4A_337/2026
Bundesgericht
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Patentanmeldung
12. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht die Aufforderung des IGE zur Behebung von Mängeln seiner Patentanmeldung mit einer nicht elektronisch signierten E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.