200 2026 590
BE Verwaltungsgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Streitgegenstand beim Sozialhilfebudget
Veröffentlicht am 9. September
Entschieden am 17. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
SH 200 2026 590
ISD/BRO/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2026
Verwaltungsrichter Isliker
Gerichtsschreiberin Brunner
A.________
Beschwerdeführende
gegen
B.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne
Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau
Vorinstanz
betreffend Entscheid der Stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei-
ses Biel/Bienne vom 21. Juli 2026 (vbv 31/2026)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2026, SH 200 2026 590
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne
(Vorinstanz) wies mit Entscheid vom 21. Juli 2026 die Beschwerde von
A.________
(Beschwerdeführende)
gegen
die
Verfügung
der
B.________ (Beschwerdegegnerin), vom 27. März 2026 betreffend das
Sozialhilfebudget ab April 2026 (Akten der Vorinstanz [act. II], durch-
sichtiges Faszikel "Beilagen Beschwerdegegnerin", Beilage 13; vgl.
auch Beilage 3) ab, soweit sie darauf eintrat.
Hiergegen erhoben A.________ mit Eingabe vom 31. Juli 2026
(Postaufgabe 3. August 2026) Beschwerde. Mit E-Mail vom 16. August
2026 reichten sie weitere Unterlagen ein, unter Hinweis, dass keine
weiteren Anträge damit verbunden würden.
Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich
auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerde-
verfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitge-
genstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom ange-
fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses
gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich
nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb
des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechts-
mitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011
S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar
zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12).
Einzig möglicher Streitgegenstand ist vorliegend der Sozialhilfean-
spruch ab April 2026 (vgl. angefochtener Entscheid [act. II 45 ff.] E. 1.6;
betreffend Darlehen [vgl. separate Eingabe vom 31. Juli 2026] fehlte es
bereits im vorinstanzlichen Verfahren an einem aktuellen Rechtsschut-
zinteresse [vgl. angefochtener Entscheid {act. II 45 ff.} E. 5.4 f.]).
Die Beschwerdeführenden hielten in der Beschwerde (S. 1) ausdrück-
lich fest, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die einzelnen Berech-
nungspositionen bzw. die Budgetberechnung ab April 2026 richtet. Ent-
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sprechend wurde eine andere Berechnung des Sozialhilfeanspruchs
bzw. einzelner Budgetpositionen weder explizit noch sinngemäss gel-
tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Vielmehr erschöpfen sich ihre
Ausführungen in einer umfangreichen Darstellung der als schwierig
empfundenen persönlichen Umstände, verbunden mit dem wiederholt
geäusserten Wunsch nach einer "Gesamtwürdigung" aller relevanten
Umstände (vgl. etwa Beschwerde S. 11 und S. 15), ohne jedoch gel-
tend zu machen, dass eine derartige "Gesamtwürdigung" zu einem an-
deren bzw. höheren Sozialhilfeanspruch ab April 2026 führen würde.
Damit wird der einzig mögliche Streitgegenstand (Sozialhilfebudget ab
April 2026) nicht beanstandet. Es fehlt daher an einem schutzwürdigen
Interesse, weshalb auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten
ist.
Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde teilweise eingetreten werden
könnte, wäre sie offensichtlich abzuweisen, da die Vorinstanz sämtliche
Budgetpositionen einlässlich begründete sowie in Kenntnis der persön-
lichen Umstände der Beschwerdeführenden abhandelte, mithin die von
ihnen verlangte gesamthafte (rechtliche) Würdigung vornahm.
Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Gemäss i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001
über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdein-
stanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leicht-
fertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________ (mit E-Mail vom 16. August 2026 samt Beilagen)
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne (mit E-
Mail vom 16. August 2026 samt Beilagen)
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Referenzen
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