AL.2025.00214
ZH Sozialversicherungsgericht
Arbeitgeberähnliche Stellung eines COO
Veröffentlicht am 28. September
Entschieden am 8. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00214
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil
vom
8.
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer
Fischer Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse
8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 19
87
, war
vom
1.
Februar 2022
(Urk.
7/172
)
bis 3
0.
Juni 2022 (vgl.
Urk.
7/119-122
Ziff.
3)
als Chief Operating Officer (COO) bei der
Y.___
GmbH
tätig.
Mit
Urteil vom 1
5.
Juli 2024
eröffnete
das Konkursgericht des
Bezirksgerichts
Zürich über die
Y.___
GmbH den Konkurs
.
Am
1
1.
September 2024 beantragte der
Versicherte bei der Arbeits
losenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzent
schädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom
1.
März
bis
3
0.
Juni 2022
im Betrag von insgesamt Fr.
49
’
400
.
—
(
Fr.
12'350.--
x 4 Monate;
inklusive Anteil Ferien
und Anteil 1
3.
Monatslohn
;
Urk.
7/119-122 Ziff. 13
).
Mit Verfügung vom
6.
Januar 2025
(
Urk.
7/44-46
)
verneinte die Arbeitslosen
kasse
des Kantons Zürich
einen Anspruch de
s
Versicherten auf Insolvenzentschä
digung
auf Grund einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der
Y.___
GmbH
.
Die
vom
Versicherten am
7.
Februar 2025
dagegen erhobene (Urk.
7/37
41
)
und am
3.
März 2025 (
Urk.
7/27-33)
ergänzte
Einsprache
wies die Arbeitslo
senkasse des Kantons Zürich mit
Entscheid
vom
2
4.
Juli
2025
(
Urk.
7/1
6
=
Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
2
4.
Juli 2025
(
Urk.
2) erhob
der
Versicherte am
1
0.
September
2025 Beschwerde (
Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuhe
ben und es sei
ihm
die beantragte Insolvenzentschädigung
im Betrag von
Fr.
49'400.--
zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
6.
Oktober
2025 (
Urk.
7) beantragte die Arbeitslo
senkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde
,
wovon
dem
Beschwer
deführer am
7.
Oktober
2025 Kenntnis gegeben wurde (
Urk.
9
).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen
versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen
sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger
bereit findet
, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon
kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3
des Obligationenrecht
s (
OR)
wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1
lit
. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde
rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach . Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ().
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse
schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1
bis
AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs
beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh
mern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen ().
1.3
Gemäss müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehme
rinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im
Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Kon
kursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeit
nehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf die
ser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
Die Frist von hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wieder
herstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Sie gilt gestützt auf auch im Falle einer Nachlassstun
dung und beginnt dort mit der Veröffentlichung der provisorischen Nachlass
stundung im SHAB (
BGE 131 V 454 E. 3.2, E. 6 und E. 7).
1.4
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen
schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit
gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei
tenden Ehegatten ().
Die zu Art. 31 Abs. 3
lit
. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines sol
chen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von gleichermassen anwendbar (Urteil des Bun
desgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.
5
Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3
lit
. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungs
anspruch absolut zu verstehen. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Ver
hütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsent
schädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrol
lier
barkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mit
verantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapital
beteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b/
bb
mit Hin
weis; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu ).
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH () sowie für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, denen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben zuweist (BGE 145 V 200 E. 4.2-E. 4.5 mit Hinweisen).
1.6
Mit
Art.
51
Abs.
2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden.
Gemäss der Rechtsprechung müssen diese Per
sonen, d
amit ein Anspruch auf Insolvenz
entschädigung entfällt, auch über einen
massgeblichen Einfluss auf die
Willensbildung des Unternehmens
beziehungs
weise auf die für das Überleben des Unternehmens ausschlaggebenden strategi
schen Entscheidungen
verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom
8.
Juli 2021 E. 3.2 und 8C_642/2015 vom
6.
September 2016 E. 3.2).
Dabei ist entscheidend, ob die versicherte Person
tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Wil
lensbildung des Unternehmens ma
ss
geblich zu beeinflussen.
1.7
In E. 6 des Urteils C 160/05 vom 2
4.
Januar 2006
verneinte
das Bundesgericht
die arbeitgeberähnliche Stellung
eines
Geschäftsführer
s
beziehungsweise
Betriebs
leiter
s
mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien
einer Gesellschaft
,
die
zu einer Gruppe
n
-Gesellschaft beziehungsweise zu einem Konzern gehörte. Denn der Geschäftsführer,
Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats
der Gruppen-Gesellschaft griff
persönlich in die Geschäftsführung der Gesell
schaft ein, indem er verbindliche Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Lieferan
ten erteilte, an die sich das Unternehmen wenden sollte, oder indem er eine bessere Kontrolle der Telefonkosten forderte. Den Aussagen zweier ehema
liger Mitarbeiter des Unternehmens zufolge war
der Geschäftsführer
zudem hauptsächlich für die Kundenakquise zuständig und musste sich um die admini
strative Leitung des Unternehmens kümmern, insbesondere um das Personal
wesen, während
der Geschäftsführer der Gruppen-Gesellschaft
alle strategischen Weichen stellte und alle Entscheidungen bezüglich der Investitionen traf.
Zudem war auch
die Buchhaltung und das Finanzmanagement des Unternehmens am Hauptsitz der Gruppe
n-Gesellschaft
zentralisiert
.
Angesichts der Einmischung
des Geschäftsführers der Gruppengesellschaft
in die Angelegenheiten des Unter
nehmens
verfügte
der Geschäftsführer
nicht
über die notwendigen Mittel, um den Entscheidungsprozess des Unternehmens zu beeinflussen, und
gehörte daher nicht zu den Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung.
1.8
In E. 3.2 des
Urteils 8C_
642/2015 vom
6.
September 2016
erwog das Bundes
gericht, dass der Gesetzgeber
mit
Art.
51
Abs.
2 AV
I
G Personen
vom Leistungs
anspruch
ausschliessen
wollte
, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik
haben
als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungs
unterlagen
ausüben können
,
und
die
daher vom plötzlichen Konkurs
der Gesell
schaft
nicht überrascht werden
. Die
Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buch
haltung
ist
zwar
ein Hinweis auf den Einfluss, den
eine versicherte Person
auf den Entscheidungsprozess
der Gesellschaft
ausüben
kann
, stell
t
jedoch
keinen eigenständigen Ausschlussgrund dar. Andernfalls wäre
bereits
der verantwort
liche Buchhalter auf
G
rund seiner Funktion innerhalb
der Gesellschaft
von Amt
e
s wegen
von einem Leistungsanspruch
ausgeschlossen. Eine solche Sanktion wäre unvereinbar mit dem klaren Wortlaut und der
ratio
legis
von
Art.
51
Abs.
2 AV
I
G,
welcher
in erster Linie voraussetz
t
, dass die vom Anspruch ausgeschlossene Per
son einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Arbeitgebers aus
üben
kann
. Entscheidend
ist
daher
, ob
die versicherte Person
ma
ss
geblichen Ein
fluss auf die Willensbildung
der Gesellschaft
in
denjenigen
Bereichen nehmen konnte,
welche
die Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäfts
tätigkeit betreffen. Im letzteren Fall
hat
ein
e
Person
keinen
Leistungsa
nspruch, da
sie
selbst über den Umfang
ihre
s
Anspruchs entscheiden
könnte
, mit den damit verbundenen Missbrauchsrisiken.
Im konkreten Fall
waren
die Befugnisse der
versicherten Person
über ein blo
ss
es Einsichtsrecht in die
Buchhaltung beziehungsweise
in
die
Konti
der Gesellschaft hinaus
gegangen
. Zudem
war sich
die versicherte Person
auf
G
rund ihrer Funktion der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Gesellschaft befand,
voll und ganz
bewusst
gewesen
, weshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen
war
(
Urteil
des Bundesgerichts
8C_642/2015 vom
6.
September 2016
E. 6).
1.9
Im Urteil 8C_689/2022 vom 2
6.
April 2023 hat das Bundesgericht die arbeitge
berähnliche
Stellung eines Geschäftsführers
ohne Zeichnungs
berechtigung auf Grund seiner weitreichenden faktischen Kompetenzen bejaht, weil ihm
gemäss dem arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgaben- und Kompetenzbereich und dem Funktionsbeschrieb des Geschäftsführers über das operative Tagesgeschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden. So trug
er als
Geschäfts
führer
einer
GmbH laut Funktionsbeschrieb die Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung des Unternehmens. Er legte die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufspolitik fest und war als
«
oberster Chef
»
verantwortlich für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen sowie generell für die Kundenzufriedenheit. Er verantwortete persönlich alle operativen und strategischen Bereiche und Resultate des Unter
nehmens. Der Arbeitsvertrag sah
zudem
vor, dass
er dem
Inhaber/Gesellschafter
der GmbH
unterstellt
war (E. 4.2.1). Allein auf Grund der fehlenden Zeichnungs
befugnis war ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertrag
lichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse im Innenverhältnis eine massge
bliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes nicht zu verneinen. Denn in Anwendung eines materiellen Organbegriffs können wegen ihres massge
blichen Einflusses auf die Unternehmensentscheidungen auch solche Angestellte vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden, die formell nicht zeichnungsbe
rechtigt und nicht im Handelsregister eingetragen sind. Gerade beim vorliegenden Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen
konnte
aus dem Umstand, dass die arbeitsvertraglich vorgesehene Eintragung des Geschäfts
führers mit Kollektivunterschrift zu zweien nie vorgenommen wurde, nicht ohne Einbezug der vertraglichen Aspekte und der tatsächlichen Gegebenheiten auf einen fehlenden massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Unterneh
mung geschlossen werden (E. 4.2.2). Dem Arbeitszeugnis war sodann zu entneh
men, dass dem Geschäftsführer auch die Aufgaben zukamen, das Team mit neuen Mitarbeitenden zu ergänzen und zu etablieren sowie ein Netzwerk von Kunden, Lichtplanern und Elektroinstallateuren neu aufzubauen und zu pflegen. Überdies hatte er Projekte zu akquirieren, das Auftragsvolumen zu verdoppeln, die Defini
tion und Anpassung des CI/CD vorzunehmen, die Einkaufskonditionen bei Lieferan
ten zu optimieren, das Lager- und Transportsystem zu optimieren sowie sich mit lokalen und regionalen Interessensgruppen zu vernetzen
(E. 4.2.3). Der Geschäftsführer hat zudem auch Bescheid über alle finanziellen Angelegenheiten gewusst und stand in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro und war für die finanzielle Schieflage verantwortlich. Bezüglich der Führung beziehungsweise Weiterführung der Gesellschaft hat er ein Mitspracherecht gehabt und er hat der Gesellschaft auch ein Darlehen gegeben
(E. 4.2.4)
. Aus diesen Gründen wurde eine arbeitgeberähnliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht (E.
4.3).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
2
4.
Juli
2025 (Urk. 2) davon aus, dass d
er
Beschwerdeführer
als
COO der
Y.___
GmbH dem
Z.___
Operations
CEO unterstellt gewesen sei. Gemäss einer Auskunft der
Y.___
GmbH habe er die COO-Funktion in allen Ein
heiten der
Z.___
Gruppe gehabt und habe eng mit dem CEO und dem Manage
mentteam zusammengearbeitet. Er sei aktiv an Managemententschei
dungen beteiligt gewesen. Zudem sei er für die Entwicklung eines finanziellen «
forecast
» verantwortlich gewesen
, welche
r
auf seinem operativen Know-how basiert habe. Er sei nicht lediglich
im
Betrieb
involviert
gewesen, sondern es seien von ihm Inputs und Einblicke an das Managementteam erwartet gewesen. Er sei auf Grund der engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend informiert gewesen.
Er habe operative Tätigkeiten ausgeübt und die Arbeitgeberin gegenüber der Kundschaft und den Partnern vertreten. Er sei auch für die Umsatzziele
bis Ende Dezember 2022 verantwortlich gewesen und habe somit massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmung ausge
übt.
Da er mit der operativen Leitung betraut gewesen sei, habe er auch Kenntnis des Geschäftsgangs und der liquiden Mittel der Gesellschaft haben müssen. Daran ändere nichts, dass er nie im Handelsregister mit einer Zeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Entscheide der Gesellschaft teilweise habe beeinflussen können, weshalb eine arbeitge
berähnliche Stellung zu bejahen sei (S.
2 f.
).
2.2
Der Beschwerdeführer
brachte
hiegegen
vor, dass
er nie für die Gesellschaft zeichnungs
berechtigt gewesen sei, und dass mit den weiteren Einheiten der
Z.___
Gruppe weder eine Vereinbarung noch ein arbeitsrechtliches Verhältnis bestanden habe (
Urk.
1
S. 4
f.
). Er sei als COO dem
Operations
CEO
unterstellt
gewesen und ausschliesslich für den operativen Bereich zuständig gewesen. Sein Aufgabenbereich habe Optimierungen von Geschäftsprozessen und organisato
rische Aufgaben umfasst. Er habe zudem nie einem betrieblichen Entscheidungs
gremium angehört. Vielmehr sei er dem
Operations
CEO unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können
(
Urk.
1
S. 5)
.
Auch die kurze Anstellungsdauer schliesse die Möglichkeit einer massgeblichen Einflussnahme aus.
Auf Grund d
ies
er kurzen Anstellungsdauer und der ausgeübten Funktion
könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass
er am Entscheid über die Konkurseröffnung beteiligt gewesen
sei
. Sodann spreche die feste Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche gegen die Annahme, dass er ein faktisches Organ der Gesellschaft gewesen sei. Da er keinen Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt habe, und da sämtliche die
Y.___
GmbH betreffende
n
Zahlungen von den Gesellschaftern der Gesellschaft in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien, habe er weder Einsicht in die finan
ziellen Verhältnisse der Gesellschaft nehmen können, noch
habe er
diese nach
verfolgen können (
Urk.
1
S. 6). Er sei von den zeichnungsberechtigten Gesell
schaftern
nie zur Vornahme von Geschäften bevollmächtigt worden. Vielmehr sei er
diesen
unterstellt gewesen und habe keinen Einfluss auf den Geschäftsgang nehmen können. Davon sei auch das Konkursamt ausgegangen, indem es seine Lohnforderungen im Konkurs über die Gesellschaft wie Lohnforderungen g
ewöhn
licher Arbeitnehmender
in der ersten Klasse kolloziert habe
. Demgegen
über könnten die Lohnforderungen
von
Arbeitnehmende
n
in einer arbeitge
berähnlichen Stellung nicht in der ersten Klasse kolloziert werden und seien nicht privilegiert (
Urk.
1
S. 7).
Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem zu Unrecht auf ein
e
E-Mail von Herrn
A.___
vom 1
3.
Dezember 2024 gestützt. Denn
dieser
habe nie
mit ihm
zusammengearbeitet, weshalb
es sich bei dessen
Stellung
nahme
um
Auskünfte
vom Hörensagen beziehungsweise
Dritter
handle.
Herr
A.___
sei m
it den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der
Y.___
GmbH
im Zeitraum
, als
er
für
die Gesellschaft
tätig
gewesen sei
,
nicht
vertraut gewesen
. Dessen Aussagen entsprächen nicht den Tatsachen und würden ausdrücklich bestrit
ten
(
Urk.
1
S.
9 f.
).
Auch wenn
er einen Forecast auf mögliche zukünftige operative Einnahmen der
Y.___
GmbH erstellt habe, habe er dies
en
ledig
lich
auf Weisung seines Vorgesetzten
verfasst
, und
er
sei beim anschliessenden Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen
(
Urk.
1
S. 12)
.
Die Beschwer
degegnerin vermöge weder einen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Firmen
politik noch einen Einblick in die Geschäftsbücher und die Kenntnis der akuten Insolvenz dazulegen. Vielmehr sei er weder Gesellschafter der
Y.___
GmbH noch an dieser finanziell beteiligt gewesen. Auch sei er nicht Mitglied des obersten betrieblichen
Entscheidgremiums
gewesen, noch habe er Entschei
dungen betreffend die
Y.___
GmbH bestimmen oder massgeblich beein
flussen können, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe
(
Urk.
1
S. 13).
3.
3.1
Gemäss
dem
Arbeitsvertrag vom
2
7.
Januar 2022
(
Urk.
7/172-177
) war
der
Beschwer
deführer ab
1.
Februar 2022
als COO (Chief Operation Officer) bei der
Y.___
GmbH im Umfang eines Pensums von
100
%
bei
42 Stunden in der Woche
tätig
. Er
war dem
Z.___
Operations
CEO (Chief Executive Officer) unter
stellt
.
Gemäss
Art.
15 des Arbeitsvertrages
wurde ein
Konkurrenzverbot
verein
bart. Danach gelte, da der
Beschwerdeführer
als
Mitglied der Geschäfts
leitung Einblick in Kunden- und Geschäftsgeheimnisse
nehmen könne
,
beim
Austritt aus der Gesellschaft ein einjähriges Konkurrenzverbot
im Bereich quick-
com
merce
.
3.2
Art.
5 des
Anhang
s
vom 2
7.
Januar 2022 zum Arbeitsvertrag (
Urk.
7/178-180)
ist zu entnehmen, dass die Entlöhnung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei der
Y.___
GmbH eine mobile Komponente beinhaltete, welche gemäss den folgenden Leistungszielen bemessen wurde:
-
operative Leistungsziele:
-
Perfektionierung des Picking Services, Einführung einer Super-Picker Struktur, Effizienz- und Prozessverbesserung, messbare Ergebnisse und Leistungen
-
Analyse des Kundensupportniveaus und Einführung von
KPl's
-
Ausbau der bestehenden Basis des
Preferred
Partner Managements, Prozesse, messbare Ergebnisse und Leistungen
-
Festlegung der Logistikstrategie einschliesslich dem Vergleich zwi
schen internen und externen Partnern (eigene Kuriere/Flotte,
Preferred
Partner)
-
Einführung von Systemen, sodass manuelles Eingreifen verringert und die Effizienz gesteigert werden kann (zum Beispiel Routentool, Picker Planung etc.)
-
Festlegen von Richtlinien zur Förderung der Team-Kultur des Unter
nehmens
-
Umsatzziele bis Ende Dezember 2022:
-
Lieferumsatz:
Fr.
3'500‘000.
--
-
Pickingumsatz
:
Fr.
3‘500’000.
--
-
Versicherungsumsatz:
Fr.
225'000.
--
-
Payment Gebühren:
Fr.
1'100’000.-- (theoretischer Breakeven in der Schweiz innert zwölf Monaten)
-
Projekte 2022:
-
zwei weitere Grosskunden im Rahmen von
B.___
onboarden
. Die Expan
sion von
B.___
in andere Märkte, wie zum Beispiel Deutschland etc., wird als Neukundengewinnung gewertet
Sodann wurde a
ls weitere Lohnkomponente die Teilnahme am Mitarbeiterbetei
ligungsprogr
a
mm
(ESOP) mit
Fr.
160'000.--
pro Jahr in Form von
Z.___
Group Aktien
vereinbart.
3.
3
Dem Auszug aus dem Handelsregister der
Y.___
GmbH
ist
zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer über keine Stammanteile der Gesellschaft und
über
k
eine
Z
eichnungsberechtigung verfügte.
3.4
In seiner Klage betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die
Y.___
GmbH vom 1
9.
Januar 2023 (
Urk.
7/81-98) führte der Beschwerdeführer aus, dass er wöchentliche und monatliche Picking-Ressourcenplanung
e
n einge
führt habe. Dabei habe er jeweils den Bedarf eruiert und die notwendigen Picker eingeteilt. Mit der von ihm eingeführten hierarchischen Picker-Struktur habe er die Planung erfolgreich umsetzen und zum Beispiel auf Krankheitsfälle flexibel reagieren können. Da die Lieferungen auf den Partner
C.___
AG ausgelagert worden seien,
sei auch die
Organisation der Route
ausgelagert wor
den
(S. 15).
3.5
Das Konkursamt
D.___
führte in seiner Stellungnahme
per E-Mail
vom
1
0.
Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin (
Urk.
7
/72) aus, dass die Forde
rungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich in der ersten Konkursklasse
zu kollozieren seien
.
In Bezug auf die
Kompetenzen des Beschwerdeführers
in der Ausübung
seiner Tätigkeit bei der
Y.___
GmbH
gelte
gemäss Stellung
nahme des Beschwerdeführers
das Folgende
:
-
Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Zeichnungsberechtigung gehabt und sei auch nicht in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen
.
-
Er habe zu keinem Zeitpunkt Zugriff oder Einsicht auf Zahlungs
eingänge oder -ausgänge gehabt
.
-
Gemäss Arbeitsvertrag sei er in der Hierarchie dem
Z.___
Opera
tions
CEO unterstellt gewesen, was impliziere, dass seine Funktion ausschliesslich auf die operative Abwicklung der Geschäftsprozesse beschränkt gewesen sei
.
-
Er sei insgesamt nur fünf Monate angestellt gewesen
.
-
Die
Y.___
GmbH habe im arbeitsrechtlichen Verfahren ausge
führt, dass er nur für Optimierungen und organisatorische Aufgaben zuständig gewesen sei: «Es wäre an ihm gelegen, den Picking Service zu perfektionieren, sprich eine Effizienz und Prozessver
besserung her
beizuführen, wobei messbare Ergebnisse und Leistungen erwartet wurden.» Von irgendeiner grossen Entscheidungs
befugnis könne keine Rede sein. Es habe ein absolutes Subordinations
verhältnis ohne Beein
flussungsmöglichkeit vorgelegen
.
-
Er habe
auch nach Meinung der
Y.___
GmbH
keine Entschei
dungen
alleine
treffen dürfen und habe dies auch nicht getan
.
-
Es sei eine feste Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart wor
den, was für höhere Angestellte völlig untypisch wäre
.
-
Es sei nicht davon auszugehen, dass er analog einem Organ eine Ent
scheidung hätte beeinflussen können, weshalb er sicher nicht als faktisches Organ einzustufen sei
.
D
as Konkursamt gab an, die Ansprechperson seitens der
Y.___
GmbH (in Liquidation) sei Mark
A.___
. Dieser sei jedoch gemäss seinen Angaben erst seit Ende 2022 involviert gewesen. Im Handelsregister sei er im Juli 2023 (als Geschäfts
führer) eingetragen worden. Anlässlich seiner Stellungnahme zu den angemeldeten Forderungen habe er keine näheren Auskünfte zur genauen Funk
tion des Beschwerdeführers geben können.
3.6
In seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 1
3.
Dezember 2024 (
Urk.
7/70) führte Mark
A.___
aus, dass er mit einem «Gründer» der
Y.___
GmbH, welcher den Beschwerdeführer eingestellt habe, gesprochen habe. Dieser habe ihm das Folgende mitgeteilt:
-
Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Fähigkeiten als COO für die
Y.___
GmbH eingestellt worden
.
-
Darüber hinaus habe er die COO-Funktion in allen Einheiten der
Z.___
Group ausgeübt
.
-
Da er für alle Aktivitäten in der gesamten Gruppe verantwortlich gewesen sei, habe er eng mit dem CEO
E.___
und dem Manage
mentteam zusammengearbe
itet
und
sei
an Managementent
scheidungen
aktiv beteiligt gewesen
.
-
Der Beschwerdeführer sei
auch für die Entwicklung eines finanziellen
«
Forecasts
», welche
r
auf seinem operativen Know-how
gegründet habe, verantwortlich gewesen
.
-
Da es sich bei der
Y.___
GmbH um ein
kleines Start-up-Unter
nehmen
gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer
nicht nur in den Betrieb involviert
gewesen. Vielmehr
sei
erwartet worden, dass er
sei
n
en
Input und seine
Einblicke
als COO
innerhalb des Manage
mentteams
einbringe
.
-
Der Beschwerdeführer sei auf G
rund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam
umfassend informiert
gewesen.
4.
4.1
Die von
Art.
51
Abs.
2 AVIG
für einen
Ausschluss
vom
Anspruch auf Insolven
zent
schädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers mass
geblich beeinflussen zu können, ergibt sich bei
einem
COO beziehungsweise einem
Mitglied der
erweiterten
Geschäftsleitung
einer
GmbH
nicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Frage, ob
der
Beschwerdeführer als COO der
Y.___
GmbH
dem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium
der Gesellschaft
angehör
t
e und
ob
er
in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmens
entscheidungen
hatte
nehmen können, ist
daher anhand der konkreten Gegeben
heiten beziehungsweise
auf
G
rund der internen betrieblichen Struktur
der
Gesell
schaft
zu beantworten.
4.2
Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäfts
führer, sondern COO der
Y.___
GmbH war, und
dass er
in dieser Funktion
dem
Z.___
Operations
CEO unterstellt war (vorstehend E.
3.1
). Wäh
rend der Beschwerdeführer über keine Zeichnungsberechtigung verfügte, ist dem Auszug aus dem Handelsregister (
www.zefix.ch
) zu entnehmen, dass während der Dauer der Anstellung des Beschwerdeführers bei der
Y.___
GmbH,
mithin
vom
1.
Februar bis 3
0.
Juni 2022,
G.___
Geschäftsführer mit Einzelzeich
nungsberechtigung war.
Gleichzeitig war
G.___
während dieser Zeit Präsident des Verwaltungsrates der
Z.___
Group AG mit Einzelzeichnungsbe
rechtigung (
www.zefix.ch
). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeits
vertrag Mitglied der Geschäftsleitung der
Y.___
GmbH war (vorstehend E.
3.1), ist den Akten weder ein Reglement bezüglich der Kompetenzen der Geschäfts
leitung zu entnehmen, noch befinden sich Stellenbeschriebe betreffend d
ie
Funktion des COO und des Geschäftsführers der
Y.___
GmbH bei den Akten. Den Akten lässt sich zudem auch nicht entnehmen,
aus welchen Personen
die Geschäftsleitung der
Y.___
GmbH
insgesamt
zusammengesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass der Geschäftsführer der
Y.___
GmbH gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrates der Gruppengesellschaft
Z.___
Group AG war, ist indes davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer eine über
ragende Funktion zukam, und dass die Geschäftsleitung weitgehend
beziehungs
weise
weit überwiegend
dem
Geschäftsführer
,
Patrick Keller
,
sowie
dem Vorsit
zenden der Geschäftsführung,
F.___
(
www.zefix.ch
), zustand.
4.3
Demgegenüber war Mark
A.___
erst nach dem Ausscheiden von
G.___
aus
der Gesellschaft ab 2
4.
Juli 2023 Vorsitzender der Geschäftsführung der
Y.___
GmbH, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien
, gewesen
. Gleichzeitig war Mark
A.___
ab 2
5.
Juli 2023
auch
Präsident des Verwaltungs
rates der
Z.___
Group AG, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (www.zefix.ch). Demzufolge hat Mark
A.___
nie
mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, da er erst nach dem Ausscheiden des
Letzteren
aus der
Y.___
GmbH am 3
0.
Juni 2022 für diese und für die
Z.___
Group AG tätig war. In seiner
Stellungnahme vom 1
3.
Dezember 2024 (
vorstehend E.
3.6
)
erwähnte
Mark
A.___
denn auch
, dass er mit einem
der
Gründer der
Y.___
GmbH, welcher
zudem
den Beschwerdeführer eingestellt habe, gespro
chen habe.
Dabei kann es sich
, auch wenn die Anfrage von Mark
A.___
an
G.___
gerichtet
war (vgl.
Urk.
7/70), grundsätzlich
nur um
F.___
handeln
. Denn dieser hat
den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet und
war
vom 1
7.
September 1997 bis 1
4.
November 2018 Gesell
schafter und Geschäftsführer und anschliessend
Vorsitzender der
Geschäfts
führ
ung
der
Y.___
GmbH
sowie
Mitglied des Verwaltungsrates der
Z.___
Group AG (
www.zefix.ch
). Demzufolge handelte es sich bei der Stel
lungnahme von Mark
A.___
jedenfalls
um eine solche vom Hörensagen
auf Grund von bei
einer Drittperson
eingeholten Auskünften
. Darin führte Mark
A.___
aus, dass der Beschwerdeführer zwar als COO für die
Y.___
GmbH eingestellt worden sei, dass er indes darüber hinaus die COO-Funktion in allen Einheiten der
Z.___
Group ausgeübt
habe.
Inwiefern der Beschwerdeführer – entgegen dem Wortlaut des Arbeitsvertrages – nicht nur für die
Y.___
GmbH, sondern auch für andere Einheiten beziehungsweise Gesellschaften der
Z.___
Gruppe als COO tätig gewesen sein sollte, wird von Mark de Munt indes nicht näher erläutert oder belegt. Vom Beschwerdeführer wird dies denn auch bestritten
. Der
Beschwerdeführer
verwies dabei
insbesondere auf den zwischen ihm und der
Y.___
GmbH vereinbarten Arbeitsvertrag sowie auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung (
Urk.
1
S. 10).
4.4
Sodann führte Mark
A.___
aus, dass der Beschwerdeführe
r
eng
mit dem CEO
E.___
und
mit
dem Managementteam zusammengearbeitet
habe,
und
dass er
an Managemententscheidungen aktiv beteiligt gewesen
sei. Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob und wann beziehungsweise für welchen Zeitraum und für welche Gesellschaften der
Z.___
Gruppe ein
E.___
CEO gewe
sen sein soll und inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem zusammengearbeitet ha
ben soll
. Im Gegensatz zu
F.___
,
G.___
und
A.___
war ein
E.___
weder für die
Y.___
GmbH noch für die
Z.___
Group AG
mit einer Zeichnungsberechtigung
(
oder als Gesellschafter
)
im Handelsregister eingetragen.
4.5
Demgegenüber wird die Angabe von
A.___
, wonach der
Beschwerde
führer für die Entwicklung eine
s
finanziellen «Forecasts», welche
r
auf seinem operativen Know-how gegründet habe, verantwortlich gewesen
sei, vom Beschwer
deführer nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er auf Grund einer Weisung seines Vorgesetzen einen Forecast auf mögliche zukünf
tige operative Einnahmen erstellt habe
. Den
Forecast
habe er nach dem Verfassen
an seinen Vorgesetzten weitergeleitet, ohne
dass er
am nachfolgende
n
Entschei
dungsprozess beteiligt gewesen
sei
(
Urk.
1
S. 12; vgl. auch
Urk.
7/30)
.
4.6
Die Ausführung von
A.___
, dass d
er Beschwerdeführer auf Grund seiner engen Zusammenarbeit mit dem CEO und dem Managementteam umfassend infor
miert gewesen
sei, wird vom Beschwerdeführer bestritten. D
er Beschwer
deführer machte geltend, dass er während der gesamten Anstellungsdauer
nie Zugriff auf die Konti, die Zahlungseingänge und die Zahlungsausgänge gehabt habe,
und dass sämtliche Zahlungen von den Gesellschaftern in Auftrag gegeben und ausgelöst worden seien (
Urk.
1
S. 6). Er habe auch keine Einsicht in die Geschäfts
bücher (
Urk.
1
S. 13) und in die finanziellen Verhältnisse der Gesell
schaft gehabt. Er habe
ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern nie selbständig für die Gesellschaft
gehandelt
(
Urk.
1
S. 6). Infolge fehlender Befugnisse habe er keinen Einfluss auf den Geschäftsgang der Gesellschaft nehmen können (
Urk.
1
S. 7). Seine Tätigkeit habe weitgehend aus operativen Aufgaben, wie beispiels
weise
der
Einsatzplanung von Pickern (
Urk.
1
S. 9),
den
Optimierungen,
der
Effizienz
steigerung oder
den
organisatorische
n
Aufgaben (
Urk.
1 S. 11) bestan
den.
4.
7
Die Angabe von
A.___
, dass der Beschwerde
führer
eng mit dem Manage
mentteam der Gesellschaft zusammengearbeitet
habe,
impliziert
indes
(e contra
rio), dass der Beschwerdeführer selbst nicht Teil des Managementteams war.
4.
8
4.
8
.1
Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Konkursamt
D.___
die arbeitsrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der
Y.___
GmbH in der ersten Konkursklasse kollozierte
(vgl.
Urk.
3/4)
.
Gemäss
Art.
219
Abs.
4
lit
. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs (SchKG) sind
Arbeitnehmerforderungen in einem gewissen Umfang
privile
giert und sind im Konkurs in der ersten Klasse zu kollozieren. Dabei handelt es sich um Forderungen von Arbeitnehme
nden
aus Arbeitsverhältnis, die nicht frü
her als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss
der
obligatorische
n
Unfallver
sicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. Eine Forderung aus dem Arbeits
verhältnis ist
jedoch nur dann
im Sinne von
Art.
219
Abs.
4
lit
. a SchKG
privilegiert, wenn ein tatsächliches Subordinationsverhältnis
bestand
(BGE 118 III 46 E. 2c).
Nimmt ein Arbeitnehme
nder
(trotz Bestehen eines Arbeitsvertrages) eine eigentliche Führungsposition mit hoher Entscheid
ung
s
kompetenz ein, so fehlt es an einem Subordinationsverhältnis
und
es besteht kein Lohnprivileg.
Dabei handelt es sich um eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne
eine
r
wirt
schaftlich selbständige
n
Funktion. Massgebend ist diesbezüglich, über welche Unabhängigkeit und Selbständigkeit
die
a
rbeitnehme
nde
Person
verfügt
e
, wie massgeblich
sie
an der Geschäftspolitik teilhaben k
onnte
und ob
sie
Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat
te
. Dabei kommt es
auf die tatsächliche Stellung
der
a
rbeitnehme
nden
Person
innerhalb der Unternehmung an (BGE 118 III 46 E. 3a)
, wobei
die Umstände des Einzelfalls
massgebend sind
(Franco
Lorandi
, Basler Kommentar SchKG,
3.
Aufl., Basel 2021, Art.
219 SchKG
N.
153 f.)
.
4.
8
.2
Die arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von
Art.
219
Abs.
4
lit
. a SchKG
, bei welcher es sich um Arbeitnehmende in
eigentliche
n
Führungsposition
en
mit hoher Entscheid
ungs
kompetenz
und ohne Subordinationsverhältnis handelt, stimmt inhaltlich weitgehend mit der arbeitgeber
ä
hnlichen Stellung gemäss
Art.
51
Abs.
2 AVIG, bei welcher es sich um
Mitglieder eines obersten betrieb
lichen Entscheidungsgremiums
,
die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
handelt, überein. Der Umstand, dass die Konkursverwaltung im Konkurs über die
Y.___
GmbH die
arbeitsrecht
liche
n
Forderung
en
des Beschwerdeführers privilegierte und in der ersten Klasse kollozierte
,
gilt es daher auch bei der Beurteilung der vorliegend streitigen Frage nach der
arbeitgeberähnlichen Stellung gemäss
Art.
51
Abs.
2 AVIG
als ein gegen eine arbeitgeberähnliche Stellung sprechendes Indiz
mitzuberücksichtigen.
5.
5.1
Nach Gesagtem stellt vorliegend die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschwer
deführers ein Indiz gegen die Annahme einer
arbeitgeberähnlichen Stel
lung gemäss
Art.
51
Abs.
2 AVI
G dar. Sodann verfügte der Beschwerdeführer nach Gesagtem über kein Recht auf Einsicht in die Buchhaltung beziehungsweise
in die Geschäftsbücher
der Gesellschaft
und verfügte
auch
über keinen Zugriff auf die Konti der Gesellschaft
, weshalb er
alleine
für die Gesellschaft
keine Zahlun
gen tätigen
oder empfangen konnte
.
Gemäss
der
erwähnten Recht
sprechung (
Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2015 vom
6.
September 2016
;
vor
stehend E.
1.8
)
wollte der
Gesetzgeber mit
Art.
51
Abs.
2 AV
I
G Personen
vom Leistungsanspruch
ausschliessen, die sowohl Einfluss auf die Geschäftsführung und die Unternehmenspolitik
haben
,
als auch ein Einsichtsrecht in die Buchhal
tungsunterlagen
ausüben können
. Denn
diese Personen
werden
von einem
plötz
lichen Konkurs
der Gesellschaft
nicht überrascht
. Mithin ist die Möglichkeit der
Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung
einer Gesellschaft
alleine
zwar nicht ausreichend, um einen Leistungsanspruch gestützt auf
Art.
51
Abs.
2 AVIG
zu verneinen. Bei der Möglichkeit der
Ausübung eines Einsichtsrechts in die Buchhaltung
einer Gesellschaft handelt es sich indes um eine Voraussetzung, um überhaupt einen
ma
ss
geblichen Einfluss auf die Willensbildung
der Gesell
schaft betreffend die
Ausrichtung, den Umfang oder die Einstellung der Geschäfts
tätigkeit
, nehmen zu können. Mithin stellt die Ausübung eines Ein
sichtsrechts in die Buchhaltung beziehungsweise
in
die Geschäftsbücher einer Gesellschaft ein gewichtiges Indiz für eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von
Art.
51
Abs.
2 AVIG dar. Über ein solches Einsichtsrecht
in die Geschäfts
bücher
verfügte der Beschwerdeführer bei der
Y.___
GmbH indes nicht.
5.2
Sodann ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
4.2
), davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer
der
Y.___
GmbH,
G.___
, welchem
Einzelzeich
nungsberechtigung
zukam, und welcher g
leichzeitig Präsident des Verwaltungs
rates der
Gruppen- beziehungsweise Konzerngesellschaft, von welcher die
Y.___
GmbH
beherrscht wurde, der
Z.___
Group AG
, war
,
sowie
dem Vor
sitzenden der Geschäftsführ
ung
der
Y.___
GmbH
, welcher gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der
Z.___
Group AG war,
F.___
,
überragende Stellung
en
innerhalb der
Y.___
GmbH zukam
en
. Bei der Stel
lung des Beschwerdeführers innerhalb der
Y.___
GmbH handelte
es
sich
demgegenüber
um eine mit derjenigen gemäss dem erwähnten Urteil des Bundes
gericht
C 160/05 vom 2
4.
Januar 2006
(vorstehend E.
1.7
) vergleichbare Stellung. Darin
verneinte das Bundesgericht die arbeitgeberähnliche Stellung
eines
Geschäfts
führer
s
beziehungsweise Betriebsleiter
s
mit Kollektivzeichnungsbe
rechtigung
auf Grund einer
Einmischung
eines
Geschäftsführers der Gruppenge
sellschaft in die Angelegenheiten des Unternehmens
. Im Unterschied zum
Urteil des Bundesgericht
s
C 160/05 vom 2
4.
Januar 2006
war der Beschwerdeführer indes nicht
einmal
Geschäftsführer der
Y.___
GmbH und verfügte
zudem über
keine Zeichnungsberechtigung.
5.3
Vorliegend gilt es
zudem
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als COO dem
Operations
CEO unterstellt war, dass er nicht die
Gesamtverantwortung für die selbstständige und eigenverantwortliche Führung
der Gesellschaft trug, dass er nicht alleine
die Finanz-, Personal-, Lohn-, Einkaufs-, Logistik- und Verkaufs
politik fest
leg
en konnte
, dass er nicht als
oberster Chef verantwortlich für
die Gesellschaft war, und das
s
er insbesondere
auch nicht
in strategischer Hinsicht an der Entscheidfindung
innerhalb der Gesellschaft
beteiligt war. Vielmehr umfasste seine Zuständigkeit
überwiegend
operative Aspekte.
5.4
Im Gegensatz zum Sachverhalt im erwähnten Urteil 8C_689/2022 des Bundesge
richts vom 2
6.
April 2023 (vorstehend E.
1.9
), wonach die arbeitgeberähnliche Stellung eines Geschäftsführers
einer GmbH
, welchem
über das operative Tages
geschäft hinausgehende, sehr weitreichende Kompetenzen zustanden
, und wel
cher insbesondere
auch
Kenntnis sämtlicher
finanzielle
r
Angelegenheiten
der Gesell
schaft hatte,
welcher
in Kontakt mit der Bank und dem Treuhandbüro
stand
und
welcher
für die finanzielle
n
Schwierigkeiten
verantwortlich
war,
bejaht wurde,
stand dem Beschwerdeführer
die Gesamtverantwortung für die selbststän
dige und eigenverantwortliche Führung
der
Y.___
GmbH nicht zu. Der Beschwerdeführer, welcher für die strategischen Bereiche der Gesellschaft nicht zuständig war, und welcher
auch
keine Kenntnis der Geschäftsbücher beziehungs
weise der Buchhaltung
der Gesellschaft
besass und mithin über d
eren
finanzielle Schwierigkeiten nicht Bescheid
gewusst haben dürfte
,
konnte
daher
keinen
massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der
Gesellschaft
ausüben
.
5.5
Nach Gesagtem ist auf Grund der betrieblichen Struktur und
der
Organisation der
Y.___
GmbH
davon auszugehen, dass
der
Beschwerdeführer
in tatsäch
licher Hinsicht
keinen massgeblichen Einfluss
auf
die
Willensbildung
der Gesell
schaft
beziehungsweise auf die für
ihr
Überleben ausschlaggebenden strategi
schen Entscheidungen
ausüben konnte.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum
obersten betrieb
lichen Entscheidungsgremium
der
Y.___
GmbH gehört hat, wes
halb eine arbeitgeberähnliche Stellung nicht mit überwiegender Wahrschein
lichkeit erstellt ist.
5.6
Da von weiteren Abklärungen keine
neuen
entscheidrelevante
n
Ergebnisse zu erwar
ten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwer
degegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 1
6.
Januar 2018 E. 9).
6
.
Da eine arbeitgeberähnliche Stellung
des Beschwerdeführers innerhalb der
Y.___
GmbH
mithin
nicht erstellt ist
, gehört
der Beschwerdeführer nicht
zum
Personenkreis, welche
r
gemäss
Art.
51
Abs.
2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenz
entschädigung ausgeschlossen
ist.
Demzufolge ist
in Gutheissung der Beschwerde
ein Anspruch des Beschwerde
führers auf Insolvenzentschädigung im Grundsatz zu bejahen und die Sache ist im Quantitativ
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
in mass
licher Hinsicht
über den
Leistungsa
nspruch des Beschwerdeführers verfüge.
7.
Nach § 34 Abs. 1
des
Gesetz
über das Sozialversicherungsgericht (
GSVGer
)
hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht
lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit
sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3
GSVGer
). Als weitere Bemessungskri
terien nennt
§
7 der
Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (
GebV
SVGer
)
den Zeitaufwand und die Bar
auslagen.
Das Gericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
2
4.
Juli 2025
aufge
hoben
mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent
schädigung im Grundsatz zu bejahen ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den
Leis
tungsa
nspruch
des Beschwerdeführers
verfüge.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschä
digung von
Fr.
1’800
.-- (inkl
usive
Barauslagen und
Mehrwertsteuer
) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Stephan Fischer
-
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz
Referenzen
Bestimmungsliste
- AL.2025.00214Arbeitgeberähnliche Stellung eines COO