9C_632/2024
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Kantonale und kommunale Steuern des Kantons Genf sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2019
28. Juli
Sachverhalt
In Genf wohnhaft und an der Quelle besteuert, war A.________ in den Jahren 2014, 2016 bis 2018 und 2020 nachträglich ordentlich veranlagt worden, nicht jedoch in den Jahren 2015 und 2019. Er verlangte deren Durchführung sowie die Berücksichtigung seines Vermögens und erheblicher Krankheitskosten.
Erwägungen
• Im Bereich der direkten Bundessteuer war die nachträgliche ordentliche Veranlagung ab Überschreiten der gesetzlichen Schwelle obligatorisch und musste für die folgenden Jahre fortgesetzt werden; die Frist von Art. 137 Abs. 1 aLIFD konnte den Veranlagungen 2015 und 2019 daher nicht entgegenstehen.
• Für die kantonalen und kommunalen Steuern war die Anwendung der Genfer Schwelle von 500'000 Franken unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkret zu prüfen, namentlich unter Berücksichtigung der hohen Einkünfte und der geltend gemachten Krankheitskosten; die Rückweisung muss ermöglichen festzustellen, ob die Pauschalbesteuerung offensichtlich unverhältnismässig ist.
Entscheid
Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war; Urteil aufgehoben und Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.