1C_401/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Malta; Herausgabe von Beweismitteln

17. August

Sachverhalt Im Rahmen einer maltesischen Untersuchung wegen Korruption und Vermögensdelikten hat die Schweiz die Bank- und Steuerunterlagen der Gesellschaft A.________ erhoben und deren Übermittlung angeordnet, einschliesslich Bewegungen nach dem 8. Januar 2024, obwohl das Rechtshilfeersuchen vier Überweisungen zwischen dem 28. Juni 2023 und diesem Datum bezeichnete. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft ab. Erwägungen • Der potenzielle Nutzen und die Verhältnismässigkeit stehen der Übermittlung von Bankunterlagen, die über den im Rechtshilfeersuchen genannten Zeitraum hinausgehen, nicht entgegen, wenn diese einen Zusammenhang mit den verdächtigen Transaktionen aufweisen und frühere oder spätere Vorgänge sowie die Herkunft oder den Verbleib der Gelder klären können, womit ergänzende Rechtshilfeersuchen vermieden werden. • Die Rechtshilfe dient nicht nur der Einziehung des Deliktsertrags: Es genügt, dass die Unterlagen geeignet sind, die ausländischen Verdachtsmomente zu bestätigen oder zu widerlegen; die konkrete Beweiswürdigung obliegt dem ausländischen Richter. Die Rüge war daher weder von grundsätzlicher Bedeutung noch zeigte sie eine elementare Verfahrensverletzung auf. Entscheid Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines besonders wichtigen Falles als unzulässig erklärt.
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