B-1191/2026
Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Siebenjährige Verwirkungsfrist für Kursbeiträge
14. August
Sachverhalt
Nach bestandener eidgenössischer Berufsprüfung «Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis» beantragte A._______ Beiträge für vorbereitende Kurse. Das SBFI wies das Gesuch ab, weil der Kurs bereits am 16. Dezember 2017 begonnen hatte, mithin mehr als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung am 4. September 2025.
Erwägungen
• Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist eine gesetzes- und verfassungskonforme Verwirkungsfrist ohne Raum für Ausnahmen, Ermessens- oder Verhältnismässigkeitsüberlegungen; individuelle Ausbildungsunterbrüche und eine geringfügige Überschreitung sind unbeachtlich.
• Mangels Erfüllung einer kumulativen Anspruchsvoraussetzung entfällt der gesamte Beitragsanspruch; auch eine teilweise Beitragsgewährung ist ausgeschlossen. Der Kursbeschrieb begründet zudem keine schutzwürdige behördliche Zusicherung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Verfügung des SBFI wurde bestätigt.