adaptierten Tätigkeit von
6
0 %
vom 1. Juli 2022 bis 31. De
zember 2022 und
eine solche von 75 %
ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres
,
resultierend
aus einer Präsenz von sechs Stunden pro Tag, verteilt auf je drei Stunden vor- und nachmittags
(
vorstehend
E.
4.13
)
.
Richtig und ausgewiesen ist, dass der orthopädische Gutachter auf Rückfragen der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Teilgut
achten
aus dem Jahr 2024 (Urk. 24/211/19-27, insbesondere Urk. 24/211/25)
eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes
und der
entsprechenden
Arbeitsfähigkeit
als Folge der Versorgung mit
der
Oberschenkelorthese
bestätigte, da das Tragen einer Knieorthese dem Beschwerdeführer ermögliche, längere Strecken zu gehen
(vorstehend E. 4.12)
. Diese Beurteilung
-
wie auch der aufgeführte zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
-
erfolgte ausdrücklich aus orthopädischer Sicht.
Der Hinweis, dass sich mit
Ausnahme
der ab 1. Januar 2023 geltenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf 75 % am Verlauf derselben nichts verändert habe, erweist sich angesichts der bereits im ortho
pädischen Teilgutachten aus dem Jahre 2022
(Urk. 24/112/28-36)
postulierten Restarbeitsfähigkeit, wonach insbesondere ab 1. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert wurde
(Urk. 24/112/36)
,
aus orthopädischer Sicht
als korrekt.
Indes
wurde im
Antwortschreiben vom 26. Juli 2024 ausdrücklich fest
gehalten
,
dass sich an der gutachterlichen Konsensbeurteilung nichts ändere
(Urk.
24/220
S. 2
).
Diese erfolgte auf der Grundlage interdisziplinärer Besprechungen im Zusammenwirken mit der medizinischen Leitung der
C.___
, der Fallführerin und den beteiligten Sachverständigen in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie
(Urk. 24/211/1-
12
S. 12)
, wobei aus polydisziplinärer Sicht
eine seit der letzten Begutachtung im August 2022 weiterhin geltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % festge
halten wurde (S. 11).
Hierbei bestätigten die Gutachter
– wie bereits anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2022 - in somatischer Hinsicht das Vorliegen einer
deutliche
n
Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und eine
r
Schwäche der Hüftabduktoren mit ausgeprägtem Duchenne-Hinken. Sie nahmen von der Oberschenkelorthese Kenntnis und beobachteten den Umgang des Beschwerde
führers damit. Als somatisches Hauptproblem
bezeichneten
sie
weiterhin
die Schwäche der Muskulatur für Hüftabduktion, Hüftadduktion, Hüftflexion und Kniestreckung
bzw.
Knie
beugung
.
Sie erkannten aus polydisziplinärer Sicht eine
gewisse
Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gehstörung, wobei es sich hierbei nicht um ein willkürlich simuliertes Defizit handle, sondern um ein eigenständiges Krankheitsbild
, und die Genese der Atrophie für die Funktionalität nicht entscheidend sei, weshalb sie als körperlichen Anteil der Instabilität des Beins
eine durch die Atrophie plausibel verursachte gewisse Schwäche der Kniestreckung und Oberschenkeladduktion
werteten
.
Aus psychi
at
rischer
Sicht bestätigten die Fachärzte im Konsens
gegenüber der ersten Begutachtung im Jahr 2022
keine wesentliche Veränderung. Sie
diagnostizierten
weiterhin
das Vorliegen
eine
r
mittelgradige
n
depressive
n
Episode, inzwischen chronifiziert. Weiter stellten sie eine
kontinuierlich bestehende und belastende
Schmerzsymptomatik in mehreren Körperregionen fest
, wobei sie auch
be
treffend
die bereits im Jahr 2022 diagnostizierte somatische Belastungsstörung
,
bezie
hungs
weise chronische Schmerzstörung
,
keine relevante Änderung der Beschwer
desymptomatik erk
annten und daher
von einem stationären Zustandsbild aus
gingen (
S. 6 f. Ziff. 4.3, vgl. auch vorstehend E. 4.11.2
). Sie attestierten eine
Resta
rbeitsfähigkeit von 25 % vom 1. Januar bis 30. Juni 202
2
und eine
solche von
50%ige Arbeitsfähigkeit ab August (richtig: Juli) 2022
(
S. 10 Ziff. 4.7
)
.
Vor diesem Hintergrund erscheint
es als ausgewiesen, dass
die abschliessende Beurteilung durch den RAD-Arzt einzig aus somatischer (orthopädischer) Sicht
erfolgt
ist
. Er
wich
bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit
von
der
gutachterlichen
Konsensb
eurteilung ab, ohne
sich zu den
Auswirkungen der
vorliegend relevanten
psychischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zu äussern bzw. diese bei seiner Beurteilung mit
einzubeziehen
respektive fachärzt
lich beurteilen zu lassen. Es mag zutreffen
,
dass der Beschwerdeführer durch die Oberschenkelorthese länger gehen kann - eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
gesundheit
licher
Einschränkungen ist jedoch durch die Aktenlage nicht erstellt.
Nach dem Gesagten vermag die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
I.___
vom 7. August 2024 den Beweisanforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung (vgl.
vorstehend E. 1.
8
) nicht zu genügen
, insbesondere auch angesichts des Umstan
des, dass Dr.
I.___
selbst am 25. Oktober 2022 noch erklärte, dass für eine angepasste Tätigkeit
hauptsächlich
aus psychiat
rischer
Sicht
aktuell
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe
(vgl. vorstehend E. 4.8)
.
5
.3
5
.3.1
Das
C.___
-Verlaufsgutachten vom Juni 2024 (vorstehend E.
4.11
)
beruht auf allseitigen Untersuchungen mit Befundaufnahme
, wurde in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt und erweist sich als umfassend und schlüssig. Damit erfüllt es grundsätzlich die Anfor
derungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.
7
).
Der Umstand, dass die Gutachter bereits im ersten Gutachten mit dem Beschwerde
führer befasst waren, lässt nicht per se auf eine Befangenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1). Es sind vorliegend keine konkreten objektiven Umstände ersichtlich und werden vom Beschwerde
führer auch nicht geltend gemacht
(vgl. Urk.
1
S. 11 Ziff. 71)
, die eine Vorein
genommenheit der Gutachter begründen würden.
5
.3.2
Der orthopädische Teilgutachter
(vgl. Urk. 24/211/19-27)
erkannte
aufgrund der Untersuchungsbefunde
(
S. 22 Ziff. 4.3
)
,
wie bereits im ersten Gutachten
,
eine deutliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und eine Schwäche der Hüftab
duktoren. Er sah ein ausgeprägtes Duchenne-Hinken
,
der
Einbeinstand
rechts war
im Gegensatz zur Untersuchung vor zwei Jahren
nicht mehr möglich. Neuro
physiologisch und im MRI konnte keine Schädigung des Musculus vastus
lateralis
und
medialis
rechts und keine Schädigung des
Nervus
femoralis
und ischiadicus rechts nachgewiesen werden. Es fand sich auch keine fettige Degeneration der atrophen Muskulatur.
Aus orthopädischer Sicht konnte
d
er
Gutachter
die Ursache für
die
klinisch bei konsistenten Angaben des Beschwerdeführers eindeutig nachweisbare
Muskelschwäche
für Hüftabduktion und -adduktion, Hüftflexion und Kniestreckung sowie Kniebeugung
nicht herausfinden
und verwies dafür auf
die neurologische Untersuchung (
S. 24 Ziff. 7.1, vgl. auch S. 23 Ziff. 6.2
)
.
Bezüglich de
r
geltend gemachten Beschwerden am Rücken und
an
der linken Schulter konnten in der Untersuchung keine relevanten Befunde festgehalten werden (
S. 22 Ziff. 4.3
).
Aus orthopädischer Sicht
erschienen
keine weiteren Massnahmen notwendig.
Im Vergleich zur letzten Untersuchung im August 2022 zeigten sich die Befunde in etwa gleich, aber dank der Knieorthese, die das Gehen erleichter
t
,
konnte
die
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten
gesteigert werden (S. 25 f. Ziff. 8.2-8.4).
5
.3.3
D
ie
neurologische Teilgutachter
in
(vgl. Urk. 24/211/28-39)
fand
eine
einge
schränkte
Beweglichkeit der unteren rechten Extremität, insbesondere
des
Sprunggelenk
s
, Knie
s
und der
Hüfte
(
S. 32 f. Ziff. 4.3
).
In der Herleitung der Diagnosen hielt
sie
verschiedene Unvereinbarkeiten zwischen den gezeigten Einschränkungen und der Testung fest (
S. 34 f. Ziff. 6.3.1
).
Sie
ging deshalb
aufgrund der Diskrepanzen während der klinischen Untersuchung und des bizarren Gangbildes
von einer deutlichen Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gangstörung aus, wobei
sie
betonte, dass diese nicht willkürlich simuliert ist, sondern ein eigenständiges Krankheitsbild darstellt. Für eine motorische Schädigung der linken Hand sowie betreffend die geltend gemachten Rückenschmerzen fand
die Gutachterin
klinisch keine Anhaltspunkte (
S. 35 Ziff. 6.3.1
).
Aufgrund der sehr chronifizierten Symptomatik
mit deutlich sekundären Atrophien auch im Licht
e
der
Komorbiditäten
(Depression, Gefühl der kompletten Dysfunktionalität)
hielt
sie
eine
n
vollständige
n
Beschwerder
ückgang
für unwahrscheinlich
(S. 37 Ziff. 7.1)
und fand beim Beschwerdeführer
keine relevanten Ressourcen, sondern vielmehr
einen sekundären Krankheitsgewinn, ein Vermeidungsverhalten sowie eine hohe Anspruchshaltung. Be
treffend
die depressive Symptomatik verwies
sie
auf das psychiatrische Teilgutachten (
S. 37 Ziff. 7.2
).
Die Arbeitsfähigkeit in einer näher beschriebenen angepassten Tätigkeit schätzte sie aus
rein
neurologischer Sicht auf 70 % ein
(S. 38 Ziff. 8.2)
.
5
.3.
4
In der psychiatrischen Teilbegutachtung (Urk. 24/211/40-50)
zeigte sich der Beschwerdeführer w
ährend der
psychiatrischen
Befundaufnahme
unruhig, ange
spannt und dysphorisch gereizt
sowie stark eingeengt auf die körperliche Schmerzproblematik
. Im Verlauf der Untersuchung fanden sich
insbesondere
eine
Klagsam- und Hoffnungslosigkeit, eine
eingeschränkte affektive Schwingungs
fähigkeit, ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Interessen
- und Freude
verlust und ein
(nicht schwerwiegend ausgeprägt)
verminderte
r
Antrieb. Erkannt wurde
n
weiter ein anhaltendes und belastendes Schmerzerleben, v
order
gründig
im Rücken und im rechten Bein
, sowie Ein- und Durchschlafstörungen
(
S. 43 f. Ziff. 4.3
).
Hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik und der Symptom
anzahl zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Verän
derung, weshalb weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode ausge
gangen wurde.
Dies führte zur Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1
; S. 45 f. Ziff. 6.3.1
)
. Auch betreffend die bereits im Vorgutachten dokumentierten Diagnosen
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise einer somatischen Belastungsstörung (
D
SM-5 300.82)
zeigte sich anhand der aktuellen Aktenlage keine relevante Änderung der Beschwerdesymptomatik
(S. 46 Ziff. 6.3.1)
.
Aufgrund des stationären Zustands
bildes ohne relevante Veränderung seit der ersten Begutachtung ging der psychiatrische Gutachter weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, in ablen
kungsarmer Umgebung, mit einfachen und repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität oder Verantwortungsübernahme und mit verminderter psychophysi
scher Belastbarkeit bei einem verständnisvollen Umfeld
aus (
S. 48 Ziff. 8.2
).
Diese psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit ist
– was die Beschwerdegegnerin versäumt hat -
nachfolgend einer
Indikatorenprüfung
gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen.
5
.3.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281)
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
-
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
-
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res
sourcen, E. 4.3.2)
-
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich
baren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens
druck (E. 4.4.2)
.
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten,
dass der Beschwer
deführer an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig, mittelgrader Episode, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy
chischen Faktoren
bzw. an einer somatischen Belastungsstörung
leidet.
Wie dargelegt (vgl. vorstehend E.
5.3.4
) zeigte er sich i
m Untersuchungsgespräch
von psychomotorischer Seite unruhig, innerlich angespannt und dysphorisch gereizt. Es fanden sich indes keine Anhaltspunkte für
substantielle
Aufmerksamkeits-
oder Konzentrationsstörungen. Das Sprechtempo und der Wortfluss wirkten insgesamt normal. Im formalen Denken war der Beschwerdeführer geordnet und adäquat, wenn auch
stark
eingeengt auf die körperliche Schmer
z
problematik und die Funktionseinschränkungen. Es lagen keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Sinnes- oder Wahrnehmungstäuschungen vor.
Depersonali
sations
- oder
Derealisationssymptome
verneinte er
. Er berichtete über allgemeine Zukunftssorgen und imponierte in der Grundstimmung als belastet, klagsam, hoffnungslos, stark gereizt bei eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit
,
ausgeprägtem Interessen- und Freudeverlust
und Insuffizienz- und Schuld
gefühlen
.
Der Antrieb war vermindert, wenn auch nicht schwerwiegend ausge
prägt, die Schlafqualität deutlich reduziert
(S. 43 f. Ziff. 4.3)
. Gemäss
MINI-ICF-Rating
Scale
zeigte sich keine wesent
l
iche Änderung zur Untersuchung im August 2022, und es bestanden in sämtlichen Fähigkeiten Beeinträchtigungen.
So zeigten sich in drei im Arbeitsleben wichtigen Bereichen erhebliche Beeinträchtigungen, nämlich in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Proaktivität und Spontanaktivität und in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Sechs weitere Fähigkeiten zeigten sich mässig ausgeprägt beeinträchtigt
(Anpassung an Regeln und Routinen, Planen und Strukturierung von Aufgaben, Kompetenz und Wissensanwendung, Entscheidungs- Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungs
fähig
keit
, Mobilität und Verkehrsfähigkeit),
und in den restlichen vier Fähigkeiten bestanden leichte Beeinträchtigungen
(S. 48 Ziff. 7.2)
.
Insgesamt besteht eine mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde.
Der Beschwerdeführer
war
erstmals
2015
und hernach 2017
aufgrund depressiver Episoden in Behandlung. Im Februar 2021 begab er sich erneut bei med.
pract
.
E.___
in psychotherapeutische Behandlung
(
damals
alle vier bis sechs Wochen; Urk. 24/79/4
Ziff. 1.1-1.2 und Ziff. 2.1
)
,
welche
gemäss eigenen Angaben
des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nunmehr
alle zwei Wochen
stattfindet
(S. 41 Ziff. 3.2.2)
. Dabei konnten keine nennenswerte
n
Erfolge erzielt werden.
Laut Aktenlage erfolgte in der Vergangenheit
zudem
eine antidepressive Medikation, wobei die Einnahme von Escitalopram gemäss dem behandelnden Psychiater aufgrund von Nebenwirkungen gestoppt werden musste (vgl. Urk.
24/194). Anlässlich der Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer,
derzeit
keine Antidepressiva einzunehmen
, indes verschiedene Schmerz- und Schlafmittel
(S. 41 Ziff. 3.2.2 und S. 42 Ziff. 3.2.11)
, wofür im Labor
aber
kein suffiziente
r
Serumspiegel festgestellt werden konnte
(S. 44 Ziff. 4.3, S. 45 Ziff.
6.2
, S. 47 Ziff. 7.1)
. Eine sta
t
ionäre oder tagesklinische Behand
l
ung in einer psych
i
atri
s
chen oder psychosom
a
tischen Klinik erfolgte nicht.
Mit gut nach
vollziehbarer Begründung erachtete der psychiatrische Teilgutachter die Indi
kation für die Durchführung einer solchen als gegeben, denn auf diesem Wege bestünde die Möglichkeit einer intensiven Bearbeitung dysfunktionaler Verhal
tensweisen und kognitiver Verzerrungen des Beschwerdeführers, vor allem hin
sichtlich des subjektiven Krankheitsmodells und der damit verbundenen und bereits stark verfestigten Selbstlimitierung. Die allgemeine Prognose sei jedoch aufgrund der bereits langjährigen Krankheitsdauer mit chronifizierter Beschwer
desymptomatik und dem bisher insuffizienten Ansprechen auf die ambulante Behandlung als ungünstig zu betrachten (
S. 47 Ziff. 7.1 und
S. 49 Ziff. 8.3).
Insgesamt ist somit ein ausbleibender Behandlungserfolg bei noch mögliche
r
Behandlung zu konstatieren.
Eingliederungsbemühungen sind keine akten
kundig.
Aufgrund der aus
somatischer
Sicht
gestellten Diagnosen
einer Schwäche der Hüftabduktoren, Hüftadduktoren,
Hüftflektoren
und Kniestrecker rechts sowie einer Atrophie des Oberschenkels rechts und der daraus resultierenden Ein
schränkungen der
Arbeitsfähigkeit
liegt eine ressourcenmindernde komorbide Erkrankung vor.
Zudem wird die rezidivierende depressive Störung von einer chronischen Schmerzstörung begleitet.
Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass sich a
us den medizinischen Akten keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung
ergeben
.
So hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass die bis zum Unfall mit Patellafraktur nicht wesentlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichende soziale und berufliche Lebensgestaltung, die klinische Untersuchung sowie das gutachterliche Gespräch keine Anhaltspunkte für gra
vierende dysfunktionale Verhaltensweisen oder Verhaltensmuster lieferten (S. 46 Ziff. 6.3.1).
Der
Beschwerdeführer war seit
2013 mit einem Unterbruch nach dem Unfall des Jahres 2016
ohne ersichtliche persönlichkeitsbedingte Auffälligkeiten erwerbstätig (
vgl. S. 45 Ziff. 6.1; Urk. 24/45
).
Die persönlichen und sozialen Ressourcen
des Beschwerdeführers
sind gemäss gutachterlicher Feststellung bis auf das stabile familiäre Umfeld, bescheiden (
S. 48 Ziff. 7.2
)
.
Betreffend die
Kategorie «Konsistenz» zeigt der geschilderte Tageablauf
ein tiefes Aktivitätsniveau in allen Lebensbereichen ohne Hobbies sowie einen sozialen
Rückzug (
S. 42 Ziff. 3.2.10
).
Gemäss der gutachterlichen Beurteilung ha
tte
der Beschwerdeführer aktiv an der Verlaufsuntersuchung teilgenommen und im Rahmen der Anamneseerhebung konnten keine wesentlichen Hinweise für eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft oder Mitwirkung festgestellt werden. Es bestanden auch keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung, der Aktenlage sowie dem Verhalten des Beschwerde
führers in der Untersuchungssituation. Allerdings zeigte der Beschwerdeführer weiterhin ein weitestgehend passives und körperliches Krankheitsverständnis mit der zentralen Stellung der Schmerzproblematik bzw. körperliche
n
Einschrän
kungen im Hinblick auf seine aktuelle Lebenssituation sowie eine erhebliche gedankliche Fokussierung auf die Auswirkungen der körperlichen Beschwerden, welches sich über den Krankheitsverlauf sehr verfestigt hat und zur Selbst
limitierung beiträgt
(S. 45 Ziff. 6.2)
.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in einer
ambulanten
Therapie
. Jedoch erweist sich diese wegen der tiefen Therapiefrequenz und
der
ungenügenden Medikation als nicht adäquat
,
und ein
sehr
hoher
Leidensdruck ist somit nicht erkennbar.
Nach Abwägung
hält
die vom
psychiatrischen Teilgutachter auf 50 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor der im Rahmen des struk
turierten Beweisverfahrens vorzunehmenden
Indikatorenprüfung
stand.
Sie liegt im Ermessensbereich des medizinischen Fachexperten und kann plausibel nach
vollzogen werden.
5
.3.6
Zusammenfassend
erweist sich
das
polydisziplinäre
C.___-
Verlaufsg
ut
achten
des Jahres
2024 (vorstehend E.
4.11
)
somit
als
voll beweiskräftig.
Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Logistiker
seit dem 5. März 2020
zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E.
4.7.2
und E.
4.11.3
) bes
tand aus gesamtgutachterlicher Sicht
vom
5. März 2020 bis 31. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. August bis 24. November 2020 eine 50%ige Arbeits
unfähigkeit, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
und
vom
1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine
75%ige
Arbeits
un
fähigkeit
. A
b dem 1. Juli 2022
besteht
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer
subeventuell beantragt
, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.
6
.
6
.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von
5
0 % in angepasster Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Dies wird vom Beschwer
deführer bestritten (Urk
.
1
S. 16 Ziff
.
110 – 115)
.
6
.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln
(; BGE 138 V 457 E. 
3.1 mit Hinweis
).
Dabei ist nicht von reali
tätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren ver
langt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub
jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkreti
sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs
gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9
C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 
138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi
eler: Urteile des Bundesgericht
s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2
.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Auflage
2014,
R
n
 132 zu Art. 28a
).
6
.3
Das von der Gutachterstelle umschriebene Adaptionsprofil verlangt eine über
wiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit
ohne ausgeprägte Belastung des rechten Beines, ohne Arbeiten auf Leitern, Gestellen, Treppen und in unebenem Gelände oder in kniender oder kauernder Position und ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm, dafür
mit flexibler und angepasster Pausengestaltung, in
ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes
(vorstehend E. 4.11.3)
.
Mit Blick auf dieses Belastungsprofil und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre
chung
(z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2024 vom 7. November 2024)
,
kann nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei dem 1987 geborenen Beschwer
deführer
nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde. Vielmehr erscheinen
die Anstellungschancen intakt
,
und es bestehen auf dem a
usgeglichene
n
Arbeits
markt durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können
einfache administrative Arbeiten wie Scanning von Post oder Prüf- und Kontrolltätigkeiten
genannt werden. Da zudem Tätigkeiten, bei welchen ein grosses Entgegenkommen des Arbeitsgebers nötig ist, auch zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt zählen, und das Bundesgericht die Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hoch setzt (vgl.
vorstehend E.
6
.2), kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen verwerten kann.
7
.
7
.1
Folglich
bleibt
zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Hierbei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. u.a. Urk. 24/233/2). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die beantragte Haushaltabklärung (Urk.
1
S. 2 und S. 11 Ziff. 65-66).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss in Verbindung mit aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen
). Der Einkommensver
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali
ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2
, 128 V 29 E. 1
).
7
.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss in der bis am
31.
Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes
tens 40 % arbeitsunfähig () gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid () sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
bis
und 1
ter
nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1
bis
IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente
, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine
Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (
in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
Gemäss in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
7
.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Validen
einkommens
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein
lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Mit der Beschwerdegegnerin
(vgl. Urk. 24/221/1)
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin die am 1. Au
gust 2018 aufgenommene Arbeit bei der
A.___
AG
als Lagermit
arbeiter
ausüben würde. Laut Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2020 (Urk.
24/18/1-8)
erzielte der Beschwerdeführer einen monatlichen Lohn von Fr.
4'600.-- (S. 5 Ziff. 5.1-
5.1), weshalb für das Jahr 2020 von einem Einkommen von Fr.
59’800
.—
(13 x Fr. 4'600.--) auszugehen ist
.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex
Männer
, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Ziffer 49-53 Verkehr und Lagerei) hätte er daher zum Zeitpunkt des
frühest
möglich Rentenbeginns März 2021
Fr
.
59
'
859
.
8
0 (Fr.
59'800.
-- :
100 x 100.1) verdient.
7
.
4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege
benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5
.2, 129 V 472 E. 4.2.1
). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt
aktuellsten
veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E
. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne
ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG
E 
142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 3. 
Auflage 2014,
Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das von der Beschwerdegegnerin
per 2021
berechnete Invalideneinkommen gemäss de
r
LSE
Tabelle TA1_tirage_skill_level
(2
02
0
), Kompetenzniveau 1, Total Männer,
in der Höhe von Fr.
65'322.10
(Urk.
24/2
2
1/2
) wird vom Beschwer
deführer nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer kein konkretes Invaliden
einkommen erzielt, sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grund
sätzlich die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des B
F
S heranzuziehen. Es ist auf altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],
Rz
. 3207). Ausgehend von Fr.
5'
261
.-- per Anspruchsbeginn März 2021
gemäss
der
im
Verfügungszeitpunkt
ver
öffentlichten
LSE 202
2
(Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1; Männer, Total) ergibt sich angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41
.
7 Stunden pro Woche ein Invalideneinkommen von Fr.
6
5'81
5
.10
(Fr. 5'
261
.-- : 40 x 41.7 = Fr. 5'
484.60
x 12
)
respektive bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 %
(vgl. vorstehend E. 5.3.6)
von Fr. 16'
453.80
.
7
.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch
schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti
gungs
grad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 
124 V 321 E. 3b/
aa
). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges
amthaft zu schätzen und darf 25 
% nicht übersteigen (
vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2,
134 V
322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/
aa
-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf
ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 
126 V 75 E. 5a/
bb
). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein
schrän
kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (
BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä
ss BGE 
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss
sich
auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege
nder erscheinen lassen (BGE 137 V
71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam
thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht
s
9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und
8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2
).
Vorliegend wurden die Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit bereits bei der Bemessung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk.
24/211/10)
. Ein darüberhinausgehender Abzug vom Invalideneinkommen ist beim heute 39 Jahre alten Beschwerdeführer, der seit 201
2
in der Schweiz lebt und seit 2018 die
Schweizerische
Staatsbürgerschaft besitzt
(
vgl.
Urk. 24/1/1
Ziff. 1.6
, Urk. 24/13/1
Ziff. 1.4
)
,
gut
Deutsch
und
sogar
Schweizerdeutsch spricht
(
vgl.
Urk. 24/
211/22)
und auch nach dem ersten Unfall von 2016 ohne grössere Probleme wieder eine Anstellung fand
,
nicht angezeigt.
7
.
6
Nach dem Gesagten ergibt sich a
us dem Vergleich zwischen dem
Validen
ein
k
ommen
in der Höhe von
Fr. 59'859.80
und dem Invali
d
eneinkommen per
Anspruchsbeginn am 1. März 2021
in Höhe von Fr. 16’453.80
eine Erwerbs
einbusse von
Fr. 43'406
.
--
und damit
ein IV-Grad von
gerundet
7
2
%
,
was einen Anspruch auf eine ganze Rente verleiht
.
7
.
7
Gemäss
beweiskräftiger
gesamt
gutachterlicher Feststellung (vorstehend E.
5
.3.6)
verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit
per
1. Juli 2022 auf 50 %. Die IV-Gradberechnung per 1. Oktober 2022 (
vgl.
Art.
88a Abs. 1 IVV
) ergibt
bei einem nominallohnbereinigten
Valideneinkommen
von Fr.
60'158.80
(Fr.
59'859.80
: 100.
1
x 10
0
.
6
; vgl. vorstehend E. 7.3
)
und bei einem Invaliden
einkommen in der Höhe von Fr. 33'
2
38
.
95
(
angepasst an die Nominallohnent
wicklung gemäss Nominallohnindex Männer, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Total:
Fr.
65'81
5
.10
:
99.3 x 100.3
)
bei der
Arbeitsfähigkeit von 50 %
eine Erwerbs
einbusse von Fr. 26'9
19
.
85
und damit
einen IV-Grad von
4
4
.
75
%,
gerundet 4
5
%
.
Da für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach für das anwendbare Recht entscheidend ist (
Rz
. 9102 KSIR) und diese
vorliegend
nach dem 31. Dezember 2021 liegt, finden nunmehr die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung.
Ein Invaliditätsgrad von 4
5
% verleiht gemäss Art. 28b
Abs. 4
IVG, gültig seit 1. Januar 2022, Anspruch auf eine Rente von
37.5
% einer ganzen Rente
(vgl. vorstehend E. 7.2)
.
7.8
Per 1. Januar 2024 beträgt das
Valideneinkommen
angepasst an die Nominal
lohn
entwicklung
Fr.
62'311.60
(Fr.
59'859.80
: 100.1 x 104.2
; vgl. vorstehend E.
7.3
) und das Invalideneinkommen
beläuft sich auf
Fr. 34'200.-- (Fr. 65'815.
10 :
99.3 x 103.2 : 2; vgl. vorstehend E. 7.7)
.
U
nter Berücksichtigung des Pauschal
abzugs per 1. Januar 2024
(Art. 26
bis
Abs. 3 IVV)
vom Invalideneinkommen
von
2
0 %
ergibt dies eine Einkommensdifferenz von Fr. 3
4
'
951
.
6
0 (Fr.
62'311.60
–
Fr.
27'360.--). Somit
besteht ab dem 1. Januar 2024
bei einem Invaliditätsgrad von 56 %
ein Anspruch auf eine
Rente von 56 % einer ganzen Rente ().
7
.
9
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des beweis
kräftigen
C.___
-Gutachten des Jahres 2024 vom 1. März 2021 bis 30.
September 2022 Anspruch auf eine ganze Rente
und
vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023
auf eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente.
Ab dem 1.
Januar 2024 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rente von 56 %
einer ganzen Rente
. Dies führt zu
r
teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
8.
Anzumerken bleibt, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grund
sätzlich nur Rechtsbegehren zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genom
men hat. Die angefochtene Verfügung betrifft d
en Rentenanspruch
des Beschwerdeführers.
Soweit dieser die Gewährung beruflicher Massnahmen bean
tragt
(vgl. Urk.
1
S. 2)
, ist daher m
angels Anfechtungsgegenstand
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint es angesichts seiner Äusse
rungen anlässlich der Verlaufsbegutachtung, wonach er sich
aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
als nicht arbeitsfähig erachtete
(Urk.
24/112/14
Ziff. 3.2.7), fraglich, ob der für die Gewährung beruflicher Mass
nahmen vorausgesetzte Eingliederungswillen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7) vorhanden ist
.
9
.
9
.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 
8
00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter
liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9
.2
Nach Art. 61
lit
. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
,
sowie § 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä
digungen vor dem Sozialversicherungsgericht,
GebV
SVGer
).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «
Überklagung
» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundes
gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3
GSVGer
beim praxi
s
gemässen Stundenansatz von Fr. 280.
--
(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inklusive Baraus
lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerde
gegnerin aufzuerlegen.
Eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt sich vorliegend nicht.
Das Gericht erkennt:
1.
In
teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2024
insoweit
aufgehoben
,
als sie einen Anspruch auf eine Rente ab Oktober 2022 verneint,
und
es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
,
neben dem Anspruch auf eine ganze Rente
vom 1. März 2021 bis 30. September 2022
,
vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine
Rente von 37.5 % einer ganzen Rente
und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente
von 56 % einer ganzen Rente
hat.
Betreffend das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr.
900
.-- werden
der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschä
digung von Fr.
4'000.--
(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Raphael Schmid
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPortmann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2025.00098Befristete IV-Rente und Arbeitsfähigkeitsverbesserung
Offizielle Quelle