4A_500/2025

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

provisorische Rechtsöffnung

19. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer übernahm 2015 solidarisch die Darlehensschuld einer Gesellschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin. Nach einer Abzahlungsvereinbarung und deren Zusatz erteilten die kantonalen Instanzen für Fr. 2'128'855.60 provisorische Rechtsöffnung; der Zusatz sah die Zahlung der Gesamtforderung ungeachtet eines Investoren-Closings bis 30. September 2021 vor. Erwägungen • Der Zusatz enthält eine bedingungslose Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG: Das Closing beeinflusste lediglich die Rückzahlungsmodalitäten, war aber keine Bedingung der Anerkennung; die Forderung war zu einem bestimmten Termin zahlbar. • Der Einwand einer einfachen Gesellschaft scheitert, weil der Beschwerdeführer weder einen gemeinsamen Zweck und Unterordnungswillen hinreichend behauptete und bewies noch die vorinstanzliche Würdigung substanziiert als willkürlich darlegte. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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