7B_583/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Gemeinnützige Arbeit

13. August

Sachverhalt A.________ wurde wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 45 Tagen Freiheitsstrafe sowie später zu weiteren 15 Tagen unbedingt verurteilt. Ihr Gesuch, die Freiheitsstrafen in gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen, wurde wegen negativer Legalprognose von den kantonalen Behörden abgewiesen. Erwägungen • Die wiederholte einschlägige Delinquenz seit 2014, drei Verurteilungen seit der bedingten Entlassung und eine weitere Verurteilung während laufender Probezeit begründen eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinn von Art. 79a StGB. • Dass die Beschwerdeführerin seit November 2025 möglicherweise beanstandungsfrei gemeinnützige Arbeit leistet, vermag die negative Legalprognose nicht aufzuwiegen; gesundheitliche Einschränkungen und eine geltend gemachte Psychotherapie waren mangels genügender Substanziierung beziehungsweise als Fragen der Hafterstehungsfähigkeit nicht entscheidend. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die gemeinnützige Arbeit wird nicht bewilligt.
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