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603 2026 141

FR Kantonsgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Berufliche Fahrbewilligung trotz Sicherungsentzugs

Veröffentlicht am 26. September

Entschieden am 8. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Französisch).

Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
603 2026 141
Urteil vom 8. September 2026
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Dominique Gross
Richter:
Johannes Frölicher, Dina Beti
Gerichtsschreiber:
Steve Bangerter
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sonia
Lopez Garcia,
gegen
AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen
Gesuch um Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung
Beschwerde vom 20. Juli 2026 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2026
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1987, besitzt seit 2008 den Führerausweis
namentlich der Kategorie B.
Am 11. Oktober 2025 gegen 01.50 Uhr fuhr der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026 mit seinem
Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,22 Gewichtspromille sowie unter dem
Einfluss von Kokain und THC-haltigen Substanzen (Kokain: > 640 μg/l; THC 1,8 μg/l). Er bog mit
seinem Wagen auf der Krauchthalstrasse in Madiswil im Kanton Bern in eine Hauszufahrt ein. Dabei
manövrierte er pflichtwidrig unvorsichtig, so dass er mit der Uferböschung des Baches und frontal
mit einem Zaunpfosten kollidierte und so Drittschaden verursachte. Als er in der Uferböschung stand
und bevor er wegfuhr, hupte er wiederholt. Danach entfernte er sich mit seinem Wagen von der
Unfallstelle, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Unfall zu informieren. Er musste
zudem aufgrund des Unfalls damit rechnen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest oder eine andere
Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit vorgenommen hätte. Weil er dennoch ohne Meldung
davonfuhr, konnte eine solche Massnahme nicht unverzüglich durchgeführt werden.
B.
Der Beschwerdeführer wurde infolge dieses Ereignisses mit dem erwähnten Strafbefehl vom
25. März 2026 der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig erklärt, we-
gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand,
mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, sowie unter Drogeneinfluss), mehrfach begangener
einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und missbräuchliche Abgabe
von Warnsignalen), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden und Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Ferner wurde er wegen mehrfach begangener
Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung schuldig gesprochen. Dieser Straf-
befehl wurde nicht angefochten.
C.
Vor Erlass dieses Strafbefehls, mit Datum vom 22. Oktober 2025, hatte das Amt für
Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge des
Ereignisses vom 11. Oktober 2025, von dem die Vorinstanz aufgrund des Polizeirapports Kenntnis
erhalten hatte, ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Zudem werde ihm der vor Ort
durch die Polizei abgenommene Führerausweis nicht zurückerstattet. Die Vorinstanz gewährte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme, welche er indes nicht wahrnahm.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führer-
ausweis rückwirkend ab dem 11. Oktober 2025 vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung
der Ausschlussgründe. Sie stellte fest, dass beim fraglichen Ereignis namentlich ein Mischkonsum
vorgelegen habe. Es bestünden daher ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, bis zum 14. Juli 2026 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen
Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einzureichen, welches
insbesondere seine Fahreignung bestätigt. Der definitive Entscheid erfolge nach Erhalt dieses
Fahreignungsgutachten sowie des rechtskräftigen Urteils in der Strafsache (von dem die Vorinstanz
in dem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte). In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
E.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er teilte
mit, dass er erst für den 28. Juli 2026 einen Termin zur Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin
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der Universität Bern erhalten habe und beantragte daher eine Verlängerung der angesetzten Frist.
Ferner übermittelte er der Vorinstanz den Strafbefehl vom 25. März 2026. Zudem legte er dar, dass
er bei der B.________ AG als Leiter Werkstatt arbeite. Dabei gehörten Einsätze ausserhalb des
Betriebs, insbesondere für Kundenbesuche sowie Auslandsreisen zu den Lieferanten, zur täglichen
Arbeit. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, da es dabei namentlich an
der notwendigen Flexibilität mangle. Er ersuche daher darum, ihm für die Dauer des vorsorglichen
Führerausweisentzugs eine Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 verlängerte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung des
Fahreignungsgutachtens zum 1. November 2026. Weiter teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass
sein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten abgewiesen werden
müsse, woraufhin dieser am 8. Juni 2026 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte.
F.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026, zugestellt am 18. Juni 2026, hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Fahrten, welche zur
Berufsausübung notwendig sind, nicht erfüllt seien und verwies auf die gesetzlichen Vorausset-
zungen. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige Fahrten
während des Führerausweisentzuges wurde daher abgewiesen.
G.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht
erhoben. Er beantragt insbesondere, dass ihm eine Bewilligung für Fahrten während des
Führerausweisentzugs, sofern diese zur Berufsausübung notwendig seien, zu erteilen sei.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt am 18. August 2026 die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid-
findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes
vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
[AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991
über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des
Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 bzw. ).
Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt ().
Da es sich um eine Massnahme im Rahmen eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises –
nämlich um ein Gesuch um eine Bewilligung für Fahrten während der Dauer des vorsorglichen
Führerausweisentzugs, soweit diese zur Berufsausübung notwendig sind – geht, handelt es sich
(auch) beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid, der innerhalb der Frist von
zehn Tagen seit Empfang der Verfügung anzufechten gewesen wäre (siehe ).
Die Vorinstanz hielt in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung indes fest, dass eine
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Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit deren Empfang einzureichen sei. Ob die Beschwerdefrist
daher gestützt auf das Vertrauensprinzip als eingehalten zu gelten hat – obwohl die Beschwerde
gegen den am 18. Juni 2026 erst am 20. Juli 2026 eingereicht wurde – und ob somit auf die
Beschwerde eingetreten werden muss, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde in der
Sache ohnehin abzuweisen ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend
ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund
des Führerausweisentzugs gezwungen gewesen, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben
und eine neue Anstellung als Werkstattleiter anzunehmen. Diese Tätigkeit erfordere regelmässige
Fahrten zu Kunden sowie zu Lieferanten und könne nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ausgeübt werden. Ohne Führerausweis drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle,
weshalb seine wirtschaftliche Existenz konkret gefährdet sei. Zudem verletze der Entscheid die
Wirtschaftsfreiheit bzw. erweise sich als unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der
Verkehrssicherheit könne seiner Ansicht nach durch mildere Massnahmen, namentlich durch
regelmässige Kontrollen seiner Fahrfähigkeit oder andere geeignete Auflagen, ausreichend gewahrt
werden. Die Vorinstanz habe solche Alternativen nicht hinreichend geprüft. Zudem bestünden keine
hinreichenden Anhaltspunkte, dass er künftig erneut in schwerwiegender Weise gegen
Verkehrsvorschriften verstossen werde. Seit dem Vorfall vom 11. Oktober 2025 lebe er alkohol- und
drogenabstinent, er habe im Verfahren stets kooperiert und sich aktiv um die Abklärung seiner Fahr-
eignung bemüht. Die noch nicht abgeschlossene Fahreignungsabklärung sei im Wesentlichen auf
die lange Dauer des Begutachtungsverfahrens zurückzuführen. Unter diesen Umständen bestünden
Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für den fortdauernden (vorsorglichen) Sicherungsentzug
weiterhin erfüllt seien. Schliesslich würden seine privaten Interessen an der Erteilung der geforderten
Ausnahmebewilligung die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung überwiegen.
3.2.
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für beruflich notwendige
Fahrten während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzuges zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1.
Die am 15. Juni 2017 eingereichte Motion 17.3520 Graf-Lischer mit dem Titel "Nein zur
doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!" forderte, dass die Strassenverkehrs-
gesetzgebung so angepasst werden sollte, dass die zuständige Behörde bei Führerausweis-
entzügen nach den die Möglichkeit hat, bei Berufsfahrern die Sanktionen auf privater
und beruflicher Ebene markanter zu differenzieren. In Folge dieser Motion trat am 1. April 2023 der
revidierte Art. 33 Abs. 5 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR
741.51) in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Behörde Ausweisinhabern unter
gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs
erteilen kann, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Die Voraussetzungen hierfür
sind (kumulativ), dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach
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entzogen wird (Bst. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (Bst. b) und er in
den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (Bst. c).
4.2.
Bereits aus dem klaren Wortlaut des neuen ergibt sich, dass diese
Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Wie das Bundesgericht unter Verweis
namentlich auf die Verordnungsmaterialien festhielt, können die für die Berufsausübung
erforderlichen Fahrten während des Führerausweisentzugs infolge einer mittelschweren (Art. 16b
SVG) oder schweren Widerhandlung () niemals bewilligt werden, sondern nur im Falle
eines Entzugs wegen leichter Widerhandlungen im Sinne von (siehe Urteil BGer
1C_417/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.2). Vorliegend geht es um einen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises und in keiner Weise um einen Warnungsentzug infolge einer leichten
Widerhandlung. Es steht daher keine "leichte Widerhandlung nach " im Raum.
Überdies dürfte auch das fragliche Ereignis vom 11. Oktober 2025 als solches, dessen admini-
strativrechtliche Folgen im Rahmen des Warnungsentzugs bzw. der Sperrfrist im Rahmen eines
Sicherungsentzugs noch ausstehen, offensichtlich nicht als eine solche qualifiziert werden dürfte.
Der Beschwerdeführer hat den am 15. Januar 2026 ausgesprochenen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises nicht angefochten und im Übrigen im weiteren Zeitverlauf von der Vorinstanz auch
keine Verfügung über dessen Aufrechterhaltung verlangt (vgl. ); vielmehr
beantragte er mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2026 ausdrücklich (nur) die Bewilligung für die zur
Berufsausübung notwendigen Fahrten. Die Vorinstanz ging beim vorsorglichen Entzug des
Führerausweises, der unangefochten geblieben ist, zu Recht davon aus, dass ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. hierzu etwa Urteile BGer 1C_285/2018 vom
12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017
E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug des Führerausweises hat keine
Sanktionsfunktion; vielmehr bezweckt er die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenver-
kehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig vom Verschulden (Urteil BGer
1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2). Vom Gesetzgeber war es nicht gewünscht und es ist
weder in einem formellen Gesetz noch auf Verordnungsebene vorgesehen, einen Fahrzeugführer
zum Zwecke der Berufsausübung zum Verkehr zuzulassen, obwohl ernsthafte Zweifel an dessen
Fahreignung bestehen. Vielmehr sollten entsprechende Fahrzeugführer (gegebenenfalls vorerst
durch vorsorgliche Massnahmen bzw. in der Folge durch einen [definitiven] Sicherungsentzug) vom
Strassenverkehr ferngehalten werden. Entsprechend sieht auch als
Voraussetzung für eine Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung während des Führerausweis-
entzugs ausdrücklich vor, dass der Führerausweis nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzo-
gen sein darf – wie dies bei (vorsorglichen oder definitiven) Sicherungsentzügen grundsätzlich der
Fall ist. Für die Anwendung von besteht daher vorliegend kein Raum.
5.
Weiter geht der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation, wonach die angefochtene
Verfügung die Wirtschaftsfreiheit bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen würde, offensicht-
lich fehl. So ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der grossen Gefahr, die
nicht fahrtaugliche Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, der vorsorgliche Entzug des Führer-
ausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung gerechtfertigt und der Beschwer-
deführer hat die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung seiner Freiheitsrechte
(insbesondere der Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen (vgl. Urteile BGer 1C_260/2024 vom 29. Januar
2025 E. 4.3; 1C_208/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2). Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass beson-
dere Umstände vorlägen, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Bewilligung für zur
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Berufsausübung notwendige Fahrten hätte gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass er für seine Arbeit täglich Auto fahren und überdies auch weite Strecken wie Auslands-
reisen zu den Lieferanten etc. zurücklegen müsse – wodurch die Verkehrssicherheit umso mehr
gefährdet würde. Das private Interesse des Beschwerdeführers, der sich den Mischkonsum anläss-
lich des Ereignisses vom 11. Oktober 2025 selbst zuzuschreiben hatte, muss vor dem zentralen
öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit in casu offensichtlich zurückstehen.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist, und die
angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
7.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre-
chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 800.- zu verrechnen (; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember
1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung ( und ).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
II.
Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein-
gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die
Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides
angefochten wird ().
Freiburg, 8. September 2026/dgr
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber

Referenzen

Bestimmungsliste

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