5A_21/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Genehmigung der Rechnungen und Entschädigung des Beistands

1. September

Sachverhalt Nach dem Tod von B.________ genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Schlussrechnungen der Beistandschaft und setzte die Entschädigung des Beistands fest. A.________ erhob Beschwerde; das kantonale Verfahren wurde während des öffentlichen Inventars sowie der Erbschaftsliquidation sistiert, bevor es abgeschrieben wurde, nachdem das Konkursamt auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet hatte und kein Gläubiger die Abtretung der Rechte der Masse verlangt hatte. Erwägungen • Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich konkret mit dem tragenden Grund des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; eine appellatorische Berufung auf den Zugang zum Gericht und das rechtliche Gehör, ohne auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses einzugehen, genügt weder Art. 42 Abs. 2 BGG noch Art. 106 Abs. 2 BGG für Verfassungsrügen. • Die erbrechtlichen Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die auf nicht festgestellten Tatsachen beruhen oder sich gegen andere kantonale Entscheide richten, betreffen nicht den Streitgegenstand und sind ebenfalls unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren vollumfänglich nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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