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VB.2026.00033

ZH Verwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Scheidung

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 20. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00033
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00033
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2026
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA eines 44-jährigen Vietnamesen und dessen 17-jährigen Sohns und 12-jähriger Tochter nach der Scheidung von der polnischen Ehefrau.] Mit der Scheidung entfällt die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 (E. 2.2). Ihm gelingt der Nachweis einer länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit seiner polnischen Ex-Ehefrau nicht, weshalb er kein nacheheliches Aufenthaltsrecht aus ableiten kann (E. 3.1-3.5). Kein nachehelicher Härtefall (E. 3.6). Kein Aufenthaltsanspruch nach , da sich die Beschwerdeführenden erst seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, wovon zwei Jahre auf prozeduralen Aufenthalt entfallen, und nicht von besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszugehen ist. Die Kinder sind mit Sprache und Kultur des Heimatlands vertraut, weshalb ihnen eine Ausreise zuzumuten ist (E. 4.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Stichworte:
ANPASSUNGSFÄHIGES ALTER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISLAST
DREIJAHRESFRIST
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHUTZ DES PRIVATLEBENS
Rechtsnormen:
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00033
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.    A,
2.    B,
3.    C,
Beschwerdeführende 2
und 3 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1981 geborener
vietnamesischer Staatsangehöriger. Er war in seinem Heimatland mit E
verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor: B (geboren 2009) und C
(geboren 2013). Die Ehe zwischen A und E wurde am 31. Mai 2018 von einem
vietnamesischen Gericht geschieden und die gemeinsamen Kinder wurden unter die
alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt. Am 10. August 2018 heiratete
A in Polen die polnische Staatsangehörige F (geboren 1968). Am 15. August
2018 zog F in die Schweiz, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
Arbeitnehmerin erteilt wurde. A stellte am 7. November 2018 bzw. 23. Januar
2019 für sich und seine beiden Kinder B und C ein Gesuch um Familiennachzug.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich bewilligte dieses Gesuch am 31. Januar
2019 und erteilte A, B und C Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA im
Familiennachzug zur Ehefrau bzw. Stiefmutter mit Gültigkeit bis zum 14. August
2023.
Die Ehe zwischen A und F wurde am
23. Februar 2022 vom Bezirksgericht G (Polen) geschieden. In der Folge
wies das Migrationsamt am 3. September 2024 die am 9. Juli 2023 gestellten
Gesuche von A, B und C um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
II.
Einen am 3. Oktober 2024 hiergegen
erhobenen Rekurs von A, B und C wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 1. Dezember 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihnen eine
neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten
des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihnen keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 16. Januar 2026 erhoben A,
B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Dezember
2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen
zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 20. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. A, B und C reichten am 3. Februar
2026 weitere Unterlagen ein. Ihr Rechtsvertreter reichte am 27. Juli 2026
eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gestützt auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]) haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (vgl. in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.2
Die Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer 1 und der polnischen Staatsangehörigen F wurde am 23. Februar
2022 in Polen geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe zu einer Angehörigen eines
Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VFP zulässig, was vom Beschwerdeführer 1 auch nicht bestritten
wird.
2.3
Was die Beschwerdeführenden 2
und 3 betrifft, ist festzuhalten, dass die ausländischen minderjährigen Kinder
schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und
Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs
[SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils teilen und gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen haben, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139
II 393 E. 4.2.3). Da sie nicht die Kinder von F sind, können sie
keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen (vgl. BGE 144
II 1 E. 3.3.2).
3.
Zu prüfen ist, ob dem
Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.
3.1
Der nacheheliche
Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des
Diskriminierungsverbots von grundsätzlich nach den Bestimmungen
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich
das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,
13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). (in der
Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht, vgl. zu deren
Anwendbarkeit VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1) knüpft
unter anderem an die Aufenthaltsansprüche von an, welche
voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besass. Vorliegend leitete sich das
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 von der Aufenthaltsbewilligung von
F ab. Nach besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2
Für die Anrechnung
der dreijährigen Frist gemäss  ist
auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345
E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 16. Oktober 2025,
2C_527/2024, E. 3.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von
ist nur gegeben, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei
ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2;
136 II 113 E. 3.2; BGr, 16. Oktober 2025, 2C_527/2024,
E. 3.1). Die Ehegemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren)
Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf
diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
16. Oktober 2025, 2C_527/2024, E. 3.1). Die Beweislast für eine
mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine
rechtsbegründende Tatsache handelt, bei der ausländischen Person; diese trägt
die Folgen der Beweislosigkeit (VGr, 25. Juni 2026, VB.2026.00105,
E. 3.1.2 und 12. November 2025, VB.2025.00208, E. 3.3.2).
3.3
Diese zeitliche
Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder
Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr
(BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023,
E. 5.1 und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1).
3.4
Im vorliegenden
Fall sind sowohl der Zeitpunkt der Aufnahme als auch derjenige der Aufgabe der
in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft strittig.
Die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner nahmen den Beginn der Ehegemeinschaft am 22. Januar 2019
an, wobei sie sich hierfür auf die Angabe des Einreisedatums auf dem Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. Januar 2019 stützten. In
den Akten liegt zudem ein Boardingpass der damals fünfjährigen
Beschwerdeführerin 2, wonach diese am 21. Januar 2019 von Polen in
die Schweiz gereist ist. Der Beschwerdeführer 1 reichte im Verfahren zahlreiche
Unterlagen ein, die seine Einreise schon im Dezember 2018 belegen sollen.
Während diese Belege ohne Weiteres geeignet sind, einen Aufenthalt des
Beschwerdeführers 1 in der Schweiz im Dezember 2018 zu beweisen, sagen sie
indes nichts zur Dauer dieses Aufenthalts und zur gelebten Ehegemeinschaft mit F
aus. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen
Beschwerdeführenden 2 und 3 bis am 22. Januar 2019 ohne ihren Vater in
Polen verblieben und anschliessend allein in die Schweiz einreisten. Dies
spricht für eine erneute Ausreise des Beschwerdeführers 1 nach dem Dezember
2018 und für eine Einreise zum dauerhaften Aufenthalt erst im Januar 2019.
Betreffend das Ende der
Ehegemeinschaft antwortete F auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners
zum Erlöschen ihres Ehewillens am 3. August 2023 mit "Wir sind 2021 nicht
zusammen". Zwar widerrief sie später diese Auskunft und behauptete
stattdessen, der Ehewille sei erst mit Einreichung des Scheidungsgesuchs im Januar
2022 erloschen. Diese Anpassung erfolgte jedoch erst unter dem Eindruck des
ausländerrechtlichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführenden und hat daher (praxisgemäss)
keinen grossen Beweiswert. Ferner wurde die Scheidung von einem polnischen
Gericht bereits am 23. Februar 2022 ausgesprochen und es ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die Scheidung in der Regel nicht schon wenige
Wochen nach Erlöschen des Ehewillens erfolgt. Entsprechend ist von einem
früheren Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens auszugehen. Der Beschwerdeführer 1
hat in keiner Weise belegt, dass er mindestens bis Dezember 2021 tatsächlich
noch mit F ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz führte. Zwar reichte er
im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Fotografien ein, keine davon zeigt jedoch
auch F, sondern jeweils nur den Beschwerdeführer 1 und seine Kinder. Schon
bei der anlässlich eines Scheineheverdachts durchgeführten Wohnortkontrolle im Juli
2019 konnte F nicht angetroffen werden und befanden sich nur wenige
Frauenkleider in der Wohnung.
Selbst wenn der bis April 2022
und damit über die Scheidung hinaus gemeldete gemeinsame Wohnsitz von
Beschwerdeführer 1 und F der gelebten Realität entsprochen haben sollte, änderte
dies nichts. Wie erwähnt, ist nur dann auf die nach aussen wahrnehmbare
Wohngemeinschaft abzustellen, wenn sich nicht aus einer Betrachtung der
Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Ehegemeinschaft schon früher
dahingefallen ist. Sollte die Wohngemeinschaft von Beschwerdeführer 1 und F
tatsächlich bis im April 2022 angedauert haben, hätte sie auch nach der
Scheidung weiterbestanden, womit sie gerade nicht als Beleg für den Bestand der
Ehegemeinschaft dienen kann und diese schon früher dahingefallen sein muss.
3.5
Im Ergebnis ist
die Einhaltung der Dreijahresfrist nicht belegt. Daher hat der
Beschwerdeführer 1 die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und kommt ihm
kein Anspruch aus zu. Bei dieser
Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien gemäss
.
3.6
Soweit die
Beschwerdeführenden einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG geltend machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung
der Integrationskriterien nach allein noch keinen
Aufenthaltsanspruch nach begründet
(BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 4.1; ferner 15. September
2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4; VGr, 4. April 2024, VB.2023.00713,
E. 2.3). Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung in Vietnam vermögen mangels eines Kausalzusammenhangs zur
aufgelösten Ehe keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. VGr,
25. September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Zu klären bleibt,
ob den Beschwerdeführenden ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf
Privatleben nach zukommt. Erforderlich sind hierzu
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130
II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9 auch zum
Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann
deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist
(BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
4.2
Die
Beschwerdeführenden leben erst seit etwas mehr als sieben Jahren in der
Schweiz, wobei hiervon mittlerweile mehr als zwei Jahre auf den prozeduralen
Aufenthalt nach der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen im Jahr
2024 entfallen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 stets
arbeitstätig war, nie strafrechtlich in Erscheinung trat oder Sozialhilfe bezog
und keine Betreibungen gegen sich zu verzeichnen hat. Überdies sind die
schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin 3 als gut zu qualifizieren und
der Beschwerdeführer 2 hat eine Lehre begonnen. Deswegen ist aber noch
nicht von so engen sozialen Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere
Gründe zur Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
Für Kinder, die schulpflichtig – und damit nicht mehr in einem
anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn – sind, wird ein Umzug in die Heimat
zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in der Regel als
zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen
mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. VGr, 27. Februar 2025,
VB.2024.00129, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist beim Beschwerdeführer 2
schon deshalb der Fall, weil er bis zum Alter von achteinhalb Jahren selbst
noch in Vietnam lebte. Die Beschwerdeführerin 3 war zwar seit der Einreise
in der Schweiz nur einmal ferienhalber in Vietnam, es kann aber davon
ausgegangen werden, dass sie mit der Sprache und Kultur dennoch vertraut ist,
dürfte sie doch mit dem Vater zu Hause vietnamesisch sprechen und pflegte die
Familie in der Schweiz unbestrittenermassen auch Umgang innerhalb des eigenen
Kulturkreises. Überdies lebt die Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 weiterhin
in Vietnam.
4.3
Entsprechend ist
der Schutzbereich von nicht eröffnet und können
die Beschwerdeführenden auch hieraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
Die Vorinstanzen haben davon
abgesehen, den Beschwerdeführenden im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinn von
verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco
Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014,
§ 50 N. 25 f.). Das
ist hier nicht der Fall.
Das Vorgehen der Vorinstanzen
erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist
unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig ().
6.
6.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für
das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer 1 hat selbst
dargelegt, dass er über Erspartes von mehr als Fr. 20'000.- verfügt. Damit
ist er in der Lage, selbst für seine Rechtsvertretung und diejenige seiner
Kinder aufzukommen. Entsprechend ist er nicht mittellos, womit sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.--
Total der Kosten.
4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1
auferlegt.
5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.    Mitteilung
an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VB.2026.00033Nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Scheidung
Offizielle Quelle