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200 2026 403

BE Verwaltungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung wegen nachträglicher Einstellung

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 8. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

ALV 200 2026 403
SCI/SCC/BRN
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2026
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse C._________
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
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Sachverhalt:
A.
Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
ausgebildeter ... EFZ (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung
[AVA], Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV; act. IIA] unpag.), ar-
beitete vom 1. August 2016 bis Ende März 2025 für die B.________ (Akten
der Arbeitslosenkasse C.______ [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegeg-
nerin; act. II] 66 ff.). Er meldete sich am 17. Februar 2025 beim RAV zur
Arbeitsvermittlung an (act. II 111 f.) und stellte am 24. März 2025 Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 (act. II 76 ff.). Die Ar-
beitslosenkasse richtete dem Versicherten für die Kontrollperiode April
2025 Arbeitslosentschädigung von Fr. 1'794.25 aus (act. II 54). Der Versi-
cherte meldete sich per 30. April 2025 beim RAV ab (act. II 53).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 stellte das RAV den Versicherten wegen
fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von zehn
Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (vgl.
act. IIA unpag.); die Verfügung blieb unangefochten.
In der Folge berechnete die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch für
den Monat April 2025 neu und forderte mit Verfügung vom 25. September
2025 bereits ausgerichtete Leistungen von Fr. 1'495.20 zurück (act. II 41
ff.). Die hiergegen am 6. Oktober 2025 vom Versicherten erhobene
Einsprache (vgl. act. II 38 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom
29. April 2026 ab (act. II 26 ff.).
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte
Beschwerde und beantragte das Folgende:
1.
Der Einspracheentscheid vom 29. April 2026 sei aufzuheben
2.
Die Rückforderung von Fr. 1'495.20 sei vollständig aufzuheben.
3.
Eventualiter sei die Rückforderung ganz oder teilweise zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
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4.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Ar-
beitslosenkasse zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 2. Juli 2026 gingen die mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni
2026 verlangten zusätzlichen Akten des AVA beim Gericht ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2026 erhielten die Parteien Ge-
legenheit zu Schlussbemerkungen. Sie äusserten sich nicht mehr.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist () sowie Form (; Art. 81
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Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2026
(act. II 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslos-
entschädigung von Fr. 1'495.20.
Nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückfor-
derung beantragt (Beschwerde S. 1). Hierüber wurde in der Verfügung vom
25. September 2025 (act. II 41 ff.) resp. im angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht entschieden, womit es dies-
bezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1
S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021
E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.3 hiernach).
1.3
Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art 95
Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).
2.2
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts-
kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück-
forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor-
den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder-
erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der
Berichtigung; ) oder die für die prozessuale Revision
(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1
ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
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S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV
Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017
E. 3.1).
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche-
rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53
Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei-
lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass
das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der
Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli-
cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft
erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozes-
sualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, in-
dem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an
fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa
S. 313).
Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig ge-
wordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1
S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4).
2.3
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver-
sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (
i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt
es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024
KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
3.
3.1
Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen
fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ()
für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsbe-
rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. act. IIA unpag.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2026, ALV 200 2026 403
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Hiergegen wurde keine Einsprache erhoben (act. II 34). Die Verfügung vom
7. Mai 2025 ist mithin in Rechtskraft erwachsen, womit über die Frage der
Einstellung nicht erneut befunden werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor).
3.2
Die Verfügung vom 7. Mai 2025 resp. die darin angeordnete Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne
von dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die in der Kon-
trollperiode April 2025 im Umfang der nicht berücksichtigten Einstelltage
ausgerichteten Leistungen erfolgten daher unrechtmässig, weshalb auf die
ursprüngliche, formlose Leistungsausrichtung zurückzukommen und der
Anspruch für den Monat April 2025 neu zu berechnen war (vgl. zum Gan-
zen E. 2.2 hiervor). Da eine Verrechnung der Einstelltage mit laufenden
Leistungen vorliegend nicht möglich war, da der Beschwerdeführer einzig
im April 2025 anspruchsberechtigt war (vgl. act. II 53), hatte die Arbeitslo-
senkasse die im Monat April 2025 bereits ausgerichteten Taggelder verfü-
gungsweise zurückzufordern (vgl. Rz. D50 der Weisung des Staatssekreta-
riats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-
Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V
264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Dies erfolgte zudem innerhalb der
sechsmonatigen Frist für den Vollzug der Einstellung (vgl. Art. 30 Abs. 3
vierter Satz AVIG i.V.m. ).
In betraglicher Hinsicht wird die Rückforderung vom Beschwerdeführer
nicht beanstandet und es sind denn auch keine Fehler in der Berechnung
ersichtlich.
Mit der verfügungsweisen Rückforderung vom 25. September 2025
(act. II 41 ff.) ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist
(vgl. E. 2.3 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch nicht
verwirkt.
3.3
Was der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbringt – er
habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosentschädigung korrekt berechnet
worden sei und nachträgliche Korrekturen im Verantwortungsbereich der
Verwaltung lägen – ist nicht geeignet, die Rückforderung in Frage zu stel-
len. Soweit er sich damit im Übrigen (weiterhin) auf die Fragen eines allfäl-
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ligen Erlasses bezieht (guter Glaube, grosse Härte), können die Vorbringen
hier nicht gehört werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Weiterlei-
tung des Erlassgesuchs (Eingabe vom 6. Oktober 2025 [act. II 15 f.]) be-
reits vorgesehen hat, bedarf es keiner weiteren entsprechenden Handlung
des Gerichts.
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 29. April 2026 (act. II 26 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung ( i.V.m. [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse C.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und
Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 200 2026 403Rückforderung wegen nachträglicher Einstellung
Offizielle Quelle