300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

5A_881/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_881/2026
Urteil vom 25. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Marktplatz 22, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. August 2026 (SCBES.2026.94).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 8. Juli 2026 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach. Mit Urteil vom 19. August 2026 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein, da weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden könnten.
Mit einer auf den 7. September 2026 datierten und gemäss Poststempel am gleichen Tag der Post übergebenen Eingabe hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Urteil an die Aufsichtsbehörde gewandt. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ().
2.
Der Eingabe vom 7. September 2026 lässt sich ein hinreichender Beschwerdewille entnehmen. Der Beschwerdeführer führt aus, er dementiere, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei, und er wirft die Frage auf, weshalb die Wahrheit ignoriert und verschwiegen werde.
3.
Der Beschwerdeführer hat das Urteil vom 19. August 2026 am 24. August 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist () lief am 3. September 2026 ab. Die erst am 7. September 2026 der Schweizerischen Post übergebene Eingabe ist verspätet (). Im Übrigen enthält die Beschwerde auch keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 5A_881/2026Pfändungsvollzug
Offizielle Quelle