ZSU.2026.274
Ag Zivilgericht
Organisationsmangel wegen fehlenden Rechtsdomizils
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 11. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.274
(SZ.2026.59)
Art. 212
Entscheid vom 11. September 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident
Oberrichterin Massari
Oberrichterin Plüss
Gerichtsschreiber Gasser
Berufungs- D._____ AG,
klägerin […]
Gegenstand Organisationsmangel
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
Mit Eingabe vom 22. April 2026 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons
Aargau dem Bezirksgericht Zofingen an, dass die D._____ AG (fortan: Be-
rufungsklägerin) mit Sitz in R._____ in der gesetzlich als zwingend vorge-
schriebenen Organisation Mängel aufweise, weil sie keinen Vertreter mit
Wohnsitz in der Schweiz und ihr Domizil eingebüsst habe. Es ersuchte ge-
stützt auf um Ergreifung der erforderlichen Massnah-
men.
2.
2.1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen setzte der Berufungsklägerin
mit Verfügung vom 23. April 2026 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung
einer Stellungnahme an. Die Verfügung wurde am 27. April 2026 im Amts-
blatt publiziert.
2.2.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 setzte der Präsident des Bezirksgerichts
Zofingen der Berufungsklägerin eine Frist von 30 Tagen an, um den recht-
mässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen
aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. Für den Fall der Säumnis
innert der ihr angesetzten Frist wurde der Berufungsklägerin ihre Auflösung
und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht. Diese
Verfügung wurde am 21. Mai 2026 im Amtsblatt publiziert.
2.3.
Mit Entscheid vom 7. Juli 2026 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts
Zofingen:
" 1.
Die Betroffene wird mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgelöst
und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Dieser Entscheid wurde am 9. Juli 2026 im Amtsblatt publiziert.
2.4.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 (Postaufgabe) ersuchte die Berufungsklä-
gerin (handelnd durch E._____) um Begründung des Entscheids vom
7. Juli 2026.
- 3 -
3.
Gegen den ihr am 6. August 2026 in begründeter Form zugestellten Ent-
scheid erhob die Berufungsklägerin (handelnd durch E._____) am 11. Au-
gust 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte
sinngemäss dessen Aufhebung.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom
7. Juli 2026 erging im summarischen Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO).
Auch wenn damit die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften
über den Konkurs angeordnet worden ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR),
handelt es sich dabei nicht um eine Konkurseröffnung im Sinne von
, die nur mit Beschwerde angefochten werden kann
(, vgl. auch Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO), sondern um einen
Entscheid, der, sofern der zuletzt vor Vorinstanz gegebene Streitwert
Fr. 10'000.00 erreichte oder überstieg, berufungsfähig ist (BENAJMIN DO-
MENIG/CLAUDIO GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und
, Prozessrechtliche Aspekte, AJP 2021, S. 179). Nachdem das
Bundesgericht aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung einer
Gesellschaft regelmässig von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 aus-
geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013
E. 1.1 und 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 1.1), liegt ein berufungs-
fähiger Entscheid vor.
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un-
richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1
ZPO).
2.
2.1.
Die Vorinstanz stellte fest (E. 2.2. und 2.3.), dass aktuell im Handelsregister
als einzige zeichnungsberechtigte Person E._____ eingetragen sei, des-
sen Aufenthalt unbekannt sei. Damit werde die Gesellschaft nicht durch
eine Person vertreten, die Wohnsitz in der Schweiz habe. Im Weiteren
weise die Berufungsklägerin auch kein Rechtsdomizil auf.
2.2.
Hinsichtlich des fehlenden Domizils macht die Berufungsklägerin im We-
sentlichen geltend, dass sie zukünftig an der privaten Wohnsitzadresse von
E._____ an der T-Strasse in U._____ domiziliert sein soll.
- 4 -
Der Zweck des Handelsregisters besteht im Wesentlichen darin, im Inter-
resse der Geschäftstreibenden und des Publikums im Allgemeinen die
kaufmännischen Betriebe und die sie betreffenden rechtserheblichen Tat-
sachen zu veröffentlichen (Publizitätsfunktion; BGE 75 I 74, E. 1). Das Han-
delsregister bezweckt, dem Publikum und den Gläubigern in klarer Weise
die Verhältnisse und die Verantwortlichkeitsordnung der eintragungspflich-
tigen Geschäftsbetriebe zur Kenntnis zu bringen (MARTIN K. ECKERT/ALEX
ENZLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 7 zu
). Folglich müssen die eintragungspflichtigen Angaben für je-
dermann zugänglich sein. Gesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, als
Rechtsdomizil eine gültige Zustelladresse zu bezeichnen, unter der sie an
ihrem Sitz erreicht werden können; andernfalls liegt ein Organisationsman-
gel vor (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR i.V.m. ). Als
Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an
ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Haus-
nummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der
Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2
HRegV).
Tatsache ist, dass im Handelsregister nach wie vor keine (neue) Domi-
ziladresse der Berufungsklägerin eingetragen ist. So wird denn in der Be-
rufung auch ausgeführt, dass die für die "ordnungsgemässe Änderung und
Eintragung der Firmenadresse im Handelsregister" notwendigen Schritte
"unverzüglich" veranlasst beziehungsweise abgeschlossen würden. Mit an-
deren Worten ist noch keine Eintragung erfolgt, womit das von der Beru-
fungsklägerin hier angegebene Domizil (T-Strasse, U._____) weiterhin
nicht für jedermann zugänglich ist. Damit liegt nach wie vor ein Organisati-
onsmangel (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR) vor und die Berufung ist bereits
deshalb abzuweisen, womit es sich erübrigt, auf den zweiten Organisati-
onsmangel (rechtsgültige Vertretung) einzugehen. Ebenso wenig braucht
geklärt zu werden, inwieweit die Vorbringen und eingereichten Unterlagen
der Berufungsklägerin im Hinblick auf das eingeschränkte Novenrecht im
vorliegenden Berufungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden können
(vgl. E. 1 hiervor).
Schliesslich fällt es in prozessualer Hinsicht ausser Betracht, der Beru-
fungsklägerin eine "angemessene Frist und die Möglichkeit" einzuräumen,
die Gesellschaft wieder in einen "vollständig ordnungsgemässen Zustand"
zu versetzen, zumal ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2026 eine entsprechende Frist angesetzt wurde und seit
dem vorinstanzlichen Entscheid über zwei Monate vergangen sind, in wel-
chen die Berufungsklägerin die Organisationsmängel noch immer nicht
vollständig behoben hat.
- 5 -
3.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin
die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche gestützt auf
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und ihre
Parteikosten selber zu tragen (). Die Entscheidgebühr
ist mit dem von der Berufungsklägerin in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen ().
Das Obergericht erkennt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Berufungs-
klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.00 verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., )
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet-
rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44
Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht () verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
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Aarau, 11. September 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 4. Kammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser
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