4A_337/2026

Bundesgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Patentanmeldung

12. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer focht die Aufforderung des IGE zur Behebung von Mängeln seiner Patentanmeldung mit einer nicht elektronisch signierten E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein; dagegen gelangte er an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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