WBE.2025.252
AG Verwaltungsgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Abbruchverbot wegen Gestaltungsplanpflicht
11. August
Sachverhalt
Die A._____ AG ersuchte 2021 um den Abbruch der «Villa B._____» und weiterer Gebäude. Nachdem die Teilrevision der Nutzungsplanung mit einer Gestaltungsplanpflicht für das Areal rechtskräftig geworden war, wies der Stadtrat das Gesuch ab; das BVU hob diesen Entscheid auf und wies zur Bewilligung an.
Erwägungen
• Nach § 49 Abs. 2 BNO ist auf das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltende Recht abzustellen; deshalb finden die neuen §§ 4a und 4c BNO Anwendung.
• Die Gestaltungsplanpflicht erfasst auch bauliche Veränderungen und den Abbruch bestehender Gebäude: Der Umgang mit der Villa muss zunächst in einem rechtskräftigen Gestaltungsplan geklärt werden, unabhängig von einer denkmalpflegerischen Unterschutzstellung oder Schutzwürdigkeit.
Entscheid
Die Beschwerde der Stadt wird gutgeheissen und der Entscheid des BVU aufgehoben; ohne entsprechenden Gestaltungsplan darf die Villa nicht abgebrochen werden.