8C_151/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung
30. Juli
Sachverhalt
Seit Mai 2015 arbeitslos, verletzte sich A.________ am 11. Dezember 2015 am Knöchel. Die SUVA verneinte seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und stellte dabei ein Invalideneinkommen von 65'570 Fr. 75 sowie keinen Erwerbsausfall fest; das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Das Valideneinkommen durfte nicht gestützt auf den Mindestlohn des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe festgesetzt werden: Der Versicherte hatte dort nur im Rahmen temporärer Einsätze gearbeitet, und seine letzten Tätigkeiten betrafen hauptsächlich die Landschaftsgestaltung.
• Seine Aufgaben, der vereinbarte Stundenansatz und sein Wunsch, wieder als Maurer zu arbeiten, belegten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass er ohne den Unfall eine stabile, diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Anstellung erhalten hätte; die Heranziehung der Medianlöhne der LSE war daher gerechtfertigt.
Entscheid
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Hinweis
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