7B_700/2026
Bundesgericht
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
7. August
Sachverhalt
Das Obergericht verweigerte A.________ für ein hängiges Ausstandsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da er seine Rechte aufgrund seiner bisherigen Eingaben selbst wahrnehmen könne. Vor Bundesgericht verwies er auf die Komplexität des zugrunde liegenden Strafverfahrens und seine fehlenden juristischen Kenntnisse.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Ausstandsverfahren genügte Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte, wonach der Beschwerdeführer seine Rechte dort selbst wahrnehmen könne.
• Hinweise auf die Komplexität des Strafverfahrens, versicherungsmedizinische Gutachten, Verjährungsfragen, Parallelverfahren und fehlende juristische Kenntnisse zeigten nicht auf, weshalb gerade im Ausstandsverfahren eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.