5A_1/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Vorladung zur Abholung einer Betreibungshandlung
3. September
Sachverhalt
Eine Beschwerde gegen eine Vorladung des Betreibungsamts zur Abholung einer Betreibungshandlung wurde abgewiesen, anschliessend wurde die kantonale Beschwerde abgewiesen. Vor Bundesgericht beantragte A.A.________ jedoch Massnahmen betreffend ein anderes Verfahren (FA25.052429).
Erwägungen
• Die Beschwerde setzt sich mit den Erwägungen des kantonalen Urteils in keiner Weise auseinander, wonach insbesondere eine blosse Vorladung keine anfechtbare Massnahme im Sinne von Art. 17 LP darstellte.
• Da seine Anträge und Rügen ein anderes Verfahren betreffen, ist die Begründung nicht sachbezogen und der Streitgegenstand überschritten; die Beschwerde ist daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG insgesamt unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.