7B_636/2026
Bundesgericht
Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten
30. Juli
Sachverhalt
Nach versäumter Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung trat das Obergericht auf die Berufung von A.________ nicht ein und wies später ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Gegen diesen Entscheid erhob sie erneut Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur behaupteten fehlerhaften Zustellung noch mit der Verneinung eines Wiederherstellungsgrunds wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohnes auseinandersetzt.
• Mangels tauglicher Begründung erledigte das Bundesgericht die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.